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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 (2)   

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BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 (2) (https://dejure.org/2007,1919)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 (2) (https://dejure.org/2007,1919)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 (2) (https://dejure.org/2007,1919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 GG; § 113 StGB; § 32 StGB; § 223 StGB
    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur Unfriedlichkeit); Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff; Beachtung wesentlicher Förmlichkeiten; fehlende Auflösung der Versammlung; Differenzierung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch die Verurteilung wegen einer im Rahmen einer Kundgebung begangenen Straftat

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aufgrund des Zurwehrsetzens gegen ...

  • Judicialis

    GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 3

  • projektwerkstatt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1; StGB § 113
    Gewährleistung der Versammlungsfreiheit bei Unfriedlichkeit der Versammlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtmäßige Entfernung aus einer Versammlung?

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 102
  • NVwZ 2007, 1180
  • StV 2008, 71
 
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Wird zitiert von ... (44)

  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln:

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - sowohl bezüglich § 32 Abs. 2 StGB als auch § 113 Abs. 3 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363 sowie die Nachw. bei Rönnau/Hohn in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 2, § 32 Rn. 117; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 1, § 32 Rn. 75; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB).

    c) Diese Auslegung des einfachen Gesetzesrechts mit der teilweisen Ablösung des strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (und § 113 Abs. 3 StGB) von der Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns nach Maßgabe der jeweils einschlägigen außerstrafrechtlichen Rechtsvorschriften ist entgegen der von Teilen der Strafrechtswissenschaft (etwa Paeffgen in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 2, § 113 Rn. 39 ff. mwN) vorgetragenen Kritik verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit (im Sinne von § 32 StGB und § 113 StGB) von hoheitlichem Handeln stets in den Blick genommen, in welcher Lage sich (Polizei)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 29 und 36).

    Selbst wenn die Vollstreckung der Abschiebeanordnung wegen des aus der Duldung folgenden Vollzugshindernisses verwaltungsvollstreckungsrechtlich nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, schließt dies eine Bestrafung des Angeklagten wegen der durch die Messerstiche rechtswidrig verwirklichten Straftat nicht aus (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 53 f.).

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    (1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • VG Stuttgart, 18.11.2015 - 5 K 1265/14

    Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Polizei am 30. September 2010 im Schlossgarten

    aa) Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich nach dem Versammlungsgesetz (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, BVerfGK 4, 154 [158] = juris Rn. 18, und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 [115] = juris Rn. 43).

    Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 [114] = juris Rn. 40).

  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

    a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2022 - 303 Cs 202/22

    Sitzblockade, Klimaktivist, Nötigung, Widerstandleisten

    "Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104; BVerfGK 11, 102, 108).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 351; BVerfGK 4, 154, 158; 11, 102, 108).

  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10

    Anscheinswaffen bei politischem Straßentheater

    Einem Versammlungsteilnehmer muss hinreichend und unmissverständlich bedeutet werden, dass gerade er von der Versammlung ausgeschlossen wird, so dass ihm dadurch klar sein muss, dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rdnrn. 22 ff. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rdnr. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - juris Rdnr. 54).

    Zum gleichen Ergebnis würde es führen, wenn die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 und 30. April 2007 (a.a.O.), wonach ein polizeirechtlicher Platzverweis mit anschließender Ingewahrsamsnahme eines Versammlungsteilnehmers nur nach dessen Versammlungsausschluss oder nach Auflösung der Versammlung insgesamt zulässig sei, dahin zu verstehen wären, dass dies für alle räumlichen Beschränkungen einer Versammlungsteilnahme oder gar für alle sog. Minusmaßnahmen gelten soll (vgl. Schwabe a.a.O.).

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des

    (1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

    Dieser Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    So sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden, rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 17 f. und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 40; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2010 - 1 K 3643/09 -, juris Rn. 51).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen

    a) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit gem. § 113 Abs. 3 StGB ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGK 11, 102, 109 ff.) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehenen sog. " strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff " nicht darauf abzustellen, ob alle in dem jeweiligen in Bezug genommenen Rechtsgebiet normierten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Diensthandlung erfüllt sind, sondern ob sie formell rechtmäßig war (Fischer, aaO, § 113 Rn. 11; Eser in Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl., § 113, Rn. 21 mwN).

    Werden entsprechende grundlegende rechtliche Anforderungen an Grundrechtseingriffe verletzt, darf der auf die Möglichkeit zur Ausübung seines Grundrechts gerichtete Widerstand des Grundrechtsträgers gegen die Diensthandlung - für den kein Anlass bestanden hätte, wenn ein verständiger Amtsträger die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Grundrechtseingriffs beachtet und ihn deshalb unterlassen hätte - nicht nach § 113 Abs. 1 StGB mit einer strafrechtlichen Sanktion geahndet werden (BVerfGK 11, 102, Rn. 35 ff.).

    Den Versammlungsteilnehmern wurde ausreichend bewusst gemacht, dass der versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme endet (vgl. BVerfGK 11, 102 Rn. 47).

