Rechtsprechung
   BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90   

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BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1991,8)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1991,8)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1991,8)
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Einigungsvertrag

Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 3 GG, Art. 14 GG, Einigungsvertrag, zum Eigentumsschutz im Rahmen der Herstellung der deutschen Einheit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Bodenreform I

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausgleichsregelung

  • snafu.de

    VermG § 1 Abs. 8a; GG Art. 143 Abs. 3 i. d. F. EV Art. 4 Nr. 5; GG Art. 3; GemErkl Nr. 1; EV Art. 41
    SMAD-Enteignungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Wiedergutmachungsleistungen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Eigentumsregelung im Einigungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - DDR-Enteignung - Wiedergutmachung - Rückgabe enteigneter Objekte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Strich unter die Vergangenheit - Die Aufhebung der DDR-Bodenreform würde neues Unrecht schaffen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Achtung Kollaps! Bonn will freie Hand für die Entschädigung ostdeutscher Grundeigentümer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 90
  • NJW 1991, 1597
  • ZIP 1991, 614
  • NVwZ 1991, 663 (Ls.)
  • WM 1991, 824
  • DVBl 1991, 575
  • BB 1991, 1
  • DB 1991, 1007
  • AnwBl 1991, 329
  • DÖV 1991, 600
  • 1 BvR 1174/90
 
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Wird zitiert von ... (542)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 beziehen weitere Regelungen des Einigungsvertrages, durch die sie die Durchsetzung ihrer Rechte bezüglich der enteigneten Gegenstände beeinträchtigt sehen, in ihre Verfassungsbeschwerde ein.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 machen die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) sowie der Beschwerdeführer zu 12) geltend, daß sie als Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der sowjetisch besetzten Zone oder als Rechtsnachfolger solcher Grundeigentümer von Enteignungen im Zuge der Bodenreform betroffen worden seien.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 rügen die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes, soweit darin den nachstehenden Regelungen (deren Bezeichnung nach dem Wortlaut der Verfassungsbeschwerde wiedergegeben wird) zugestimmt worden ist:.

    Soweit die Enteignungen - wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1170/90 und des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 - in der Folge einer Sequestrierung nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD erfolgt sind, beruhen sie zwar nur teilweise auf besatzungsrechtlicher Grundlage, denn die Enteignungen sind unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtsetzungsorgane festgelegt worden (vgl. oben A II 2*).

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er seine Betroffenheit durch die angegriffene Regelung zwar schlüssig behauptet, aber nicht hinreichend belegt hat.

    Wird Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erhoben und fehlt es daher an der Vorklärung der Betroffenheit in einem vorausgegangenen Verfahren, so müssen die Tatsachen, welche die Betroffenheit ergeben, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden (vgl. den im Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß BVerfGE 83, 162 [169]).

    Ein solcher Ausgleich, dessen Höhe nicht festgelegt ist, wird vielmehr in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dem Gesetzgeber ausdrücklich vorbehalten (vgl. dazu auch den Beschluß im Verfahren über die einstweilige Anordnung BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dagegen nicht (vgl. BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Eine verfassungsrechtliche Prüfung erübrigt sich auch, soweit die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 weitere Vorschriften zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht haben (vgl. oben A IV 2).

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

    Die für den Ausgleich von Kriegsfolgeschäden entwickelten Grundsätze gelten insoweit entsprechend (vgl. BVerfGE 38, 128 [133] unter Hinweis auf BVerfGE 27, 253 [284 f.]).

    Bei der Gewichtung der Eigentumsschäden ist zu bedenken, daß in der fraglichen Zeit auch andere Güter - etwa Leben, Gesundheit, Freiheit und berufliches Fortkommen - beeinträchtigt worden sind (vgl. BVerfGE 27, 253 [285]).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands, die ein verfassungsrechtliches Ziel und Gebot von hohem Rang darstellte, einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. BVerfGE 41, 126 [166 ff.]).

    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

    Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Staates und der Gewichtung der einzelnen Staatsaufgaben kommt ihm dabei ein besonders weiter Beurteilungsraum zu (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Gleiches gilt für Zustimmungsgesetze zu Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auch wenn diese nach dem Recht des Grundgesetzes nicht Ausland war (vgl. BVerfGE 36, 1 [13, 17, 23]).

