Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.07.2008

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   BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08   

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BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 (https://dejure.org/2010,78794)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 (https://dejure.org/2010,78794)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 (https://dejure.org/2010,78794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, HSchulG NW
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des Fachbereichs Medizin zur Entscheidung des Vorstandes eines Universitätsklinikums bzgl der Schließung einer Station dieses Klinikums - hier: Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des Fachbereichs Medizin zur Entscheidung des Vorstandes eines Universitätsklinikums bzgl der Schließung einer Station dieses Klinikums - hier: Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des Fachbereichs Medizin zur Entscheidung des Vorstandes eines Universitätsklinikums bzgl der Schließung einer Station dieses Klinikums - hier: Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des Fachbereichs Medizin zur Entscheidung des Vorstandes eines Universitätsklinikums bzgl der Schließung einer Station dieses Klinikums - hier: Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfGK 12, 440), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum.

    In seinem Beschluss vom 7. April 2008, dem das Oberverwaltungsgericht gemäß dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen stattgebenden Beschluss eine vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geforderte schützende Wirkung des Einvernehmenserfordernisses zugunsten des einzelnen Hochschullehrers am Fachbereich Medizin der Universität gegenüber dem Universitätsklinikum zugrunde legt, begründet das Oberverwaltungsgericht die Versagung des im Ausgangsverfahren beantragten Eilrechtsschutzes nunmehr vorrangig damit, dass ein Betroffensein von Forschung und Lehre und damit die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu der vom Vorstand des Universitätsklinikums beschlossenen Schließung der Station NU 01 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 ).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; BVerfGK 12, 440 ).

    Dabei berücksichtigt es indessen nicht hinreichend, dass die Universität selbst dann nicht ausdrücklich und zweifelsfrei - zumindest vorsorglich - ihr Einvernehmen hergestellt hat, als dessen Erforderlichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen war; das dürfte spätestens seit dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) der Fall gewesen sein.

    Das Oberverwaltungsgericht hätte auch in den Blick nehmen müssen, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen wäre, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfGK 12, 440 ).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht wurde.

    Denn nach wie vor ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht davor schützt, dass im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung erfolgt, die im Hauptsacheverfahren eingehender überprüft werden und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann (vgl. schon BVerfGK 12, 440 ).

    Auch insoweit hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

    b) Auch hinsichtlich der Beschwerde gegen den faktischen Vollzug des Schließungsbeschlusses kann auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) verwiesen werden.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
    Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.).

    Für Hochschullehrer, die im mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetrieb tätig sind, verwirklicht sich dieses Freiheitsrecht vor allem auch durch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem einzelnen Hochschullehrer garantierten, zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.).

    Dieser Einfluss dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist jedem Wissenschaftler im Hinblick auf solche Entscheidungen garantiert, die seine eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
    Wegen der engen und oft untrennbaren Verbindung der Tätigkeit des medizinischen Hochschullehrers mit der Krankenversorgung darf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bei der Organisation der Krankenversorgung aber nicht gänzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Die Krankenversorgung erfordert zwar gegenüber der medizinischen Forschung und Lehre anerkanntermaßen eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation, weshalb die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen kann (vgl. BVerfGE 57, 70 ), jedoch darf dies nicht dazu führen, dass dem Fachbereich der Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, genommen oder erheblich beschnitten wird.

  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 ).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; BVerfGK 12, 440 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
    Dabei ist nur zu prüfen, ob die Anwendung von § 123 VwGO Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
    Die Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn eine weitere Sachverhaltsklärung nicht erforderlich ist, die im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Fragen identisch mit denjenigen im Eilverfahren sind und nicht damit zu rechnen ist, dass das Hauptsacheverfahren eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 75, 318 ).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren zunächst zweimal abgelehnt und der Kläger hiergegen jeweils erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris; im letztgenannten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend: Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris), hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 - (NVwZ-RR 2010, 844) dem Universitätsklinikum im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station O. gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände nach näher bezeichneten Maßgaben zu ermöglichen.

    Dass die Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum den Bereich von Forschung und Lehre betraf und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs Medizin bedurfte (vgl. dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 30), hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 11) festgestellt.

    Die Einflussmöglichkeiten, die mit dem Recht der an einer Hochschule tätigen Hochschullehrer auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs verbunden sind, dienen dem Schutz der Grundrechtsträger vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die ihre eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 354, 356 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 115, 117; Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

    In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsgericht, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruchnahme - auch - des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vorzugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfahrens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissenschaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - und sei es isoliert gegen das beklagte Universitätsklinikum - zu erreichen.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11

    Kündigung eines Chefarztvertrages

    Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris).

    Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).

    Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

    Die Einflussmöglichkeiten, die mit dem Recht der an einer Hochschule tätigen Hochschullehrer auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs verbunden sind, dienen dem Schutz der Grundrechtsträger vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die ihre eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 354, 356 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 115, 117; Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

    In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsgericht, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruchnahme - auch - des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vorzugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfahrens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissenschaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - und sei es isoliert gegen das beklagte Universitätsklinikum - zu erreichen.

  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 entschieden, dass diese landesrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und effizienter Krankenversorgung bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 40 ff.; bestätigt durch BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Die im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts wurden zweimal vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen (BVerfGK 12, 440; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris; sowie die ablehnende Entscheidung über den im letzten Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, BVerfGK 14, 72).

  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 30.

    vgl. zum diesbezüglichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris Rn. 136 und Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 25, jeweils m.w.N. Zur Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28 ff. und 32 a.E.; BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, juris Rn. 42. Das OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 8 und 28 ff. und Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 35 und 41 verknüpft diese Aspekte, wenn es insoweit vom "Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit" spricht.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - Rn. 31 a.E.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 - 15 K 211/08 -, juris Rn. 131.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 58 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 30 a.E.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris Rn. 39 und Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 17; OVG RhPf, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 A 10674/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom 29. Juni 2015 - 9 S 280/14 -, juris Rn. 141.

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10

    Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines

    Nichts anderes folgt daraus, dass bei der Organisation der Krankenversorgung an Hochschulen das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70, 96 ff.) - und zwar auch nicht in verselbständigten Hochschulkliniken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - juris Rn. 40 ff.; Kammerbeschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 28 ff.; Kammerbeschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 27).

    Allein wegen der engen und oft untrennbaren Verbindung der Tätigkeit des medizinischen Hochschullehrers mit der Krankenversorgung darf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bei der Organisation der Krankenversorgung nicht gänzlich außer Betracht bleiben (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70, 96 ff.; Kammerbeschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 26) - woran die Verselbständigung der Hochschulkliniken nichts ändert, obwohl dadurch die Unterscheidung zwischen dem Bereich universitärer Forschung und Lehre einerseits und dem Bereich der Krankenversorgung andererseits auch in der Organisationsstruktur sichtbar wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06

    Vorläufige Rückgängigmachung der Schließung einer Bettenstation einer

    BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris.

    BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Hiervor schützt das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 35).
  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 2656/14

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Entscheidungen eines Klinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, können dann an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin rückgebunden sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 28, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

    b) Das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät zu den Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums dagegen ist durch Beschluss des Fakultätsrats vom 22.07.2008 erteilt worden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10

    Chefarztvertrag; Organisationsentscheidung; Entwicklungs- und Anpassungsklausel;

  • VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10

    Vorläufige Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2012 - 15 A 1771/11

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2021 - 4 M 91/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung von Zuständigkeiten eines

  • AG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10
  • VG Düsseldorf, 27.04.2018 - 15 K 5548/15

    Feststellungsklage Feststellungsinteresse Fortfestsetzungsfeststellungsklage

  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1299/18
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BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 (https://dejure.org/2008,20411)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 (https://dejure.org/2008,20411)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 (https://dejure.org/2008,20411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Stationsschließung an organisatorisch verselbständigtem Universitätsklinikum - eA-Erlass bzgl Entscheidung des Klinikumsvorstandes nicht dringend geboten, da parallele Rechtsverfolgung gegenüber Fachbereichsrat erforderlich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 72
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, JURIS), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum (zum Ausgangssachverhalt sowie zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vgl. grundsätzlich bereits den vorstehend genannten Beschluss).

    Eine materielle Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers könne aus den Gründen, die in dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 aufgehobenen Beschluss genannt worden seien und an denen festgehalten werde, ausgeschlossen werden.

    Nur dies wird auch der zentralen Bedeutung gerecht, die dem zu sichernden Einvernehmenserfordernis im Hinblick auf die Sicherung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -).

    Die Möglichkeit einer den Weiterbetrieb der Station einstweilig anordnenden Entscheidung ergäbe sich sowohl für das fach- wie für das verfassungsgerichtliche Verfahren erst recht, wenn man - wie das Oberverwaltungsgericht in der im Verfahren 1 BvR 1736/07 aufgehobenen Entscheidung im Rahmen der dortigen Hilfsbegründung annahm und in seiner erneuten Entscheidung weiterhin annimmt - von einem unmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Universitätsklinikum auf Gewährleistung der für die ihm im universitären Bereich übertragene Forschung und Lehre erforderlichen Mindestausstattung ausginge.

    Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere durch die gegenüber dem Verfahren 1 BvR 1736/07 hier erstmals angegriffene erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen.

    Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer entstehenden beziehungsweise drohenden - etwaigen - Nachteile muss sich der Beschwerdeführer aber - worauf die 2. Kammer des Ersten Senats in ihrem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen Beschluss vom 27. November 2007 bereits hingewiesen hat - vorhalten lassen, dass er es auch in Ansehung der diesbezüglichen Aussagen des genannten Beschlusses bislang unterlassen hat, die Wahrung seiner (Teilhabe-) Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch gegenüber dem Fachbereich Medizin und der Universität einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Denn die Rechtspositionen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann, bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine - gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für den Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem Verhältnis zur Universität beziehungsweise deren Fachbereich Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die seine Forschungs- und Lehrfreiheit gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35, 79 [116 f.]; - 95, 193 [209 f.]; - 111, 333 [354]).

    Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-) Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 ff.]; - 111, 333 [353 f.]).

    Denn auch die Ausstattung mit Mitteln, die Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach überhaupt erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 111, 333 [362] m. w. N.), steht nicht ohne weiteres fest und bedarf einer unmittelbaren Befassung der für die Forschungs- und Lehraufgaben vorrangig zuständigen Universität und deren Fachbereich Medizin.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Denn die Rechtspositionen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann, bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine - gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für den Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem Verhältnis zur Universität beziehungsweise deren Fachbereich Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die seine Forschungs- und Lehrfreiheit gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35, 79 [116 f.]; - 95, 193 [209 f.]; - 111, 333 [354]).

    Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-) Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 ff.]; - 111, 333 [353 f.]).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-) Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 ff.]; - 111, 333 [353 f.]).
  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-) Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 ff.]; - 111, 333 [353 f.]).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Denn die Rechtspositionen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann, bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine - gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für den Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem Verhältnis zur Universität beziehungsweise deren Fachbereich Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die seine Forschungs- und Lehrfreiheit gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35, 79 [116 f.]; - 95, 193 [209 f.]; - 111, 333 [354]).
  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 [35]; - 89, 109 [110 f.]; - 106, 51 [60 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Die vorliegend beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG stellt im Hinblick auf die Sicherungsfunktion, die einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung für die Effektivität der späteren Entscheidung in der Hauptsache zukommt (vgl. BVerfGE 105, 235 [238]), ihrem Inhalt nach ein geeignetes Sicherungsmittel dar.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 [35]; - 89, 109 [110 f.]; - 106, 51 [60 f.]; stRspr).
  • VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. - M ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl M. Meessen, Rotterdamer Straße 45, 40474 Düsseldorf - gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 - 15 L 2041/06 -, c) den Vorstandsbeschluss des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 11. September 2006 über die Schließung der Station NU 01 und dessen faktischer Vollzug am 8. Januar 2007 hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2008 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; 111, 333 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28).
  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 entschieden, dass diese landesrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und effizienter Krankenversorgung bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 40 ff.; bestätigt durch BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Die im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts wurden zweimal vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen (BVerfGK 12, 440; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris; sowie die ablehnende Entscheidung über den im letzten Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, BVerfGK 14, 72).

    Dies genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Organisation der Hochschulmedizin (zur vorrangigen Zuständigkeit der Universität und deren Fachbereich Medizin für Forschungs- und Lehraufgaben bereits BVerfGK 14, 72 ).

    Dem Beschwerdeführer stand im Rahmen der Auseinandersetzungen um die Schließung einer Station des Klinikums von Beginn an die Möglichkeit offen, gerichtlich (auch) gegen den Fachbereich vorzugehen (so schon BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 S 1897/18

    Anspruch des Hochschullehrers auf Zuweisung von Ressourcen

    Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, BVerfGK 14, 72 und vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 -, juris).

    Die Wissenschaftsfreiheit sichert - wie bereits ausgeführt - als (derivativer) Teilhabeanspruch dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 20.07.2010, a.a.O., vom 02.07.2008, a.a.O. und vom 26.10.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.04.1999, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1982 - 9 S 1826/81 - und vom 28.03.2018, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 30.10.2013 - 7 K 1099/12

    Einhaltung von Berufungszusagen; Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Die Mittelausstattung wird vom Universitätsklinikum vollzogen, § 4 Abs. 3 UKG (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris).
  • OLG Köln, 31.08.2021 - 28 Wx 29/20

    Beschwerde gegen die Aufhebung einer Ordnungsgeldfestsetzung Nichteinreichung von

    Vielmehr steht das Universitätsklinikum vorrangig im Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08, juris-Rn. 26, 29), oder anders gewendet: Universitätsklinika werden zur Verwirklichung einer praxisnahen Ausbildung und patientenorientierten Forschung, d.h. zum Zweck von Forschung und Lehre betrieben (Böhmann in Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 18. Lieferung 2020, § 31a Rn. 7; dort sogar: "ausschließlich").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 15 B 1449/08
    vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 27 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - 15 B 1449/08
    vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 27 ff.
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