Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.05.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99 EA   

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https://dejure.org/2000,1286
BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99 EA (https://dejure.org/2000,1286)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99 EA (https://dejure.org/2000,1286)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 EA (https://dejure.org/2000,1286)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • nomos.de PDF, S. 34

    Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 143 Abs. 3 GG; Art. 41 EinigungsV; § 32 Abs. 1 BVerfGG; §§ 65 ff., 87 ff., 103 ff., 121 Abs. 2 SachenRBerG; § 148 ZPO
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsrecht/Verfahrensablauf/einstweiliger Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Feststellungsurteil - Formelle und materielle Rechtskraft - Ankaufsrecht - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs... . 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; Einigungsvertrag Art. 41; ; GG Art. 143 Abs. 3; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; SachenRBerG § 121 Abs. 2; ; SachenRBerG §§ 87 ff.; ; SachenRBerG § 65; ; SachenRBerG § 66; ; SachenRBerG § 67; ; SachenRBerG § 68; ; SachenRBerG § 69; ; SachenRBerG § 70; ; SachenRBerG § 71; ; SachenRBerG § 72; ; SachenRBerG § 73; ; SachenRBerG § 74; ; SachenRBerG §§ 103 ff.; ; ZPO § 148

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; SachenRBerG § 121 Abs. 2
    Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen Feststellung nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1484
  • ZMR 2000, 202
  • NJ 2000, 309
  • WM 2000, 249
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
    Erst recht hat die Beschwerdeführerin beim Unterbleiben der einstweiligen Anordnung keine erheblichen Nachteile zu befürchten, wenn das zu erwartende zivilgerichtliche Verfahren nach den §§ 103 ff. SachenRBerG im Hinblick auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO (vgl. dazu auch BGH, NJW 1998, S. 1957) ausgesetzt werden sollte.
  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
    Eine solche Regelung kann das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich treffen (vgl. BVerfGE 90, 277 ; 92, 126 ).
  • BVerfG, 03.12.1991 - 1 BvR 1730/91

    Baustopp für Projekt auf einem aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
    Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 85, 130 ; 94, 334 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.04.1994 - 1 BvR 661/94

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
    Eine solche Regelung kann das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich treffen (vgl. BVerfGE 90, 277 ; 92, 126 ).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
    Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 85, 130 ; 94, 334 ; stRspr).
  • BGH, 01.07.1999 - V ZR 361/98

    Anwendung des SachenRBerG auf Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
    a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1999 - V ZR 361/98 -,.
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (Anschluss an BAG, 20. Mai 2010, 6 AZR 481/09 (A), NJW 2011, 1836; BAG, Beschlüsse vom 5. Juni 1984, 3 AZR 168/81, juris Rn. 2 f.; vom 6. November 2002, 5 AZR 279/01 (A), juris; BPatG, 16. April 2002, 33 W (pat) 25/01, GRUR 2002, 734 f.; Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998, VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; vom 18. Juli 2000, VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 und vom 30. März 2005, X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378; BVerfG, 11. Januar 2000, 1 BvR 1392/99, NJW 2000, 1484, 1485).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484).
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Deshalb spricht manches dafür, dass trotz des anderen Streitgegenstandes der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4. Aufl. Rn. 19) die Annahme des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsstreits und eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall nicht ausgeschlossen sind (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 - zu II 2 der Gründe; BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 a der Gründe; BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - [jeweils zu anhängigen Verfassungsbeschwerden über ein entscheidungserhebliches Gesetz]; BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 430/96 - zu A der Gründe [zu Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in Parallelfällen]) .
  • LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18

    Inkasso: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" wirksam!

    Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99, NJW 2000, 1484, beck-online) bestätigt unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur), dass eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO grundsätzlich möglich ist.
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

    Eine bloße Aussetzung entsprechend § 148 ZPO wegen bereits beim Bundesverfassungsgericht zu der Frage anhängiger Verfahren (BVerfG 1 BvL 6/10 Vorlage des Amtsgerichts Hamburg-Altona; OLG Bremen FamRZ 2011, 1073) ohne eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG NJW 2000, 1484; BGH Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20) ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis teilt.
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10

    Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die

    Eine bloße Aussetzung entsprechend § 148 ZPO wegen bereits beim Bundesverfassungsgericht zu der Frage anhängiger Verfahren (BVerfG 1 BvL 6/10 Vorlage des Amtsgerichts Hamburg-Altona; OLG Bremen FamRZ 2011, 1073) ohne eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG NJW 2000, 1484; BGH Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20) ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis teilt.
  • BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts gem § 121 Abs 2 SachenRBerG - insb keine

    Die Kammer hat den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, mit Beschluss vom 11. Januar 2000 abgelehnt (vgl. VIZ 2000, S. 417).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484).
  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Entscheidung des

    Das Vorgehen des Amtsgerichts ist auch mit Blick auf den Grundsatz des wirkungsvollen Rechtsschutzes sinnvoll und angemessen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 -, NJW 2000, S. 1484 f.).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 22/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 21/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • BGH, 21.05.2010 - XII ZR 90/10
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 25/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 23/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • BGH, 08.05.2003 - V ZR 404/02

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - L 3 B 1516/07

    Aussetzung des Verfahrens; entsprechende Anwendung; Musterverfahren beim BVerfG;

  • OLG Brandenburg, 10.04.2012 - 9 WF 315/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verfahrensaussetzung bei gerichtlichen Zweifeln

  • BPatG, 21.01.2002 - 15 W (pat) 5/99
  • BPatG, 20.09.2001 - 15 W (pat) 28/99
  • BPatG, 29.05.2001 - 15 W (pat) 66/97
  • BPatG, 29.05.2001 - 15 W (pat) 68/97
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3651
BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99 (1) (https://dejure.org/2001,3651)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99 (1) (https://dejure.org/2001,3651)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 1 BvR 1392/99 (1) (https://dejure.org/2001,3651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Sachenrechtsbereinigung - Grundstückseigentum - Ankaufsrecht - Beitrittsgebiet - Legalenteignung. - Entschädigung - Inhalts- und Schrankenbestimmung - Gleichheitssatz

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; SachenRBerG § 65; ; SachenRBerG § 66; ; SachenRBerG § 67; ; SachenRBerG § 68; ; SachenRBerG § 69; ; SachenRBerG § 70; ; SachenRBerG § 71; ; SachenRBerG § 72; ; SachenRBerG § 73; ; SachenRBerG § 74; ; SachenRBerG § 121 Abs. 2; ; SachenRBerG § 121; ; VermG § 4 Abs. 2; ; GG Art. 143 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 135 a Abs. 2

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 121 Abs. 2 SachenRBerG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 3 GG
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsberechtigung/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 121 Abs. 2 SachenRBerG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 3 GG
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsberechtigung/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 531 (Ls.)
  • WM 2001, 1339
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239).

    Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

    Bei der Verwirklichung dieser Vorgabe hatte der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

  • BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts gem § 121 Abs 2 SachenRBerG - insb keine

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Das hat die Kammer im Einzelnen bereits in dem beiliegenden Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2001 - 1 BvR 933/99 - ausgeführt.

    Mit § 121 Abs. 2 SachenRBerG soll vermieden werden, dass entweder nur den Interessen der Alteigentümer oder nur den Interessen der Nutzer Geltung verschafft wird (vgl. Kammerbeschluss vom 16. Mai 2001, a.a.O., unter II 1 b bb bbb ).

  • BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98

    Erfolglose Vb gegen Sachenrechtsbereinigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Gesetzgeber hat nicht nur in den Fällen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (vgl. dazu den erwähnten Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2001 unter II 1 b bb bbb), sondern auch in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) mit den Regelungen über das Recht des Nutzers auf Ankauf des von ihm genutzten Grundstücks grundsätzlich zum halben Bodenwert einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Grundstücksnutzer und Grundstückseigentümer herbeigeführt.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    b) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnten (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 319 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Die Kammer hat den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, mit Beschluss vom 11. Januar 2000 abgelehnt (vgl. VIZ 2000, S. 417).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    b) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnten (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BVerfG, 28.05.2004 - 1 BvR 1743/03

    Sachenrechtsbereinigung bei Bebauung eines fremden Grundstücks mit einem Wohn-

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239, sowie im Anschluss daran BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330; VIZ 2001, S. 482; VIZ 2001, S. 483).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 U 46/01

    Eigenheim im Rechtssinne gemäß § 5 Abs. 2 SachenRBerG

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 SachenRBerG ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verfassungswidrig (BVerfG, VIZ 2001, 482).
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