    Die Kompetenz der Bundesregierung, einen solchen Vertrag auszuhandeln und darin auch beitrittsbezogene Änderungen des Grundgesetzes aufzunehmen, die sich nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung aufgrund des Verlaufs der Verhandlungen mit der Deutschen Demokratischen Republik und der Sowjetunion als hierzu notwendig erwiesen, folgt aus ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, auf die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands hinzuwirken (vgl. BVerfGE 36, 1 [18]; 77, 137 [149]).

    Die Bundesrepublik hat sich zwar seit jeher im Sinne der Präambel des Grundgesetzes für das ganze Deutschland verantwortlich gefühlt (vgl. BVerfGE 36, 1 [16]).

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Ebenso wie der originäre Verfassungsgeber (vgl. BVerfGE 3, 225 [232]; 23, 98 [106]) darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber danach grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer acht lassen.

    Dazu gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 1, 208 [233]; 23, 98 [106 f.]).

  • BGH, 21.05.1974 - GSZ 2/72

    Unwirksame Auslandskonfiskation

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Makel reicht danach, soweit die Enteignung Objekte im Territorium des enteignenden Staates be trifft, für sich allein nicht aus, um ihr die Wirksamkeit abzusprechen (vgl. BGHZ 62, 340 [343]).

    Das Territorialitätsprinzip, das die Wirkung von Enteignungen einschließlich der entschädigungslosen Konfiskationen im dargelegten Sinne bestimmt, ist vielmehr international anerkannt (vgl. OGH BrZ, a.a.O. und BGHZ 62, 340 [343], jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    a) Das von der Bundesregierung eingeschlagene Verfahren, "beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes" im Einigungsvertrag zu vereinbaren mit der Folge, daß der Bundestag darüber nur in Form eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG befinden konnte, hatte seine Rechtsgrundlage im ehemaligen Art. 23 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes und war danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 316 [320]).

    Parlamentarische Rechte der Abgeordneten des Bundestages standen dem eingeschlagenen Verfahren nicht entgegen (BVerfGE 82, 316 [320 f.]).

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    Eine solche Verfassungsnorm befreit den Gesetzgeber bei ihrer Anwendung jedoch nicht von der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 15, 126 (145) zu Art. 134, 135 a Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 [294 f.]; 40, 141 [156]).

    Die Einschätzung dessen, was nach der Verhandlungslage erreichbar war, unterlag dabei der eigenverantwortlichen, pflichtgemäßen Beurteilung der Bundesregierung und entzieht sich der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerfGE 40, 141 [178]; 66, 39 [61]).

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 30/73

    Ausschluß der in "Nichtbeziehungsländern" abgewanderten Verfolgten von

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)

  • BGH, 12.11.1959 - VII ZR 165/58

    Ostenteignung. Bürgschaft

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

  • BGH, 08.03.1963 - Ib ZR 87/61

    Enteignung von Warenzeichen (Tschechoslowakei)

  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 47/67

    Gewährung eines zeitlich unbeschränkten Leistungsverweigerungsrechtes - Enger

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 31.03.1949 - I ZS 169/48
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 25.01.1977 - 1 BvR 210/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des deutsch-tschechoslowakische Vertrags

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Über die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung des Freiheitsgrundrechts auf Eigentum bestanden über Jahrzehnte weitreichende ideologisch motivierte Gegensätze (vgl. BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff.; 112, 1 ff.).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Insofern genügt die Verselbständigung der Währungspolitik in der Hoheitskompetenz einer unabhängigen Europäischen Zentralbank, die sich nicht auf andere Politikbereiche übertragen läßt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen, nach denen das Demokratieprinzip modifiziert werden darf (vgl. BVerfGE 30, 1 [24]; 84, 90 [121]).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 49 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90   

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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 251
  • NJW 1997, 3430
  • MDR 1997, 1065
  • NVwZ 1998, 169 (Ls.)
  • NJ 1997, 533
  • Rpfleger 1998, 82
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Die Verfassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden, wobei jedoch die Erstattung eines Viertels der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer angeordnet worden ist (BVerfGE 84, 90 ).