    Da die Auflösungsverfügung als gestaltender Verwaltungsakt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz des Art. 8 GG nimmt und die Möglichkeit eröffnet, gegen Teilnehmer mit polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, muss sie eindeutig und nicht missverständlich formuliert sein und für die Versammlungsbeteiligten als Betroffene klar zum Ausdruck bringen, dass die Versammlung aufgelöst ist (BVerfG, NJW 2005, 353; NVwZ 2007, 1180, 1182).

  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

    Vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit grundsätzlich umfasst war damit auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel (vgl. BVerfGK 11, 102 ).
  • VG Hamburg, 05.06.2018 - 17 K 1823/18

    Ingewahrsamnahme eines italienischen Staatsangehörigen im Rahmen der

  • LG Aachen, 20.11.2019 - 66 Qs 59/19

    Diensthandlung, Androhung unmittelbaren Zwangs

  • VG Gelsenkirchen, 19.09.2017 - 17 K 5544/15

    Polizeieinsatz in Veltins-Arena gegen Schalker Ultras beim Champions League

  • VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises bei einer

  • BVerwG, 03.05.2019 - 6 B 149.18

    Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit; Sitzblockade; Verlegung;

  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2013 - 11 LA 27/13

    Polizeilicher Platzverweis im Vorfeld einer Versammlung

  • VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14

    Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1193/21

    Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66

  • VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13

    Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter

  • VG Sigmaringen, 29.11.2010 - 1 K 3643/09

    Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme vor Ausschluss aus einer Versammlung

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1201/21

    Fahrrad-Demonstration in Kassel darf über die Bundesautobahn A 49 führen

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22

    Versammlung; Auflösung als zeitliche Beschränkung eines Protestcamps; Streitwert

  • OVG Sachsen, 17.08.2016 - 3 A 64/14

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

  • AG München, 07.12.2022 - ERXXXI XIV 1281/22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Versammlungsfreiheit, Auslegung, Ermessen, Kundgebung,

  • VGH Hessen, 30.10.2020 - 2 B 2655/20

    Fahrrad-Demonstration von FridaysForFuture darf nicht auf der Autobahn A49

  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2467/21

    Keine Fahrrad-Demo auf der Autobahn A5

  • VGH Hessen, 22.10.2020 - 2 B 2546/20

    Menschenketten gegen die Rodung des Dannenröder und Maulbacher Waldes müssen auch

  • VG Lüneburg, 30.07.2014 - 5 A 87/13

    Unterbindung einer bereits begonnenen Versammlung

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 5 Ss 203/07

    Durchsuchung der Wohnung eines Nichtbeschuldigten; Widerstand gegen

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 587/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

  • VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 28 L 2641/18

    Kein Kurdisches Kulturfestival an der Trabrennbahn in Dinslaken

  • LG Gießen, 09.10.2009 - 8 Ns 501 Js 15915/06

    Rechtfertigungsgründe bei sog. Feldbefreiungsaktionen

  • VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, insbesondere der Schaffung von

  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 - 14 K 12547/17

    Auflage Fackeln Verbot Versammlung Nationalsozialismus Einschüchterung Ordnung

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 3 RVs 18/15

    Anforderungen an die Begründung einer geltend gemachten Verfahrensrüge

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2014 - 5 K 4350/13

    Verwaltungsrechtsweg bei Blockupy 2013

  • VG Berlin, 20.09.2021 - 1 K 221.21
  • VG Regensburg, 20.07.2021 - RO 4 K 19.960

    Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, Schutzbereich des Versammlungsrechts,

  • OLG Stuttgart, 11.07.2022 - 4 Rv 26 Ss 378/22

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tatsächliche Feststellungen

  • VG Schleswig, 04.02.2013 - 3 A 91/12

    Ingewahrsamnahme und Platzverweis für einen Versammlungsteilnehmer ohne vorherige

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2013 - 11 LA 28/13

    Platzverweise/Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit Demonstrationen, Vorrang des

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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06   

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https://dejure.org/2006,14505
BVerfG, 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06 (https://dejure.org/2006,14505)
BVerfG, Entscheidung vom 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06 (https://dejure.org/2006,14505)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 1 BvR 1090/06 (https://dejure.org/2006,14505)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht gegen die bevorstehende Vollstreckung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils; Vorläufige Regelung eines Zustandes durch einstweilige Anordnung gem. § 32 Abs. 1 ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 18.06.2007 - 20 W 221/06

    Unterbindungsgewahrsam: Anforderungen hinsichtlich der Unerlässlichkeit der

    Eine Prognose, dass weitere Straftaten unmittelbar bevorstünden, lasse sich darauf aber nicht mehr stützen, nach dem das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 17.05.2006 (1 BvR 1090/06) beschlossen habe, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem genannten Urteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werde.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.2006 - 1 BvR 1090/06 (1)   

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https://dejure.org/2006,25545
BVerfG, 06.11.2006 - 1 BvR 1090/06 (1) (https://dejure.org/2006,25545)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2006 - 1 BvR 1090/06 (1) (https://dejure.org/2006,25545)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2006 - 1 BvR 1090/06 (1) (https://dejure.org/2006,25545)
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   BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvR 1090/06   

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https://dejure.org/2006,44684
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BVerfG, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 BvR 1090/06 (https://dejure.org/2006,44684)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 2006 - 1 BvR 1090/06 (https://dejure.org/2006,44684)
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