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   BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 1161/96   

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https://dejure.org/2001,8590
BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 1161/96 (https://dejure.org/2001,8590)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.2001 - 1 BvR 1161/96 (https://dejure.org/2001,8590)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 (https://dejure.org/2001,8590)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Scientology - Meinungsäußerungsfreiheit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185
    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war.
  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Eine derartige Gleichstellung mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, stellt eine besonders gravierende Ehrverletzung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.1.2001 - 1 BvR 1161/96 -, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 18).
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