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   BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22   

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https://dejure.org/2022,36194
BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22 (https://dejure.org/2022,36194)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22 (https://dejure.org/2022,36194)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22 (https://dejure.org/2022,36194)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung ...

  • Wolters Kluwer

    Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen"

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, Art. 2; BVerfGG §§ 23, 92
    Persönlichkeitsrecht; Reichweite und Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten »Kohl-Protokollen«.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - ...

  • rechtsportal.de

    Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen"

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind nicht vererblich - Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Kohl-Protokolle«

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Alt-Bundeskanzler - und das postmortale Persönlichkeitsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermächtnis der Kohl-Protokolle: Entschädigungsansprüche sind nicht vererblich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kohl-Protokolle: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Kohl-Witwe scheitert mit Verfassungsbeschwerden zum postmortalen Persönlichkeitsrecht des Altkanzlers

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Witwe von Kohl scheitert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos - Keine Geldentschädigung für Kohl-Witwe

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 755
  • afp 2023, 51
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (BVerfGE 30, 173 ).

    Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (BVerfGE 30, 173 ; vgl. BVerfGE 146, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 27).

    Für die Frage der Reichweite des Ehrschutzes Verstorbener ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis des Verstorbenen in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an ihn verblasst, so dass im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Konkret geschützt wird der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch Verstorbener vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (BVerfGE 30, 173 ; vgl. BVerfGE 146, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 27).

    Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfGE 146, 1 ; vgl. BVerfGK 9, 83 ; 9, 92 ; 13, 115 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 19; vom 4. November 2008 - 1 BvR 1832/07 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 20).

    Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 20; vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 30; EGMR (GK), Éditions Plon c. France, Urteil vom 18. Mai 2004, Nr. 58148/00, § 53; EGMR, Genner v. Österreich, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 55495/08, § 45).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Differenz zwischen Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sich etwa daraus ergibt, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 -, Rn. 8; vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 20; vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 30; EGMR (GK), Éditions Plon c. France, Urteil vom 18. Mai 2004, Nr. 58148/00, § 53; EGMR, Genner v. Österreich, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 55495/08, § 45).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 119, 1 ).

    Zu den Schutzgütern zählen unter anderem die Privat- (vgl. BVerfGE 121, 69 ), Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ; 119, 1 ) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Mit ihrem Tode erlischt der Schutz aus diesem Grundrecht (BVerfGE 146, 1 ).

    Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (BVerfGE 30, 173 ; vgl. BVerfGE 146, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 27).

    Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfGE 146, 1 ; vgl. BVerfGK 9, 83 ; 9, 92 ; 13, 115 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 19; vom 4. November 2008 - 1 BvR 1832/07 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Zu den Schutzgütern zählen unter anderem die Privat- (vgl. BVerfGE 121, 69 ), Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ; 119, 1 ) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    ee) Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen BVerfGE 54, 208 und BVerfGE 54, 148 , festgestellt hat, dass das Unterschieben nicht getätigter Äußerungen wie auch die unrichtige, verfälschte und entstellte Wiedergabe einer Äußerung, insbesondere in Zitatform, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße berühren kann.

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 119, 1 ).

    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Dieses Grundrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Zu den Schutzgütern zählen unter anderem die Privat- (vgl. BVerfGE 121, 69 ), Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ; 119, 1 ) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

  • BVerfG, 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13

    Grundrechtsverstoß durch mangelhafte Berücksichtigung des politischen Kontexts

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall geht, reicht er jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 20).

    Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfGE 146, 1 ; vgl. BVerfGK 9, 83 ; 9, 92 ; 13, 115 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 19; vom 4. November 2008 - 1 BvR 1832/07 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 101, 331 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 115, 166 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 89; stRspr).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • EGMR, 18.05.2004 - 58148/00

    ÉDITIONS PLON c. FRANCE

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • EGMR, 12.01.2016 - 55495/08

    GENNER v. AUSTRIA

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

  • BVerfG, 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95

    Zur "Gedenkmünze" für Willy Brandt

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück -

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 1832/07

    Mangelnde Beschwerdebefugnis eines Witwers gegen Versagung der Abgabe eines

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1637/05

    Verwertung von Ergebnissen einer nicht vom Unfallversicherungsträger veranlassten

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Im Nachgang an ein Unterlassungsverfahren wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen in einem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und am 07.10.2014 im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen (auch Hör-)Buches mit dem Titel "Vermächtnis Die A.-Protokolle" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris sowie BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18, Anlage K 46, Bl. 3186 f. d.A. jeweils im Nachgang an Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 und zuletzt Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen dieser Buchpublikation geltend.

