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   BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13   

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https://dejure.org/2015,12807
BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13 (https://dejure.org/2015,12807)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13 (https://dejure.org/2015,12807)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 (https://dejure.org/2015,12807)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Auswirkungen eines Systemwechsels in der Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für rentenferne Versicherte

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 18 Abs. 2; VBLS § 79 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Auswirkungen eines Systemwechsels in der Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für rentenferne Versicherte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - und der Systemwechsel zum beitragsorientierten Betriebsrentensystem

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel der VBL unzulässig - Keine höhere Betriebsrente

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Systemumstellung bei der Betriebsrente im öffentlichen Dienst gescheitert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel in der VBL erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Neues Betriebsrenten-System ist nicht verfassungswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1446
  • FamRZ 2015, 1263
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    Zwar bestand nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente, doch war diese der Beschwerdeführerin nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, juris, Rn. 23).

    Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, warum die Grundsätze der Rückwirkung, die für rentennahe Versicherte gelten (dazu mit eingehender Begründung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -), hier nicht gelten sollen und aus welchen Gründen gleichwohl eine Verletzung des Rückwirkungsverbots anzunehmen sei.

    Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetz- oder Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, Rn. 28 m.w.N.).

    Von dem Änderungsvorbehalt in § 14 VBLS a.F. wurde bis zum 1. Februar 2002 einundvierzig Mal Gebrauch gemacht; das Bundesverfassungsgericht hatte unter Hinweis auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Komplexität der alten Satzung eine Neuregelung der Halbanrechnung zum 1. Januar 2001 gefordert, eine geänderte Berechnung einer Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigung erzwungen und eine Neuregelung von unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 18 BetrAVG a.F. gefordert (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, Rn. 30 f.).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    Sie ist unzulässig, weil sie im Lichte der vor ihrer Erhebung eingehend dargelegten Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der VBL (vgl. BVerfGE 131, 66 ) nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist.

    Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher auch unverfallbare Anwartschaften, wenn auch nicht in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 131, 66 m.w.N.).

    Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (BVerfGE 131, 66 ).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    Diese ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ).

    Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    Diese ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ).

    Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 132, 302 ).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    Grundsätzlich ist in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (vgl. BVerfGE 122, 151 ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 132, 302 ).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13
    b) Unzulässig ist eine unechte Rückwirkung, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen (vgl. BVerfGE 103, 392 ).
  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    bb) Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen jedoch auch schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, soweit sie bereits bestehen (BVerfG 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 - Rn. 8) .
  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    (a) Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, nur, soweit sie bereits bestehen (BVerfG 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 - Rn. 8; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 58, BAGE 164, 201) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

    Das Verschaffen einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst (BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - BVerfGE 131, 66, 80; BVerfG Beschluss vom 26.4.2015 - 1 BvR 1420/13 - NVwZ 2015, 1446 = Juris RdNr 8) .
  • BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 211/18

    Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2

    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen auch schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, soweit sie bereits bestehen (BVerfG 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 - Rn. 8) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

    Das Bundesverfassungsgericht begründet das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze häufig mit Grundrechten "in Verbindung mit" dem rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 -, juris Rdn. 10).
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 25/14 R

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher

    Denn das Verschaffen einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst (BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - BVerfGE 131, 66, 80; BVerfG Beschluss vom 26.4.2015 - 1 BvR 1420/13 - NVwZ 2015, 1446 = Juris RdNr 8) .
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 100/15

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer - türkischer

    Die Eigentumsgarantie reicht nur so weit, wie Ansprüche bzw. Anwartschaften bereits bestehen, verschafft diese aber nicht selbst (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 u.a. - juris Rdnr. 41 - BVerfGE 131, 66 [80]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 - juris Rdnr. 8).
  • SG Altenburg, 12.08.2016 - S 14 R 2838/15

    Bewertung in der ehemaligen DDR zurückgelegter bergmännischer Tätigkeiten nach

    In jedem Fall war der Gesetzgeber aber berechtigt, diese Rentenanwartschaften nach einer Übergangszeit auslaufen zu lassen und in das SGB VI zu überführen, da er ohne Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG auch Verschlechterungen auf Grund von Systemänderungen vornehmen darf (Urteil des BVerfG vom 13. Juni 1979, Az.: 1 BvL 27/76 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. April 2015, Az.: 1 BvR 1420/13; beide zitiert nach juris), denn in rentenrechtlichen Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. April 2016, Az.: 1 BvR 1122/13; zitiert nach juris).
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