Rechtsprechung
BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung durch die Aufnahme ihrer Religionszugehörigkeit in öffentliche Register und Urkunden Ausdruck zu verleihen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister - keine Verletzung von Art 4 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG - Zur Anwendbarkeit des FGG aF bei vor dem ... - Wolters Kluwer
Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister i.R.d. Verfassungsbeschwerde
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister - keine Verletzung von Art 4 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG - Zur Anwendbarkeit des FGG aF bei vor dem ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister i.R.d. Verfassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Muslimische Religionszugehörigkeit - und ihr Eintrag in das Geburtenregister
Verfahrensgang
- AG Münster, 08.12.2009 - 22 III 124/09
- LG Münster, 17.09.2010 - 5 T 73/10
- BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvL 13/10
- LG Münster, 26.03.2013 - 5 T 73/10
- BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Papierfundstellen
- NVwZ 2016, 135
- FamRZ 2015, 1685
- FamRZ 2015, 685
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
Auszug aus BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Grundsätzlich steht auch muslimischen Religionsgemeinschaften die Möglichkeit offen, diesen Körperschaftsstatus zu erlangen, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. dazu BVerfGE 102, 370), die für alle Religionsgemeinschaften gleichermaßen gelten.Erfüllt eine Religionsgemeinschaft diese Kriterien, so hat sie einen Anspruch darauf, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten (vgl. BVerfGE 102, 370).
Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen, sowohl gegenüber ihren Mitgliedern - etwa beim Besteuerungsrecht (Art. 137 Abs. 6 WRV) und der Dienstherrenfähigkeit - als auch - bei der Widmungsbefugnis - gegenüber Anderen (vgl. BVerfGE 102, 370 ).
- BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62
Umsatzsteuer
Auszug aus BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Jeder Religionsgemeinschaft steht es zudem frei, welche Organisationsform sie wählen will (vgl. BVerfGE 19, 129 ). - BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung gerade durch die Aufnahme ihrer Religionszugehörigkeit in öffentliche Register und Urkunden Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 93, 1 ). - BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvL 13/10
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von §§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, 27 Abs …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt hatte (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2012 - 1 BvL 13/10 -, juris), wies das Landgericht die Beschwerde zurück. - BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10
Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB
Auszug aus BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Der Begriff bezeichnet nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, FamRZ 2010, S. 639 m.w.N.).