    Richtig ist im Ausgangspunkt, dass umfassende Abwehransprüche eines Verstorbenen unter dem Aspekt einer "groben Entstellung" des durch die Lebensstellung erworbenen sittlich, personalen und sozialen Geltungsanspruchs (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30, 31, 32; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 m.w.N.) und/oder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs (Schutz vor Herabwürdigung und Erniedrigung), der dem Menschen kraft seines Personseins wegen Verletzung der unantastbaren Menschenwürde auch postmortal zusteht (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20, 139 m.w.N.), bestehen können.

    An die Ausführungen des Bundesgerichtshofes anknüpfend hat zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022 (1 BvR 19/22, juris Rn. 36) u.a. auf die in Richtung einer Entstellung des Lebensbilds abzielende Rüge der Klägerin, die Veröffentlichung des Buches ziele darauf ab, "die Memoiren des Erblassers zu überlagern und weiterzuschreiben" (a.a.O. Rn. 21), betont, dass aus verfassungsgerichtlicher Sicht gegen die Ausführungen des Senats und des Bundesgerichtshofes, dass die für die Annahme eines Verstoßes gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht notwendige Verletzung der Menschenwürde des Erblassers (noch) nicht gegeben sei, nichts zu erinnern sei, weil insbesondere die bloße Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruchs nicht für einen postmortalen Unterlassungsanspruch ausreiche.

    Da die Beklagte zu 3) in keiner vertraglichen Beziehung zu dem Erblasser stand, kommen für den streitgegenständlichen, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ausschließlich deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 16 ff.; Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris).

    An der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs des Erblassers bestehen auch ohne Abstimmung mit den Söhnen des Erblassers keine Bedenken (siehe zu einem isolierten Vorgehen der Klägerin in den Vorverfahren bereits BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 23 und implizit auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris Rn. 25).

    Allgemein gilt zur rechtlichen Bewertung vermeintlicher Zitate des Erblassers aufbauend auf den Ausführungen des VI. Zivilsenats (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 - 26, 70 f. m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris), auf die zur Meidung unnötiger Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, Folgendes:.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Nichtannahmeentscheidung vom 24.10.2022 (1 BvR 19/22, juris) diese zentrale Weichenstellung durch den VI. Zivilsenat nicht beanstandet und in Rn. 29 betont, dass die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Lebenden mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Schutz des postmortalen Geltungsanspruchs nicht identisch sind.

    Deswegen dürfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen auch insgesamt nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-Stellen des sozialen Geltungsanspruchs genügt für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts - wie bereits beim Beklagten zu 1) betont - nicht (BGH a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; insofern bestätigt durch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 36).

    Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall noch geht, reicht er zumindest nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (BVerfG a.a.O., Rn. 20; BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 29).

    Ungeachtet der Frage, wie weit über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 189 StGB hinaus der Schutz vor dem sozialen Geltungsanspruch abträglichen Meinungsäußerungen im Detail reicht, muss nach der Dogmatik des postmortalen Persönlichkeitsrechts jedenfalls beachtet werden, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 29 m.w.N.) und deswegen schon auf Eingriffsebene festgestellt werden muss, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung verletzt ist.

    Dabei genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht und es bedarf der sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines anderen Grundrechts - wie dasjenige des Art. 5 Abs. 1 GG - auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Dabei spielt in Abgrenzung zum Beklagten zu 1) vor allem eine Rolle, dass sich die Beklagte zu 3) als Verlag gegenüber dem Geheimhaltungswillen des Erblassers zu Lebzeiten auf die presserechtliche Freiheit zur Wiedergabe wahrer Äußerungen berufen kann (so ausdrücklich BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 35) und insofern - sei es auch in der Abwägung mit dem oben Gesagten fehlerhaft - zumindest unter Ausübung der journalistisch-publizistischen Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 GG tätig wurde.

