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   BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13   

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https://dejure.org/2016,14772
BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 (https://dejure.org/2016,14772)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 (https://dejure.org/2016,14772)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 2016 - 1 BvR 1122/13 (https://dejure.org/2016,14772)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Höhe einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verletzung der Eigentumsgarantie, der allgemeinen Handlungsfreiheit oder des Gleichheitssatzes nicht hinreichend substantiiert begründet

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Höhe einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verletzung der Eigentumsgarantie, der allgemeinen Handlungsfreiheit oder des Gleichheitssatzes nicht hinreichend substantiiert begründet

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Höhe einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verletzung der Eigentumsgarantie, der allgemeinen Handlungsfreiheit oder des Gleichheitssatzes nicht hinreichend substantiiert begründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenhöhe - und die Beitragsrendite

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 ; BVerfGK 15, 59 ).

    Es hat ausführlich dargelegt, weshalb es ein individuelles Rendite-Denken mit Grundgedanken und Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung als ein im Umlageverfahren ausgestaltetes solidarisches System der Altersvorsorge (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 116, 96 ) für unvereinbar hält.

    Hierzu wäre aber aufgrund der Ausführungen im angegriffenen Urteil des Landessozialgerichts, dass das Rentenversicherungsverhältnis im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 ), Anlass gewesen.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 105, 252 ).
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 ; BVerfGK 15, 59 ).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    aa) Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
    Aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau folgt die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. BVerfGK 11, 465 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

    aa) Die "Rentenanwartschaft" auf eine Rente aus eigener Versicherung ist in der gesetzlichen RV von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (stRspr, zB BVerfG Beschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 - Juris RdNr 9 mwN) .
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    Allerdings ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie auch für rentenrechtliche Anwartschaften erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81, und vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 -, BVerfGE 116, 96, alle juris).

    Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist in der Rentenversicherung die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016, a.a.O., juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, und vom 16.04.2010 - 8 B 118.09 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11 -, juris Rn. 36).

    Inwieweit die maßgeblichen Normen bereits erworbene Rentenanwartschaften beeinträchtigen, wird indes weder aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris).

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 25/14 R

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher

    Eine völlige Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Regelungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das nicht nur auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 125 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 85; BVerfG Beschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 - Juris RdNr 9 mwN) .
  • SG Altenburg, 12.08.2016 - S 14 R 2838/15

    Bewertung in der ehemaligen DDR zurückgelegter bergmännischer Tätigkeiten nach

    Rentenanwartschaften unterliegen aber nur dann dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie auf den eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. April 2016, Az.: 1 BvR 1122/13; zitiert nach juris).

    In jedem Fall war der Gesetzgeber aber berechtigt, diese Rentenanwartschaften nach einer Übergangszeit auslaufen zu lassen und in das SGB VI zu überführen, da er ohne Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG auch Verschlechterungen auf Grund von Systemänderungen vornehmen darf (Urteil des BVerfG vom 13. Juni 1979, Az.: 1 BvL 27/76 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. April 2015, Az.: 1 BvR 1420/13; beide zitiert nach juris), denn in rentenrechtlichen Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. April 2016, Az.: 1 BvR 1122/13; zitiert nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenbeiträgen; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch;

    Die "Rentenanwartschaft" auf eine Rente aus eigener Versicherung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (ständige Rechtsprechung, zuletzt Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 22.07.2016 - L 21 R 5/14

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Sozialrechtlicher

    Die "Rentenanwartschaft" auf eine Rente aus eigener Versicherung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (ständige Rechtsprechung, zuletzt Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, [...] Rn. 9 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 21 R 283/20

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2016, 1 BvR 1122/13, Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 30.03.2022 - 1 C 207/19

    Anhebung des Renteneintrittsalters für NotareAnhebung des für die Höhe der

    [zudem lässt etwa die Rüge einer dauerhaft unter dem Inflationsniveau liegenden Verzinsung unberücksichtigt, dass eine höhere Verzinsung in der Vergangenheit lediglich faktisch erzielt worden ist, während die satzungsrechtliche Versorgungszusage von jeher an die beamtenrechtliche Versorgung anknüpft und, was eigentumsrechtlich allein relevant sein könnte, zu keinem Zeitpunkt eine bestimmte Rendite garantiert hat; vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris Rdnr. 12 mit Hinweis auf BayLSG, Urteil vom 15.11.2012 - L 6 R 422/11 -, juris] Die vorzunehmende Prüfung umfasst allerdings die Frage, ob die Satzungsänderung 2018 bewirkt, dass die Grenze dessen, was der Satzungsgeber den gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern des Versorgungswerks, die bereits von den Sanierungsmaßnahmen 2013 in unterschiedlicher Intensität betroffen waren, nach Maßgabe des höherrangigen Rechts als Sanierungsbeitrag abverlangen kann, nunmehr überschritten ist.
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