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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21510
BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21510)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21510)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21510)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 VersammlG, § 14 Abs 1 VersammlG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten - Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar - ...

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten - Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 8 Abs. 1
    Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten - Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden, kann aber beschränkt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    G20-Protestcamp - ein Verbot ist doch nicht so einfach...

  • lto.de (Pressebericht, 28.06.2017)

    Eilantrag teilweise stattgegeben: Teilsieg für G20-Demonstranten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden, kann aber beschränkt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung der Versammlungsbehörde zur Duldung des politischen Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels

  • datev.de (Kurzinformation)

    G20-Protestcamp muss den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden, kann aber beschränkt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadt Hamburg muss G20-Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellen - Umfang des Camps kann begrenzt und mit Auflagen versehen werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Versammlungsfreiheit bei dauerhaften Massenveranstaltungen - G20 Hamburg

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Polizei als letzte Instanz?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3364
  • NVwZ 2017, 1374
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Im Ergebnis der somit vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) hat danach der Antrag in eingeschränktem Umfang Erfolg und ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die darauf beschränkt bleibt, die Sache zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Gründe an die Versammlungsbehörde zu verweisen (b).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Im Ergebnis der somit vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) hat danach der Antrag in eingeschränktem Umfang Erfolg und ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die darauf beschränkt bleibt, die Sache zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Gründe an die Versammlungsbehörde zu verweisen (b).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Im Ergebnis der somit vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) hat danach der Antrag in eingeschränktem Umfang Erfolg und ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die darauf beschränkt bleibt, die Sache zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Gründe an die Versammlungsbehörde zu verweisen (b).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    b) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist demzufolge im Wege einer Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    bb) Soweit in dem Camp Reddelich nach den Feststellungen des Berufungsurteils öffentliche politische Veranstaltungen stattgefunden haben, erscheint es zwar möglich, dass es sich hierbei zumindest teilweise um mit dem übergreifenden Protestanliegen anlässlich des G8-Gipfels verbundene kommunikative Anliegen und Aktivitäten gehandelt hat, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und deshalb durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt waren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 22 in Bezug auf das anlässlich des G20-Gipfels im Juli 2017 geplante Protestcamp im Hamburger Stadtpark).
  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

    Mit Verfügung vom 14. August 2017 bestätigte das Polizeipräsidium Aachen das Klimacamp "vorsorglich" als Versammlung, wobei es sich auf den von dem Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - (NVwZ 2017, 1374) gewährten Eilrechtsschutz für ein sog. Protestcamp während des G 20-Gipfels im Sommer 2017 in Hamburg bezog.

    Es hat sie dort als weitgehend ungeklärt bezeichnet und sie einer Aufbereitung durch die Fachgerichte mit einem sich gegebenenfalls anschließenden verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 21 ff.; dies bestätigend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - NVwZ 2020, 1508 Rn. 13).

    Der Versammlungsbegriff ist generell offen für Fortschreibungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 22).

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Sollte die in Kürze zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1387/17, betreffend das G20 Protestcamp im Hamburger Stadtpark) zu einer veränderten Einschätzung führen, würde es seitens der Beklagten zu einer unverzüglichen Kontaktaufnahme kommen.

    Ebenfalls am 28. Juni 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1387/17) über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Duldung des Protestcamps im Hamburger Stadtpark.

    Am 5. Juli 2017 entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (4 Bs 148/17, juris) auf eine Beschwerde des Anmelders des Protestcamps Entenwerder, dass das geplante Camp nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) vorsorglich den Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen sei (OVG Hamburg a.a.O., juris Rn. 43).

    Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) werde das Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt.

    Auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) sei auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen worden.

    Das habe auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) deutlich gemacht.

    Erst die Eilsituation, die rechtlichen Unsicherheiten, ob und inwieweit Protestcamps dem Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen könnten, und geschuldete Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17), das Camp Hamburger Stadtpark vorsorglich dem Versammlungsrecht zu unterstellen, hätten in der Folge dazu geführt, dass das Camp am Vorhornweg als Versammlung bestätigt worden sei.

