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   BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90   

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https://dejure.org/1990,3157
BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 (https://dejure.org/1990,3157)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 (https://dejure.org/1990,3157)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 (https://dejure.org/1990,3157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; GewO § 36 Abs. 3, Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachverständige - Höchstaltersgrenze - Satzungsmäßige Einführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 358
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90
    Nach allgemeiner Erfahrung läßt das körperliche und geistige Leistungsvermögen des Menschen mit zunehmendem Lebensalter nach (vgl. BVerfGE 64, 72 [82]).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90
    Die zulässige Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 79, 69 [73]) bietet keine Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90
    Der Eingriff in die Berufsausübung der Beschwerdeführer kann auf eine Satzung gestützt werden (vgl. BVerfGE 76, 171 [185]).
  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 - GewArch 1991, 103 f.) dient die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen dem Gemeinwohl.
  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 45.09

    Altersdiskriminierung; Höchstalter; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 - GewArch 1991, 103 f.) dient die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen dem Gemeinwohl.
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 22 BV 08.1413

    Verlängerung einer Sachverständigenbestellung über die Altersgrenze hinaus

    Nach der bisherigen ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keinen gesonderten Beruf aus; die Bestellung bedeutet deshalb nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur die Zuerkennung einer besonderen Berufsqualifikation (vgl. z.B. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358 und vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/38).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den späteren Entscheidungen auch keinen Anlass gesehen, sich ausdrücklich von seiner früheren Einschätzung (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358 und vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/38) zu distanzieren, dass die Tätigkeit eines Sachverständigen mit öffentlicher Bestellung keinen eigenständigen Beruf darstellt.

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bereits anerkannt, dass die satzungsmäßige Festlegung einer Altersgrenze auf das 68. Lebensjahr für öffentlich bestellte Sachverständige sich als Berufsausübungsregelung im Rahmen der Rechtssetzungsermächtigung des § 36 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GewO für autonome Körperschaften hält und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, obwohl in der damals geltenden Fassung des § 36 Abs. 3 GewO das Recht zur Regelung altersmäßiger Anforderungen nicht ausdrücklich genannt war (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358 unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren).

    Wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, bestehen keine Zweifel daran, dass die Festlegung von Altersgrenzen dem Gemeinwohl dient (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358).

    Die gutachterliche Tätigkeit eines Sachverständigen, der nicht mehr über eine hinreichende Leistungsfähigkeit verfügt, begründet erhebliche Gefahren für Auftraggeber und Allgemeinheit (vgl. BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358).

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).
  • VG Freiburg, 20.08.2001 - 7 K 1673/00

    Höchstaltersgrenze für Sachverständige

    Auch wenn damals - anders als in der derzeit geltenden Fassung des § 36 Abs. 3 GewO - das Recht zur Regelung altersmäßiger Anforderungen nicht ausdrücklich genannt wurde, eröffnete § 36 Abs. 3 GewO schon in der damaligen Fassung das Recht, in der Satzung eine Beendigung der Bestellung durch Festsetzung einer Altersgrenze zu regeln (vgl BVerfG, Beschl.v. 16.12.1990, GewArch 1991, 103 unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 18.09.1990, GewArch 1991, 32 m.w.N.).

    Dieser setze eine Überprüfung der individuellen Leistungsfähigkeit der Sachverständigen voraus und könne unter Umständen erst dann erfolgen, wenn es für ein Handeln zu spät sei (vgl. auch BVerfG, Beschl.v. 16.12.1990, GewArch 1991, 103).

    Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das auf Grund langjähriger Tätigkeit erworbene fachliche Ansehen und das damit verbundene Vertrauen eines Sachverständigen allein wegen Erlöschens der öffentlichen Bestellung infolge Erreichens der Altersgrenze verloren gehen könnten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 18.09.1990, a.a.O.; ferner BVerfG, Beschl.v. 16.12.1990, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.05.2010 - 22 BV 09.811

    Erfordernis der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit als

    Die Bestellung bedeutet deshalb nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur die Zuerkennung einer besonderen Berufsqualifikation (BVerfG vom 16.11.1990 NVwZ 1991, 358; vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/38; BayVGH vom 28.1.2009 Az. 22 BV 08.1413).
  • VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17

    Anerkennung als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für

    Hierfür spreche neben dem - bereits vor dem Verwaltungsgericht - angeführten Vergleich mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger, der nach der einschlägigen Rechtsprechung ebenfalls keinen gesonderten Beruf ausübe (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 1990 - 1 BvR 1280/90 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - 22 BV 08.1413 -, juris), der Umstand, dass es eine entsprechende Ausbildung oder ein selbständiges Studium zum Prüfingenieur nicht gebe.
  • VGH Bayern, 26.01.2015 - 22 ZB 14.1673

    Eine vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - und der

    Das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B.v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B.v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38).
  • VGH Bayern, 15.04.2015 - 22 ZB 15.271

    Altersdiskriminierung, Sachverständiger, Höchstaltersgrenze, Antragsverfahren,

    Auch das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B. v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38).
  • VG München, 21.10.2008 - M 16 K 08.644

    Altersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

    Das Gericht sieht solche rechtfertigenden Gründe vorliegend ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 1990 (GewArch 1991, 103) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof vom 12. Mai 1989 (GewArch 1989, 236) unter folgendem Aspekt grundsätzlich als gegeben an: Generalisierend darf erwartet werden, dass die Leistungsfähigkeit zum Ende des 7. und Beginn des 8. Lebensjahrzehnts nachlässt.
  • VGH Bayern, 20.04.2009 - 22 ZB 08.2449

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung als öffentlicher Sachverständiger wegen

  • VG München, 24.04.2012 - M 16 K 11.5736

    Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen; Eigenverantwortlichkeit

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