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   BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05   

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https://dejure.org/2005,3784
BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05 (https://dejure.org/2005,3784)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05 (https://dejure.org/2005,3784)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2005 - 1 BvR 1178/05 (https://dejure.org/2005,3784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit einer durch Urteil auferlegten Unterhaltsverpflichtung; Mangelnde gesetzliche Grundlage für die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für drei Jahre

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1615l Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 323
  • NJW 2006, 1339
  • FamRZ 2006, 257
  • FamRZ 2007, 425
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Schutzbereich und Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere zu der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 87, 273 ; 96, 375 ).

    Indem es ungeachtet dessen den Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Zeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verpflichtet hat, hat es gegen das in Art. 100 GG verankerte Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts verstoßen, sich durch die Kreierung eines vom Gesetzgeber nicht geschaffenen Anspruchs aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 96, 375 ) entzogen.

  • KG, 07.04.2005 - 16 UF 6/04

    Betreuungsunterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter: Einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    den Beschluss des Kammergerichts vom 7. April 2005 - 16 UF 6/04 -.

    Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. April 2005 - 16 UF 6/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Schutzbereich und Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere zu der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 87, 273 ; 96, 375 ).

    Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist die allgemeine Handlungsfreiheit jedoch nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    a) Die Auferlegung von Unterhaltsverpflichtungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 57, 361 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist die allgemeine Handlungsfreiheit jedoch nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Schutzbereich und Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere zu der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 87, 273 ; 96, 375 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05
    Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist die allgemeine Handlungsfreiheit jedoch nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ).
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Mit einer solchen faktischen Vorwegnahme der Hauptsache würde sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders begeben und als normsetzende Instanz verhalten und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005, 1 BvR 1178/05, juris, Rdnr. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.12.2018 - L 7 SO 4027/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    aa) Dies gilt schon deswegen, weil die Fachgerichte auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht befugt sind, sich durch die Kreierung eines vom Gesetzgeber nicht geschaffenen Anspruchs aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz zu begeben (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05 - BVerfGK 6, 323 [325 f.] = juris Rdnr. 11).

    Sie sind vielmehr, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sind, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05 - BVerfGK 6, 323 [325 f.] = juris Rdnr. 11).

  • OLG Brandenburg, 21.10.2013 - 13 UF 195/13

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der

    Sie muss eine Stütze im materiellen Recht finden und darf keine hoheitlichen Beschränkungen enthalten, die nach materiellem Recht nicht statthaft sind, wohl aber hinter dem danach Statthaften zurückbleiben, um eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zu vermeiden (BVerfG, FamRZ 2006, 257; Musielak/Borth- Borth/ Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 49 Rdnr. 16; Zöller- Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 49 FamFG Rdnr. 7; MüKo-FamFG- Soyka, 2. Aufl. 2013, § 49 Rdnr. 13).
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