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   BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06   

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BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06 (https://dejure.org/2006,3826)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2006 - 1 BvR 133/06 (https://dejure.org/2006,3826)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2006 - 1 BvR 133/06 (https://dejure.org/2006,3826)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Weiterverfolgung eines Bewerbungsverfahrens im Wege der Verfassungsbeschwerde; Neubewertung des Ausgangsverfahrens zur Ernennung zum Anwaltsnotar; Grundsatz der Ämterstabilität; Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit; Sicherung eines ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtstellung eines zu Unrecht abgewiesenen Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 458
  • NJW 2006, 2395
  • DNotZ 2006, 790
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.11.2003 - 1 BvR 702/03

    Freihaltung einer Anwaltsnotarstelle bis zur Entscheidung über die

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 702/03 und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    Einige Tage später hob die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 und den vorgehenden Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des Beschwerdeführers in Art. 12 Abs. 1 GG auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

    Der Beschwerdeführer könne bereits aufgrund des Beschlusses im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 702/03 eine fachgerichtliche Überprüfung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in materieller Hinsicht erreichen.

    a) Nach der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht im Verfahren 1 BvR 702/03 hob dieses die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene ablehnende Mitteilung auf und verpflichtete das Justizministerium auf den Hilfsantrag des Beschwerdeführers, über dessen Bewerbung für eine Anwaltsnotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts erneut zu entscheiden.

    Das Bundesverfassungsgericht gehe in den Entscheidungen der Verfahren 1 BvR 702/03 und 1 BvR 2207/04 davon aus, dass er - der Beschwerdeführer - seinen Bewerbungsverfahrensanspruch als Primäranspruch weiterverfolgen könne; die Zurückweisung seiner Anträge stelle daher einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG und zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dar.

    a) In seinem Beschluss vom 8. Oktober 2004 im Verfahren 1 BvR 702/03 hat das Bundesverfassungsgericht lediglich ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrens im Wege der Verfassungsbeschwerde bejaht.

    Die tragende Begründung für die Nichtannahme besteht nicht im Hinweis auf ein Fortbestehen des materiellen Bewerbungsverfahrensanspruchs, sondern in der Verneinung des Rechtsschutzinteresses für das neuerliche Verfahren, weil der Beschwerdeführer nichts erreichen kann, was er nicht schon aufgrund der Entscheidung im Verfahren 1 BvR 702/03 erlangt hat.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 2207/04
    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2207/04.

    c) Die im Verfahren 1 BvR 2207/04 erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung an.

    Das Bundesverfassungsgericht gehe in den Entscheidungen der Verfahren 1 BvR 702/03 und 1 BvR 2207/04 davon aus, dass er - der Beschwerdeführer - seinen Bewerbungsverfahrensanspruch als Primäranspruch weiterverfolgen könne; die Zurückweisung seiner Anträge stelle daher einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG und zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dar.

    b) Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 im Verfahren 1 BvR 2207/04.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Da der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist und als solcher in der Nähe des öffentlichen Dienstes steht, finden zwar die Auswahlgesichtspunkte des Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar Anwendung, doch kommt der Norm auch für die Auswahl unter den Bewerbern erhebliche Bedeutung zum Zwecke der Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit zu (vgl. BVerfGE 73, 280 ).

    Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt (vgl. BVerfGE 73, 280 ).

    Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben sicherzustellen (vgl. BVerfGE 73, 280 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    b) Weiter ist von Belang, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit garantiert, die Gerichte zur Sicherung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs des Notars anzurufen, sondern darüber hinaus eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle fordert (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Unterlassung der Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen (vgl. hierzu BVerfGE 13, 132 ; 19, 38 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihn verletzenden Hoheitsaktes oder der Verweis auf einen Schadensausgleich in Geld genügt diesem Rechtsschutzanspruch im Regelfall nicht, wenn nicht tatsächliche Umstände oder zwingende Gründe des allgemeinen Wohls der Beseitigung des angegriffenen Hoheitsakts entgegenstehen (vgl. beispielsweise BVerfGE 67, 43 ; zum Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 1989, NJW 1990, S. 501 f.).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Die Begrenzung der Zahl der Amtsträger liegt im öffentlichen Interesse einer geordneten Rechtspflege, weil es hierdurch den Notaren ermöglicht wird, in kurzer Zeit ausreichende Geschäftserfahrung zu gewinnen; außerdem wird die Durchführung der Dienstaufsicht erleichtert und die Gefahr von Missständen verringert (vgl. BVerfGE 17, 371 ).
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihn verletzenden Hoheitsaktes oder der Verweis auf einen Schadensausgleich in Geld genügt diesem Rechtsschutzanspruch im Regelfall nicht, wenn nicht tatsächliche Umstände oder zwingende Gründe des allgemeinen Wohls der Beseitigung des angegriffenen Hoheitsakts entgegenstehen (vgl. beispielsweise BVerfGE 67, 43 ; zum Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 1989, NJW 1990, S. 501 f.).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Unterlassung der Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen (vgl. hierzu BVerfGE 13, 132 ; 19, 38 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06
    Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Unterlassung der Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen (vgl. hierzu BVerfGE 13, 132 ; 19, 38 ; 87, 282 ).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem

    Denn eine Nichtvorlage stellt nur dann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn sie willkürlich erfolgt (vgl. BVerfGK 7, 458 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2009 - 2 BvR 1032/08 -, Rn. 10) oder auf einer unhaltbaren oder einer die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruht (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2009 - 2 BvR 1032/08 -, Rn. 10); solches liegt hier fern.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08

    Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten abgewiesen

    Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen BGH-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2006 (NJW 2006, 2395) nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Rechtslage ist insofern vergleichbar mit den rechtlichen Gegebenheiten, wie sie vom Bundesgerichtshof in seinem - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. Beschluss vom 29. März 2006, a.a.O.) - Beschluss vom 28. November 2005 (a.a.O.) mit Blick auf eine Notarstelle gewürdigt wurden.

  • BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg

    Damit trägt der Gesetzgeber vorrangig den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung, wobei er das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerfGE 17, 371 ; BVerfGK 7, 458 ; BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers (1 BvR 133/06 - Beschluss vom 29. März 2006) wurde nicht zur Entscheidung angenommen (K 33, Blatt 137 d.A.).

    Es wäre widersprüchlich, den Kläger hinsichtlich seines leergelaufenen Bewerbungsverfahrensanspruchs einerseits auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu verweisen (BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 18/05, K 18, Blatt 43.9; BVerfG, Beschluss vom 29. März 2006, 1 BvR 133/06, K 33, Blatt 137.9 - 137.10), ihn aber in diesem Verfahren dahingehend zu behandeln, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch gar nicht mehr beschieden werden musste (weil es kein weiteres Verfahren gegeben hätte).

    Der mit der hypothetischen Betrachtung verfolgte Zweck, verfahrensrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden (so ausdrücklich das BVerfG, Beschluss vom 29. März 2006, 1 BvR 133/06, K 33, Blatt 137.11), würde konterkariert.

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 124/07

    Rechtstellung eines unterlegenen Bewerbers um eine Notarstelle nach Feststellung

    Auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege als Gemeinwohlbelang hätte zurückzutreten, um die Grundrechtsverletzung eines Bewerbers auszugleichen, die dieser in einem zurückliegenden, in sich abgeschlossenen Bewerbungsverfahren erlitten hat; das aber wäre in Bezug auf das neue Bewerbungsverfahren ein sachfremder Gesichtspunkt, der sich somit als nicht berücksichtigungsfähig erweist (vgl. BVerfG NJW 2006, 2395 Rn. 15 a.E.).
  • LSG Sachsen, 31.08.2011 - L 6 U 51/09

    Europarechtskonformität der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen

    Auch das Bundesverfassungsgericht stellt letztendlich die Frage, ob "zwingende Gründe des Allgemeinwohls gegeben sind, in das Ermessen der zuständigen Behörde" (Begrenzung der Notarstellen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 1 BvR 133/06).
  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Insoweit verweist der Antragsteller zu Unrecht auf die Situation bei der Besetzung von Notarstellen, bei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestellungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine vergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor.
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 4/10

    Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive

    Jedes andere Verfahren könnte die Grundrechte weiterer, möglicherweise leistungsstärkerer Bewerber aus Artt. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG verletzen (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG DNotZ 2006, 790, 792; BGHZ 165 aaO 143).
  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 4/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt

    Insoweit ist die Situation anders als die bei der Besetzung von Notarstellen, bei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestellungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine vergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor.
  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 5/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Insoweit ist die Situation anders als die bei der Besetzung von Notarstellen, bei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestellungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine vergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor.
  • VG Karlsruhe, 28.01.2011 - 6 K 161/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenklage und Vorwegnahme der Hauptsache

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