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   BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89,, 1 BvL 6/90   

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BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89,, 1 BvL 6/90 (https://dejure.org/1994,142)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89,, 1 BvL 6/90 (https://dejure.org/1994,142)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89,, 1 BvL 6/90 (https://dejure.org/1994,142)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Frist - Anfechtung der Ehelichkeit - Volljähriges Kind - Eintritt der Volljährigkeit - Spätere Klärung seiner Abstammung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Einschränkung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 90, 263
  • NJW 1994, 2475
  • FamRZ 1994, 881
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht noch nicht Beweis über die Abstammung des Klägers durch Einholung von Sachverständigengutachten erhoben hat (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Das geltende Recht ist zwar insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als es dem volljährigen Kind die Klärung seiner Abstammung ausnahmslos nur dann ermöglicht, wenn die Ehe seiner Mutter nicht mehr besteht oder die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (BVerfGE 79, 256).

    Ihm stehen dafür verschiedene Möglichkeiten offen (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verleiht allerdings keinen Anspruch auf Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung, sondern schützt nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Es kann durch Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 256 ).

    Dabei wird er auch der früheren Beanstandung (BVerfGE 79, 256) Rechnung tragen müssen.

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts zu bemühen, denn der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Eine solche Korrektur des Gesetzes würde auch dem Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll (vgl. BVerfGE 63, 131 ; 86, 71 ).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ).
  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Denn es bedeutet für nahezu alle Beteiligten eine erhebliche Belastung, wenn in der Frage, wer rechtlich als Vater des Kindes anzusehen ist, für unbegrenzte Zeit ein Schwebezustand besteht; auch die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, daß diese Frage in absehbarer Zeit geklärt wird (vgl. BVerfGE 38, 241 ).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Eine solche Korrektur des Gesetzes würde auch dem Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll (vgl. BVerfGE 63, 131 ; 86, 71 ).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Es kann durch Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 256 ).
  • AG Frankfurt/Main-Höchst, 02.03.1990 - Hö 3 C 4453/89
    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1990 (Hö 3 C 4453/89) - - 1 BvL 6/90 -.
  • OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89

    Volljähriges Kind; Befristung des Ehelichkeitsanfechtungsrechts; Fehlende

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
    Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht (vgl. FamRZ 1990, S. 315) bewilligte es Prozeßkostenhilfe und führte eine mündliche Verhandlung durch.
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 90, 263 ; 119, 247 ; 128, 193 ; 132, 99 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ; 141, 186 ; 147, 1 ).
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