    Ein solches Interesse besteht jedoch vorliegend aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris) im vergleichbaren Fall des Protestcamps im Hamburger Stadtpark auf eine ungeklärte verfassungsrechtliche Rechtlage hingewiesen hat.

    Die Beklagte - Behörde für Inneres und Sport - konnte die streitgegenständlichen Maßnahmen mit Rücksicht auf die seinerzeit unklare verfassungsrechtliche Bewertung von derartigen Veranstaltungen mit Zelten zu Übernachtungszwecken (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 22 f.) auf § 15 Abs. 1 VersG in analoger Anwendung stützen.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg nochmals betont, dass die Behörden berechtigt sind, "die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen" (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 29 a.E.).

    Die Kläger haben die rechtlichen Erkenntnisse aus dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 (4 Bs 125/17) und dem des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17) im Zusammenhang mit dem Protestcamp im Hamburger Stadtpark im Wesentlichen nur zum Anlass genommen, ihr Konzept im Sinne einer "Papierlage" durch kommunikative, auf den Meinungsaustausch gerichtete Elemente "nachzubessern", nicht aber ihr ursprüngliches Ziel aufgegeben.

    Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - ) im Wesentlichen darauf abgestellt, dass mangels konkreter Angaben des Antragstellers in der Anmeldung zum Zweck der Veranstaltung sowie dazu, ob und in welchem Umfang der begehrte Versammlungsort (Straße des 17. Juni) sowie die vorgesehene Infrastruktur (Schilder, Plakate, Lautsprecheranlage, Bühne, Leinwände, Zelte, Wohnwagen) zur Verwirklichung welcher Versammlungselemente wesensnotwendig seien, nicht feststellbar sei, ob und inwieweit das geplante Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sei.

    Das gilt unabhängig von der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor im Einzelnen ungeklärten Frage, ob und in welchem Umfang Art. 8 Abs. 1 GG die Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen schützt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 21 f. ).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    bb) Soweit in dem Camp Reddelich nach den Feststellungen des Berufungsurteils öffentliche politische Veranstaltungen stattgefunden haben, erscheint es zwar möglich, dass es sich hierbei zumindest teilweise um mit dem übergreifenden Protestanliegen anlässlich des G8-Gipfels verbundene kommunikative Anliegen und Aktivitäten gehandelt hat, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und deshalb durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt waren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss, vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 22 in Bezug auf das anlässlich des G20-Gipfels im Juli 2017 geplante Protestcamp im Hamburger Stadtpark).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2020 - 1 S 101.20

    Versammlungsrecht: Vorbeugendes Verbot einer Versammlung gegen Coronamaßnahmen;

    Zwar kann im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall auch ein länger dauerndes Protestcamp einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 21. August 2020 - OVG 1 S 99/20 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

    vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22. August 2007- 6 C 22.06 -, juris Rn. 14 und 17; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 15 B 1555/19 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 22. September 2015- 10 B 14.2246 -, juris Rn. 61; offen gehalten ist die versammlungsrechtliche Bewertung neuer Protestformen einschließlich der dabei verwendeten infrastrukturellen Einrichtungen in BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22.
  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (Az.: 1 BvR 1387/17) verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Beklagte, über die Duldung der Veranstaltung mit dem Motto "Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 1 BvR 1387/17) mangels Ausschöpfung des Rechtsweges abgelehnt.

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1387/17) sei das Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen.

    Dass das gesamte Protestcamp als Versammlung anzusehen sei, folge schon aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1387/17).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, juris, Rn. 21 ff.) hinsichtlich der vorliegenden Versammlung ausgeführt, dass ein solches Protestcamp schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen hinsichtlich der Versammlungsfreiheit aufwerfe.

    Vielmehr ist der Versammlungsbegriff generell offen für Fortschreibungen (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22; Friedrich, DÖV 2019, 55, 55; Hartmann, NVwZ 2018, 200, 204 ff.).

