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   BVerfG, 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03   

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BVerfG, 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03 (https://dejure.org/2008,85043)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03 (https://dejure.org/2008,85043)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 (https://dejure.org/2008,85043)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrVO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris).

  • BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15

    Eingelegte Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 76 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO, die mit der Erinnerung nach § 66 GKG geltend gemacht werden könnten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht).

  • BVerfG, 31.05.2012 - 2 BvR 611/12

    Unzulässige Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 77 ).
  • EGMR, 17.10.2017 - 38130/12

    GRÜNER v. GERMANY

    Es hat außerdem festgestellt, dass nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erhobene Gebühren rechtlich als Gerichtsgebühren einzustufen seien, obwohl sie auch einen Strafcharakter hätten, und dass sie als angemessenes Entgelt für die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten angesehen werden könnten (9. Oktober 2008, 1 BvR 1356/03; 31. Mai 2012, 2 BvR 611/12; 28. Oktober 2015, 2 BvR 740/15; 27. März 2017, 2 BvR 871/16).
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