Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 26.02.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95   

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BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 (https://dejure.org/1997,489)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 (https://dejure.org/1997,489)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 (https://dejure.org/1997,489)
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DDR-Hochschullehrer I

Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    DDR-Hochschullehrer

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend die Zuordnung von Hochschullehrern der ehemaligen DDR teilweise erfolgreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Mitgliedschaftsrechten ehemaliger DDR-Hochschullehrer

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 193
  • NVwZ 1997, 989 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1194 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Darüber hinaus gibt es dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ).

    Damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen im Interesse des einzelnen Hochschullehrers wie des Wissenschaftsbetriebs selbst funktionsgerecht greifen, ist es nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG weiter geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 66, 155 ) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 ) ein Regelungsspielraum zu.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    - 1 BvR 1102/95 -.

    Im Verfahren 1 BvR 1102/95 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22. Mai 1995 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 13 Buchstabe b HAnpG.

    Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 haben das Abgeordnetenhaus von Berlin, die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 ist dagegen im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

    Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren 1 BvR 1864/94 auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, im Verfahren 1 BvR 1102/95 auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.

    Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die Auslagenerstattung im Verfahren 1 BvR 1102/95.

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Als Rechtfertigungsgrund kommt beispielsweise die - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotene - Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulorgane in Betracht (vgl. BVerfGE 56, 192 ).

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Daneben kommt wegen der Bedeutung, die der dienstrechtliche Status eines Professors für seine wissenschaftliche Tätigkeit haben kann, auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl. auch BVerfGE 85, 360 ).

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 84, 133 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 66, 155 ) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 ) ein Regelungsspielraum zu.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Der Einigungsvertrag sah aber in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 die Möglichkeit der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung vor, die der ordentlichen Kündigung unter anderem wegen fehlender fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung und wegen mangelnden Bedarfs (vgl. auch BVerfGE 92, 140 ); Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e und f enthält außerdem die hier einschlägigen Änderungen des Hochschulrahmengesetzes.

    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Eingriffe in dieses Grundrecht, dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (vgl. BVerfGE 92, 140 ), sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    a) § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA verstößt nicht gegen Bundesrecht, so daß es nicht schon an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit fehlt (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

    Die zusätzliche Heranziehung von Art. 2 Abs. 1 GG ist dafür nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 84, 133 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94

    außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. etwa BVerfG Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 ; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 - BVerfGE 72, 175 ; Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 - BVerfGE 95, 193 .
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Eingriffe in das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit können gerechtfertigt sein, wenn sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 95, 193 ) genügt.
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Darüber hinaus gibt es dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ).

    Damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen im Interesse des einzelnen Hochschullehrers wie des Wissenschaftsbetriebs selbst funktionsgerecht greifen, ist es nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG weiter geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 66, 155 ) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 ) ein Regelungsspielraum zu.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Als Rechtfertigungsgrund kommt beispielsweise die - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotene - Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulorgane in Betracht (vgl. BVerfGE 56, 192 ).

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 66, 155 ) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 ) ein Regelungsspielraum zu.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Daneben kommt wegen der Bedeutung, die der dienstrechtliche Status eines Professors für seine wissenschaftliche Tätigkeit haben kann, auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl. auch BVerfGE 85, 360 ).

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 84, 133 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Der Einigungsvertrag sah aber in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 die Möglichkeit der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung vor, die der ordentlichen Kündigung unter anderem wegen fehlender fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung und wegen mangelnden Bedarfs (vgl. auch BVerfGE 92, 140 ); Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e und f enthält außerdem die hier einschlägigen Änderungen des Hochschulrahmengesetzes.

    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Eingriffe in dieses Grundrecht, dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (vgl. BVerfGE 92, 140 ), sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    a) § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA verstößt nicht gegen Bundesrecht, so daß es nicht schon an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit fehlt (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

    Die zusätzliche Heranziehung von Art. 2 Abs. 1 GG ist dafür nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 84, 133 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95
    Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 7, 377 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94

    außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    - 1 BvR 1102/95 -.

    Im Verfahren 1 BvR 1102/95 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22. Mai 1995 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 13 Buchstabe b HAnpG.

    Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 haben das Abgeordnetenhaus von Berlin, die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 ist dagegen im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

    Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren 1 BvR 1864/94 auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, im Verfahren 1 BvR 1102/95 auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.

    Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die Auslagenerstattung im Verfahren 1 BvR 1102/95.

  • VG Berlin, 07.12.2023 - 12 K 150.22
    Die Berufsfreiheit entfaltet sich primär als subjektives Abwehrrecht des Bürgers gegen hoheitlich verantwortete Eingriffe (vgl. Ruffert, in: BeckOK GG, 56. Ed. 15.8.2023, Art. 12 GG Rn. 17; Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 47. EL Juni 2006, Art. 12 GG Rn. 47) in einem einheitlichen Schutzbereich aus Berufswahl- und -ausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 - BeckRS 1997, 14568 Rn. 94).
  • VG Leipzig, 17.03.2014 - 4 L 72/14

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens um die Besetzung

    Aus der Wissenschaftsfreiheit folgt deshalb die Pflicht des Gesetzgebers, das Berufungsverfahren im Hochschulrecht so auszugestalten, dass den habilitierten Wissenschaftlern einer Fakultät ein ausschlaggebender Einfluss auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79 [132 f.]; Beschl. v. 1.3.1978, BVerfGE 47, 327 [398 ff.]; Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 37 [BVerfG 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78] [58 ff.]; Beschl. v. 26.2.1997, BVerfGE 95, 193 [BVerfG 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95] [210]; BayVerfGH, Entscheidung v. 7.5.2008, NVwZ 2009, 177 [VerfGH Bayern 07.05.2008 - Vf. 19-VII-06] ).
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