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   BVerfG, 10.11.1988 - 1 BvR 1215/88   

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BVerfG, 10.11.1988 - 1 BvR 1215/88 (https://dejure.org/1988,20950)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1988 - 1 BvR 1215/88 (https://dejure.org/1988,20950)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 (https://dejure.org/1988,20950)
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Das erkennende Gericht geht hier im Übrigen aber auch davon aus, dass der Kläger unter Anwendung der Grundsätze des so genannten "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses" ebenso gehindert wäre, über eine Tiefe von 0, 25 m hinaus die Teilflächen der Dachüberstände des Beklagten in Besitz zu nehmen ( BVerfG , Beschluss vom 10.11.1988, Az.: 1 BvR 1215/88; BVerfG , Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg , Beschluss vom 11.12.2015, Az.: 42/14; BGH , NJW-RR 2013, Seite 650; BGH , NJW-RR 2012, Seite 1160; BGH , NJW-RR 2008, Seite 610; BGH , NJW 2003, Seite 1392; BGH , NJW-RR 2002, Seite 1313; BGH , NJW-RR 2001, Seite 1208 ).
  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

    Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes sei ein formalisierter, der die konkrete Eigentumsposition unabhängig von der Motivation beim Erwerb schütze, übersieht er zum einen, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist, wenn die Geltendmachung der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89 - DB 1990, 414; vgl. auch Kammerbeschluss vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 - juris).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.12.2019 - VerfGH 56/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Baunachbarklage

    Die Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dahingehend, dass eine Einschränkung der Eigentumsbefugnisse im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in begrenzten Ausnahmefällen auch über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus erfolgen und insoweit die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein kann, stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 -, juris, Rn. 2).
  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 42/14

    Ein Gericht, das unter Abwägung aller sich nach Lage des Einzelfalls

    Es hat sich zur Begründung auf ein auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkanntes (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 -, juris; vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 650/03 - juris, Rn. 68), im Einzelnen in der Rechtsprechung der Zivilgerichte ausgeformtes Rechtsinstitut gestützt, das Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt.
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