    Darüber hinaus ergibt sich das Vorliegen einer Beweisaufnahme aber eindeutig daraus, daß der Senat in seinem Urteil die Bekundungen der Angehörten wie Zeugenaussagen verwertet und gewürdigt hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Er hat sich bei der für die Entscheidung erheblichen Feststellung, daß bei den Vertragsverhandlungen der Ausschluß der Restitution sowohl von der Deutschen Demokratischen Republik als auch von der Sowjetunion zur Vorbedingung für den Abschluß der Verträge und damit für die Herstellung der deutschen Einheit gemacht wurde und beide Staaten insbesondere auch die Aufrechterhaltung der durch die Bodenreform geschaffenen Eigentumsverhältnisse verlangten, wesentlich auf die Angaben der genannten Personen gestützt (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Das gilt im vorliegenden Verfahren um so mehr, als der besonderen Schwierigkeit der Sache bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, daß im Kostenfestsetzungsverfahren unter Abweichung von der in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthaltenen Regel die Erstattungsfähigkeit der Kosten beider Anwälte, die die Beschwerdeführer gemeinschaftlich vertreten hatten, anerkannt worden ist (vgl. dazu BVerfGE 46, 321 ; 87, 270 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Der über das subjektive Interesse des Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Fällen durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Das gilt im vorliegenden Verfahren um so mehr, als der besonderen Schwierigkeit der Sache bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, daß im Kostenfestsetzungsverfahren unter Abweichung von der in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthaltenen Regel die Erstattungsfähigkeit der Kosten beider Anwälte, die die Beschwerdeführer gemeinschaftlich vertreten hatten, anerkannt worden ist (vgl. dazu BVerfGE 46, 321 ; 87, 270 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Darüber hinaus kommt dem Anwalt zugute, daß im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zusammengerechnet werden (vgl. etwa BVerfGE 79, 357 ).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind solche Ausnahmefälle nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 88, 382 ).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Auch das Ziel der Regelung, dem "Mehr" an Arbeit und Aufwand durch den Informationsaustausch mit mehreren Auftraggebern durch eine Gebührenerhöhung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, NJW 1987, S. 2240), ist für die Abgrenzung wenig aussagekräftig.
  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83

    Entstehung einer Beweisgebühr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Zu einer Beweisgebühr führen sie nur, wenn sie Gegenstand einer förmlichen Beweisanordnung sind oder wenn objektiv eine Beweisaufnahme vorliegt (vgl. BVerfGE 77, 360 ).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Die bloße Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der im Verfahren Äußerungsberechtigten oder ihrer Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO löst allerdings noch keine Beweisgebühr aus (vgl. BVerfGE 81, 387 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 403/94

    Erfolgreiche Erinnerungen von Beschwerdeführern gegen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Es genügt, daß eine Beweisaufnahme durchgeführt wird und der Rechtsanwalt am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94 -, Umdruck S. 6 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.1985 - 13 W 144/85

    Beweisgebühr; Beiziehung von Akten; Beweissicherungsverfahren

  • BGH, 29.06.1978 - III ZR 49/77

    Einmaliges Forderungsrecht von Gebühren eines Anwalts in derselben Angelegenheit

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich folglich, ausgehend von der subjektiven Beschwer, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 96, 251 ).
  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (BVerfG JurBüro 1998, 78, 79).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1490
BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 162
  • NJW 1991, 349
  • ZIP 1991, 121
  • NVwZ 1991, 258 (Ls.)
  • DVBl 1991, 154
  • BB 1991, 19
  • DÖV 1991, 247
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hängt danach von einer Abwägung der eintretenden Folgen ab (vgl. BVerfGE 77, 130 [134 f.] m.w.N.; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigung kann angesichts der in Frage stehenden Grundstückswerte auch von ihrem tatsächlichen Gewicht her nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 77, 130 [136]).

