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   BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09   

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https://dejure.org/2009,654
BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09 (https://dejure.org/2009,654)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2009 - 1 BvR 119/09 (https://dejure.org/2009,654)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 2009 - 1 BvR 119/09 (https://dejure.org/2009,654)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes , insbesondere zur Rekapitalisierung von Finanzunternehmen, mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2; ; FMStFG § 7 Abs. 3; ; FMStFG § 10 Abs. 2; ; FMStFV § 5 Abs. 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Rechte der Aktionäre durch das Finanzmarkt-Stabilisierungsgesetz; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    FMStFG § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2; FMStBG §§ 3, 5; FMStFV § 5 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 14; AktG §§ 245, 249
    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz ohne Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ("Commerzbank")

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 306
  • NJW 2009, 1331
  • ZIP 2009, 753
  • NJ 2009, 377
  • WM 2009, 786
  • NZG 2009, 512
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Sie liefe dem System der Aufgabenverteilung in einer Aktiengesellschaft zuwider, wonach die Geschäftsführung allein dem Vorstand zugewiesen ist und dessen Kontrolle grundsätzlich dem Aufsichtsrat obliegt (vgl. für die entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat im Fall einer durch die Hauptversammlung genehmigten Kapitalerhöhung BGHZ 164, 249 sowie BGHZ 122, 342 ; Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, § 249 Rn. 5; a.A. für die hier in Rede stehenden Beschlüsse im Fall des gesetzlich genehmigten Kapitals - ohne nähere Begründung - Roitzsch/Wächter, DZWiR 2009, S. 1 ).

    Eine solche Klage zielte darauf ab, dem Finanzunternehmen und insbesondere dessen Vorstand zu untersagen, durch die weitere Durchführung der Kapitalerhöhung in die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs einzugreifen (vgl. dazu BGHZ 164, 249 ; weiter: BGHZ 136, 133 ; 83, 122 ; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 38 f.; Wiesner, in: MünchHdbGesR, Bd. IV, 3. Aufl., § 18 Rn. 8 ff., Schlitt/Seiler, ZHR 2002, S. 544 ; Bayer, NJW 2000, S. 2609 ).

    Da die Anmeldung der Kapitalerhöhung bei solcher Fallgestaltung unmittelbar bevorsteht und nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG), wird eine solche Klage - um wirksamen Rechtsschutz bieten zu können - regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbunden werden (vgl. hierzu BGHZ 164, 249 ; OLG Frankfurt, WM 2001, S. 206; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 116; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; Waclawik, ZIP 2008, S. 2339; Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 ).

    Die Feststellungsklage ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, soweit es um die Ausnutzung des von der Hauptversammlung zuvor genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 f. AktG geht (BGHZ 164, 249; vgl. auch Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 110; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; kritisch Bungert, BB 2005, S. 2757 ).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht in jedem Falle gehalten, vor Erschöpfung des Rechtswegs - und dementsprechend hier vor Herbeiführung einer inzidenten Normenkontrolle durch die Fachgerichte - in der Sache zu entscheiden; es hat vielmehr auch andere für und gegen eine Vorabentscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 86, 15 ).

    Es ist nicht erkennbar, dass die hier - im Blick auf die Frage einer Vorabentscheidung - vornehmlich in Rede stehenden wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer existentielles Gewicht hätten und zugleich einen schweren Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu begründen vermöchten (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 9, 120 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Jedenfalls lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt und vor ihrer Erhebung alle ihm zumutbaren Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschöpft hat (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 128 ).

    Bei der Abwägung fällt - dem Sinn des Subsidiaritätsprinzips entsprechend (vgl. BVerfGE 90, 128 ) - entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen, namentlich aber der rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaft durch die Fachgerichte geboten erscheint.

