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   BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14   

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BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14 (https://dejure.org/2014,29031)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14 (https://dejure.org/2014,29031)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 (https://dejure.org/2014,29031)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines Vormundes für Minderjährige (§ 1779 Abs 2 S 2 BGB)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 1776 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines Vormundes für Minderjährige (§ 1779 Abs 2 S 2 BGB) - hier: Bestellung der Großeltern bei entgegenstehendem Willen des Kindes nicht dem Kindeswohl dienlich - Kein schwerer ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines Vormundes für Minderjährige (§ 1779 Abs 2 S 2 BGB) - hier: Bestellung der Großeltern bei entgegenstehendem Willen des Kindes nicht dem Kindeswohl dienlich - Kein schwerer ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines Vormundes für Minderjährige (§ 1779 Abs 2 S 2 BGB) - hier: Bestellung der Großeltern bei entgegenstehendem Willen des Kindes nicht dem Kindeswohl dienlich - Kein schwerer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1843
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    a) Zwar können sich die Beschwerdeführer als Verwandte, die die Stellung als Vormund erst anstreben, nicht auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 14 ) .

    Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.).

    Der im Falle der Trennung eines Kindes von seinen Eltern strengere Prüfungsmaßstab kommt im Fall der Überprüfung der gerichtlichen Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten naher Verwandter nicht zur Anwendung, denn die Eingriffsintensität einer gegen Verwandte ausfallenden Auswahlentscheidung im Rahmen des § 1779 BGB bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Auch die Auslegung des § 59 FamFG durch den Bundesgerichtshof ist nicht willkürlich und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 35).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit sichert hingegen keinen Instanzenzug (BVerfGE 107, 395 ; stRspr).

    Da die Anhörungsrüge sich vorliegend gegen die Entscheidung im Erinnerungsverfahren richtet und der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in diesem Verfahren dient, verstieße die Verwehrung einer Abhilfemöglichkeit ihrerseits gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 395).

    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht ohne weiteres anhand des Grundgesetzes beantwortbar wären oder die noch nicht geklärt wären, da sich die Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei vorgetragenen Gehörsverletzungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) ergeben.

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    Zwar kann die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein, wenn und soweit es - wie vorliegend - um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren geht und in der Behandlung der Anhörungsrüge eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer liegt (vgl. BVerfGE 119, 292 ).

    Denn die Anhörungsrüge hätte nach Vorstehendem [Ziff. II.1.b) cc) und dd)] keinen Erfolg gehabt, so dass der Umstand der Bescheidung derselben als unzulässig nicht zu einem die Annahmenotwendigkeit begründenden Nachteil führt (vgl. BVerfGE 119, 292 ).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    Dabei bleibt es dem erkennenden Gericht grundsätzlich selbst überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst, dass das Gesetz die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Richter eröffnet, wie es in § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG auch vorgesehen ist (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397 ).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
    Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 ).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

    Die von der Mutter geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher - auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, welche im Lichte der dem letztentscheidenden Kindeswohl unterworfenen Frage der Dienlichkeit der Vaterschaftsanfechtung an die amtswegige Aufklärung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) zu stellen sind (vgl. zum Kindschaftsrecht etwa BGH FamRZ 2012, 99; Senatsbeschluss vom 25. August 2014 - 6 UF 64/14 -, NZFam 2015, 44) - weder erforderlich noch ist sie es bei dem sich dem Senat zweitinstanzlich darbietenden Erkenntnisstand (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1843; 2007, 105).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2019 - 20 UF 39/19

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern mit dem Ziel der

    Denn der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten jenseits des Eltern-Kind-Verhältnisses umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht (BVerfG, FamRZ 2014, 1435 Rn. 20, 24 sowie FamRZ 2014, 1843 Rn. 11).

    Diese Auslegung von § 59 FamFG unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, FamRZ 2014, 1843 Rn. 17).

  • BVerfG, 27.12.2022 - 1 BvR 1943/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend rund zweijährigen Ausschluss des

    Wenn das Gericht aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 15, und vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20).
  • OLG Bremen, 27.01.2016 - 4 WF 162/15

    Zulässigkeit der Beschwerde der als Vormund in Betracht kommenden Großmutter im

    Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 30.8.2014, FamRZ 2014, 1843).
  • AG Büdingen, 14.10.2015 - 55 F 539/15

    Zur Behandlung eines unzulässigen Antrages einer Großmutter auf Übertragung der

    Nur wenn den Eltern des betroffenen Kindes das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts in dem Verfahren 55 F 41/15 SO tatsächlich zu entziehen wäre, hätte das Gericht ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht der Großeltern bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nach § 1779 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ( BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 11, [...] ).

    Dies begründet jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde, kein Beschwerderecht ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 XII ZB 31/13 -, Rn. 9 ff., [...]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, [...] ).

  • BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20

    Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Begründung sowie mangels

    Im Anwendungsbereich dieser Gewährleistung überprüft das Bundesverfassungsgericht fachgerichtliche Entscheidungen lediglich darauf hin, ob diese Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 13 m.w.N).
  • OLG Nürnberg, 24.08.2018 - 11 WF 901/18

    Keine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entlassung des

    Die gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff.) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG FamRZ 2014, 1843 ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2015 - 5 UF 235/15

    Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl eines Vormundes oder

    Auch haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Großeltern des Kindes ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden (BVerfG FamRZ 2014, 1843).
  • AG Schwerte, 08.09.2015 - 3 F 148/14
    Hierbei hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes, gegen dessen erklärten Willen, nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2014, Az. 1 BvR 1409/14).
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