    Es steht außer Frage, dass sich die Beklagte zu 3) als Verlag gegenüber dem Geheimhaltungswillen des Erblassers zu dessen Lebzeiten zumindest im Grundsatz dennoch auf die presserechtliche Freiheit zur Wiedergabe wahrer Äußerungen berufen konnte (siehe erneut BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 35) und insofern unter Ausübung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG tätig wurde.

    Auch mit Blick auf die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 3) ging es vorliegend nur um die Anwendung der durch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris vorgezeichneten Haftungsgrundsätze im Einzelfall, ohne dass die Rechtssache im Übrigen noch grundsätzliche Bedeutung hatte und/oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. zu dem abgetrennten Verfahren ähnlich auch bereits Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

    Dem Erblasser standen zu Lebzeiten und stehen nach Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu (vgl. BGH, Teil-Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 -, juris und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -).
  • VG Berlin, 05.03.2024 - 21 K 34.23
    Der Eröffnung des Schutzbereichs dieses Grundrechts im vorliegenden Fall kann nicht entgegengehalten werden, das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wirke nach dem Tod nicht fort (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 - juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 1533/07 - juris).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, 1 BvR 19/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36193
BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, 1 BvR 19/22 (https://dejure.org/2022,36193)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, 1 BvR 19/22 (https://dejure.org/2022,36193)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 110/22, 1 BvR 19/22 (https://dejure.org/2022,36193)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"

  • Wolters Kluwer

    Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"; Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 253, 823; GG Art. 1, Art. 2
    Persönlichkeitsrecht; Reichweite und Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts; fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der sogenannten »Kohl-Protokolle«.

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"

  • rechtsportal.de

    Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"; Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Kohl-Protokolle«

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geldentschädigung nicht vererblich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Witwe von Kohl scheitert

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 757
  • K&R 2023, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 402/06

    Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Demgegenüber wird ein Verstorbener nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 146, 1 ; BVerfGK 9, 325 ).

    Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 ).

    Jedoch müssen die Gerichte bei der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale von Normen, die die Persönlichkeit postmortal schützen, die Fundierung dieses Schutzes in Art. 1 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 9, 325 ).

    Aus der Garantie der Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 ).

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 ).

    Aus der Garantie der Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 ).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern, soweit er keine Entscheidung getroffen hat, auch die Gerichte (vgl. BVerfGE 96, 56 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -).

    Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten ableiten (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ist jedoch bei der Ausformung des einfachen Rechts Rechnung zu tragen, durch die er konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 63, 131 ; 73, 118 ; 99, 185 ; 101, 361 ).
  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Dem Erblasser standen zu Lebzeiten und stehen nach Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu (vgl. BGH, Teil-Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 -, juris und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -).
  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01

    Zur Geldentschädigung wegen auf einen Anrufbeantworter gesprochener beleidigender

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Jedoch müssen die Gerichte bei der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale von Normen, die die Persönlichkeit postmortal schützen, die Fundierung dieses Schutzes in Art. 1 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 9, 325 ).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern, soweit er keine Entscheidung getroffen hat, auch die Gerichte (vgl. BVerfGE 96, 56 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ist jedoch bei der Ausformung des einfachen Rechts Rechnung zu tragen, durch die er konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 63, 131 ; 73, 118 ; 99, 185 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Demgegenüber wird ein Verstorbener nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 146, 1 ; BVerfGK 9, 325 ).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
    Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ist jedoch bei der Ausformung des einfachen Rechts Rechnung zu tragen, durch die er konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 63, 131 ; 73, 118 ; 99, 185 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Die von der Klägerin dagegen eingelegte Revision blieb ebenso ohne Erfolg wie eine von ihr eingelegte Individualverfassungsbeschwerde (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 258/18, GRUR-RS 2021, 39314; BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910).

    An der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs des Erblassers bestehen auch ohne Abstimmung mit den Söhnen des Erblassers keine Bedenken (siehe zu einem isolierten Vorgehen der Klägerin in den Vorverfahren bereits BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 23 und implizit auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris Rn. 25).

    Es rechtfertigt aber - ähnlich wie bei der vergleichbaren Frage der fehlenden Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 258/18, NJW 2022, 868 m. Anm. Gsell; BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris) - für sich genommen keine Abweichung von den dogmatischen Grundlagen des postmortalen Geltungsanspruchs, ohne dass deren oft streitige Einzelheiten (dazu etwa Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 441 m.w.N.) hier weiter zu vertiefen wären.

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