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 81, 53 [54]).
  • BVerfG, 22.05.1972 - 1 BvQ 2/72

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Deutsch-Sowjetischen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Eine Verschär fung der Anforderungen ergibt sich zusätzlich, wenn eine Regelung mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 195 [197]).
  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 92/76

    Parkstudium

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Wenn eine solche Aussetzung in Betracht kommt, wird sie auch regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für die Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 14, 153 f.; 43, 47 [51 f.]).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Wenn eine solche Aussetzung in Betracht kommt, wird sie auch regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für die Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 14, 153 f.; 43, 47 [51 f.]).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 beziehen weitere Regelungen des Einigungsvertrages, durch die sie die Durchsetzung ihrer Rechte bezüglich der enteigneten Gegenstände beeinträchtigt sehen, in ihre Verfassungsbeschwerde ein.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 machen die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) sowie der Beschwerdeführer zu 12) geltend, daß sie als Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der sowjetisch besetzten Zone oder als Rechtsnachfolger solcher Grundeigentümer von Enteignungen im Zuge der Bodenreform betroffen worden seien.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 rügen die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes, soweit darin den nachstehenden Regelungen (deren Bezeichnung nach dem Wortlaut der Verfassungsbeschwerde wiedergegeben wird) zugestimmt worden ist:.

    Soweit die Enteignungen - wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1170/90 und des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 - in der Folge einer Sequestrierung nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD erfolgt sind, beruhen sie zwar nur teilweise auf besatzungsrechtlicher Grundlage, denn die Enteignungen sind unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtsetzungsorgane festgelegt worden (vgl. oben A II 2*).

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er seine Betroffenheit durch die angegriffene Regelung zwar schlüssig behauptet, aber nicht hinreichend belegt hat.

    Wird Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erhoben und fehlt es daher an der Vorklärung der Betroffenheit in einem vorausgegangenen Verfahren, so müssen die Tatsachen, welche die Betroffenheit ergeben, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden (vgl. den im Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß BVerfGE 83, 162 [169]).

    Ein solcher Ausgleich, dessen Höhe nicht festgelegt ist, wird vielmehr in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dem Gesetzgeber ausdrücklich vorbehalten (vgl. dazu auch den Beschluß im Verfahren über die einstweilige Anordnung BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dagegen nicht (vgl. BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Eine verfassungsrechtliche Prüfung erübrigt sich auch, soweit die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 weitere Vorschriften zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht haben (vgl. oben A IV 2).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,993
BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1993,993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung notwendiger Auslagen - Durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 91
  • NJW 1993, 3253
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Dazu ist in den Gründen ausgeführt, daß die Entscheidung hinsichtlich der Vorgaben für die künftige Ausgleichsregelung zu Klarstellungen geführt habe, an denen die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hätten und die sich für sie günstig auswirken könnten (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]).

    Die in der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde enthaltene Anordnung, daß den Beschwerdeführern ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten ist (vgl. BVerfGE 84, 90 [91, 132]), erstreckt sich nicht auf Auslagen, die durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind.

    Die Billigkeitsgründe, die nach den Gründen der Entscheidung zur Anordnung der Erstattung eines Teils der Auslagen geführt haben (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]), treffen ausschließlich für das Verfassungsbeschwerdebegehren zu und haben keinen Bezug zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurde ohne Ausspruch über die Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt (vgl. BVerfGE 83, 162 ).

    Die Erwägungen, die zu seiner Ablehnung geführt haben (vgl. BVerfGE 83, 162 [171 ff.]), waren auch von vornherein so deutlich erkennbar, daß es nicht unbillig erscheint, wenn die Beschwerdeführer das Kostenrisiko des Antrags tragen müssen.

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Sie ist vielmehr selbständig zu treffen (vgl. auch BVerfGE 82, 310 [315]).

    Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 82, 310 [315]).

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Auch kann die Entscheidung über den Antrag von der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde abhängen, denn eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 77, 130 [135] m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1341/90

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Der Gegenstandswert des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr regelmäßig erheblich niedriger als derjenige für das Hauptsacheverfahren (vgl. aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1341/90 - [Warteschleife]: Gegenstandswert für das Verfahren in der Hauptsache 3.000.000 DM und für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 100.000 DM; weitere Nachweise bei Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdn. 1011).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 391/64

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
    Das gilt für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ebenso wie für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren: BVerfGE 25, 156 ; für das Verfahren über die einstweilige Anordnung: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992-1 BvR 454/91 u. a. -, Umdruck 5.29).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung der kostenrechtlich eigenständigen Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91; 141, 56 ) beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    b) Über die Kosten des erledigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 1174/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7580
BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1991,7580)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1991 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1991,7580)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1991,7580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 1174/90
    Andererseits ist der Betrag, der sich aufgrund einer fallbezogenen Bewertung ergibt, wegen der erheblichen objektiven Bedeutung der Sache bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 [367 ff.]).
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