  • VGH Bayern, 08.03.2022 - 10 B 21.1694

    Augsburger Klimacamp als Versammlung eingestuft

    Davon ist nicht auszugehen, wenn die Infrastruktureinrichtungen allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.2017 - 1 BvR 1387/17 - juris Rn. 29 a.E.).

    1 VwGO vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.2017 - 1 BvR 1387/17 - juris Rn. 21).

  • VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung

    Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) insoweit statt, als es die Antragsgegnerin verpflichtete, über die Duldung der beabsichtigten Veranstaltung im Stadtpark versammlungsrechtlich zu entscheiden.

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) ab.

    Vorliegend finden diese Maßstäbe Anwendung, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, Rn. 29) angeordnet hat, dass die Versammlungsbehörde das von dem Antragsteller geplante Protestcamp (in seiner Gesamtheit) vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen hat.

    Die Behörde ist nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, Rn. 29) berechtigt, bei der versammlungsrechtlichen Entscheidung auch zu berücksichtigen, "in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen.

    Einerseits muss dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht, andererseits müssen aber nachhaltige Schäden des Parks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, Rn. 29).

  • VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines Protestcamps im Elbpark

  • OVG Bremen, 04.05.2021 - 1 B 215/21

    Zur Reichweite des Versammlungsbegriffs - Infrastruktur zur Verwirklichung des

  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807

    Klimacamp unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit

  • OVG Hamburg, 04.08.2022 - 4 Bs 113/22

    Beschwerde der Stadt Hamburg ohne Erfolg - Schlafzelte beim Klimacamp bleiben

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19

    Protestcamp "We4Future": Aufstellen privater Zelte und eines Küchenzeltes

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 PA 53/23

    Dauermahnwache; Dauerversammlung; infrastrukturelle Einrichtungen; Protestcamp;

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

  • VGH Hessen, 11.09.2020 - 2 B 2254/20

    Protestcamp in Schweinsberg (Stadtallendorf) ist rechtmäßig

  • VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21

    Klimaprotestcamp, Versammlungsrecht - Klimacamp; Protestcamp; Versammlung;

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

  • VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp

  • VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
  • VG Freiburg, 26.07.2019 - 6 K 3099/19

    Einlegung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 15 B 771/19

    Keine Verlegung des Demonstrationscamps "Rheinisches Revier Kohlefrei"

  • VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Protestcamp im Altonaer Volkspark

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - 15 B 1421/20

    Klimacamp und Versammlungsfreiheit

  • VG Aachen, 18.07.2019 - 6 L 807/19

    Mahnwache im Hambacher Forst: Wind- und Sturmschutz aus alten Paletten fällt

  • VG Karlsruhe, 15.01.2021 - 7 K 147/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einschränkung einer Versammlung

  • VG Hamburg, 02.08.2022 - 19 E 3183/22

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen bei

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - 1 S 99.20

    Versammlung (verneint); Versammlungszweck (nicht erkennbar); Veranstaltung;

  • VG Köln, 21.09.2020 - 20 L 1693/20
  • VG Aachen, 25.08.2017 - 6 L 1406/17

    Klimacamp im Rheinland 2017 - Eilverfahren auf Zuweisung von weiteren Flächen zur

  • VG München, 06.09.2021 - M 13 SE 21.4681

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Auflagen eines sog. Protestcamps

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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21906
BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21906)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21906)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21906)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen "G-20-Protestcamp" erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GG, § 15 VersammlG
    Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen ...

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen G-20-Protestcamp erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen "G-20-Protestcamp" erfolglos

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvR 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvR 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K ..., - Bevollmächtigte: Kanzlei Klingner & Kollegen, Budapester Straße 49, 20359 Hamburg - gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 - 4 Bs 125/17 - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing, Paulus und die Richterin Ott gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2017 einstimmig beschlossen:.
  • VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17

    Erfolgloser Eilantrag in Bezug auf die Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen

    Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. und 30. Juni 2017 (1 BvR 1387/17) aus, dass nur solche Zelte und Einrichtungen untersagt werden dürften, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienten, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollten.

    Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/e/rk20170628 _1bvr138717.html, Rn.22).

    bb) Die danach - entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, a.a.O.) vorsorglich anhand der Maßstäbe des Versammlungsrechts unter Berücksichtigung der insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 GG determinierten verfassungsrechtlichen Grundsätze - vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5678
BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2018,5678)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2018,5678)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2018,5678)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Gegenstandswertfestsetzung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zum "G20-Protestcamp"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Gegenstandswertfestsetzung bzgl des eA-Verfahrens zum "G20-Protestcamp" - hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts betreffend das Verfahrens der einstweiligen Anordnung und das erledigte Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung bzgl des eA-Verfahrens zum "G20-Protestcamp" - hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2
    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts betreffend das Verfahrens der einstweiligen Anordnung und das erledigte Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswertfestsetzung bzgl des eA-Verfahrens zum "G20-Protestcamp" - hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde, einstweilige Verfügung - und der Gegenstandswert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Auch dem Erfolg der einstweiligen Anordnung kommt Bedeutung zu (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2).

    Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde bedeutsam (zu den anwendbaren Kriterien vgl. BVerfGE 79, 365 ).

    In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Auch der zuletzt ergangene Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 - ist nicht als Eingeständnis der öffentlichen Hand zu lesen.

    Der insoweit vom Beschwerdeführer erzielte Teilerfolg war auch darauf gegründet, dass das Protestcamp in der letztendlich durchgeführten Form aufgrund seiner veränderten Lage und Dimension nur eingeschränkt mit der ursprünglich geplanten Gestalt vergleichbar sei (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 -, juris, Rn. 54 - in Anknüpfung an eine polizeiliche Gefährdungslage).

  • BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 617/16

    Unzulässiger Antrag auf eine vom gesetzlichen Mindeststreitwert abweichende

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das insoweit eigenständige Verfahren (vgl. BVerfGE 89, 91 ) folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass vor dem Bundesverfassungsgericht regelmäßig - so auch hier - eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage für erledigt erklärter Verfassungsbeschwerden nicht stattfindet (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ) und auch keine der Fallgestaltungen vorliegt, in denen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Sinne des Beschwerdeführers vorhergesagt werden könnte (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass vor dem Bundesverfassungsgericht regelmäßig - so auch hier - eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage für erledigt erklärter Verfassungsbeschwerden nicht stattfindet (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ) und auch keine der Fallgestaltungen vorliegt, in denen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Sinne des Beschwerdeführers vorhergesagt werden könnte (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass vor dem Bundesverfassungsgericht regelmäßig - so auch hier - eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage für erledigt erklärter Verfassungsbeschwerden nicht stattfindet (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ) und auch keine der Fallgestaltungen vorliegt, in denen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Sinne des Beschwerdeführers vorhergesagt werden könnte (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 890/16

    Entscheidung über die Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Auch dem Erfolg der einstweiligen Anordnung kommt Bedeutung zu (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass vor dem Bundesverfassungsgericht regelmäßig - so auch hier - eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage für erledigt erklärter Verfassungsbeschwerden nicht stattfindet (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ) und auch keine der Fallgestaltungen vorliegt, in denen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Sinne des Beschwerdeführers vorhergesagt werden könnte (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.11.2018 - VGH A 19/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erlasses einer eA im Organstreitverfahren, gerichtet

    25 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 89, 91 [94]; Kammerbeschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 6) folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 - VGH B 16/14 -, AS 43, 45 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2014 - VGH A 17/14 -, AS 43, 92 f.; Beschluss vom 25. November 2016 - VGH N 18/14 -, n.v.; Beschluss vom 27. Oktober 2017 - VGH N 2/15 -, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 2152/20

    Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfahren der einstweiligen Anordnung

    Bedeutsam ist ferner der Umstand, ob und wenn ja inwieweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hatte (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 28.04.2021 - 1 BvR 2146/20

    Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer

    Bedeutsam ist ferner der Umstand, ob und wenn ja inwieweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hatte (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 05.10.2020 - 1 BvR 1576/17

    Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn

    Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht dann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 04.11.2020 - 1 BvR 2285/20

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

    Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.).
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