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Vielmehr kann bei einem Aktionär, der nicht geltend macht, einen namhaften Anteil an der Aktiengesellschaft zu halten, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es typischerweise die Vermögenskomponente seines Aktieneigentums ist, die im Vordergrund seines Interesses steht (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 ).
  • BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58

    Nichtannahme begründeter Verfassungsbeschwerde mangels schweren unabwendbaren

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Es ist nicht erkennbar, dass die hier - im Blick auf die Frage einer Vorabentscheidung - vornehmlich in Rede stehenden wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer existentielles Gewicht hätten und zugleich einen schweren Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu begründen vermöchten (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 9, 120 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Schließlich ist der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsweg auch mit Blick auf die im angegriffenen Gesetz den Gerichten eingeräumten Entscheidungsspielräume geboten, da es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass sie für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 ; 97, 157 ).
  • BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 2 des "Gesetzes über das

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    So ist es vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, S. 977 ).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Vielmehr kann bei einem Aktionär, der nicht geltend macht, einen namhaften Anteil an der Aktiengesellschaft zu halten, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es typischerweise die Vermögenskomponente seines Aktieneigentums ist, die im Vordergrund seines Interesses steht (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 ).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Schließlich ist der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsweg auch mit Blick auf die im angegriffenen Gesetz den Gerichten eingeräumten Entscheidungsspielräume geboten, da es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass sie für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 ; 97, 157 ).
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09
    Vielmehr kann bei einem Aktionär, der nicht geltend macht, einen namhaften Anteil an der Aktiengesellschaft zu halten, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es typischerweise die Vermögenskomponente seines Aktieneigentums ist, die im Vordergrund seines Interesses steht (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 ).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • OLG Frankfurt, 12.12.2000 - 5 U 146/00
  • BVerfG, 18.12.1951 - 1 BvR 222/51

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen autonome Satzungen - Vertretung im

  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 20.12.2002 - 1 BvR 2305/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand ohne Erfolg

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Jedoch setzt die Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung auch voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. StGH, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 23 f.; BVerfGE 90, 128 - Juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.3.2009 - 1 BvR 119/09 -, Juris Rn. 24 ff.).
  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 555/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

    cc) Die Fachgerichte sind darüber hinaus aufgerufen, von den Beschwerdeführenden aufgeworfene unionsrechtliche Fragen aufzuarbeiten, soweit diese entscheidungserheblich sind, und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit Unionsrecht besteht (vgl. BVerfGK 15, 306 ).
  • BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz

    dd) Schließlich ist es Sache der Fachgerichte, die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen im Falle der Entscheidungserheblichkeit aufzuarbeiten und gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzurufen (vgl. BVerfGE 129, 186 ; BVerfGK 15, 306 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13

    Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen geräteunabhängigen

    Jedoch setzt eine Vorabentscheidung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG auch voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 90, 128 - Juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.3.2009 - 1 BvR 119/09 -, Juris Rn. 24 ff.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 90 Rn. 526 f.; Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger , BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 154).
  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

    Dieser hat nach § 5 Abs. 8 FMStFV die Möglichkeit, die Erfüllung von Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 FMStFV durch Vertrag, Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen oder durch Verpflichtungserklärungen sicherzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.03.2009 - 1 BvR 119/09 -, NJW 2009, 1331, = NZG 2009, 512 = AG 2009, 325; Horn BKR 2008, 452, 456).
  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 37/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

    Dies gilt auch dann, wenn eine vorherige fachgerichtliche Prüfung dazu führen würde, dass eine gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht oder nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt wird, soweit sich Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 113, 88 ; 123, 148 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23) oder aber mit anwendbarem Unionsrecht stellen (vgl. BVerfGE 129, 186 ; BVerfGK 15, 306 ).
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

    Er hat nach § 5 Abs. 8 FMStFV die Möglichkeit, die Erfüllung von Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 FMStFV durch Vertrag, Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen oder durch Verpflichtungserklärungen sicherzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.03.2009 - 1 BvR 119/09 -, NJW 2009, 1331, = NZG 2009, 512 = AG 2009, 325; Horn BKR 2008, 452, 456).
  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 971/09

    Unzureichende Darlegung der gegenwärtigen Betroffenheit durch das "Gesetz zur

    Gegen diesen ist darüber hinaus Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen (vgl. § 5 RettungsG; vgl. zum Erfordernis der vorrangigen Erschöpfung des Rechtsweges zu den Fachgerichten bei anderen Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2009 - 1 BvR 119/09 -, ZIP 2009, 753 ).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

    Wegen des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der deshalb geforderten Schwere des Nachteils kommen wirtschaftliche Belastungen nämlich nur in Betracht, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen (Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - BVerfG, NJW 2009, 1331 ).
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