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   BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89   

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BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Erledigung - Auslagenerstattung - Erledigung durch öffentliche Gewalt - Möglicher Erfolg der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 109
  • NJW 1992, 818
  • NVwZ 1992, 465 (Ls.)
  • DVBl 1992, 359
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Die Verfassungsbeschwerde dient zwar nicht ausschließlich dem Individualrechtsschutz des Beschwerdeführers, sondern hat darüber hinaus die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 (259); 79, 365 (367 f. [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85])).

    Es ist dann grundsätzlich nicht gerechtfertigt, nur wegen der mittelbaren Auswirkung auf die Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Bundesverfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 (259)).

    Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt danach der - entsprechend auch in fast allen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit enthaltene - Grundsatz, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung unzulässig ist (oder wird), wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 (256 ff.); 39, 276 (292) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]; 74, 78 (89) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts könnte es allerdings Bedenken begegnen, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müßte (vgl. BVerfGE 33, 247 (264 f.)).

  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt danach der - entsprechend auch in fast allen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit enthaltene - Grundsatz, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung unzulässig ist (oder wird), wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 (256 ff.); 39, 276 (292) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]; 74, 78 (89) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Die Verfassungsbeschwerde würde allerdings allein gegen die Kostenentscheidung zulässig bleiben, wenn diese selbständig ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt hätte (vgl. BVerfGE 74, 78 (90) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Durch die Abhilfe ist er jedoch korrigiert, und es verbleibt auch in diesen Fällen nur die Kostenbelastung, die eine (mittelbare) verfassungsrechtliche Nachprüfung der Hauptsache nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 74, 78 (89 f.) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82] m.w.N.).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt danach der - entsprechend auch in fast allen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit enthaltene - Grundsatz, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung unzulässig ist (oder wird), wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 (256 ff.); 39, 276 (292) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]; 74, 78 (89) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Daß der Beschwerdeführer nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses die Verfassungsbeschwerde in Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils noch weiterverfolgt hat, zwingt nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung teilweise zu versagen (vgl. auch BVerfGE 39, 276 (278, 292, 301); 69, 161 (162, 167, 168 ff. [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83])).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Beide Erklärungen haben zur Folge, daß das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. für die Erledigungserklärung schon BVerfGE 7, 75 (76) [BVerfG 03.07.1957 - 1 BvR 270/53]).

    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Erfolg oder eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht als ausreichenden Grund für eine Auslagenerstattung erachtete, sondern hierfür besondere Billigkeitsgründe verlangte (vgl. BVerfGE 7, 75 (77) [BVerfG 03.07.1957 - 1 BvR 270/53]; 8, 195 (196) [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]; 18, 133 (134 f. [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62])), steht dem nicht entgegen.

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Ob und inwieweit die genannten Bedenken auch noch in anderen Fällen zurücktreten müssen (in diesem Sinne BVerfGE 69, 161 (168 ff.) [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83]), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Daß der Beschwerdeführer nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses die Verfassungsbeschwerde in Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils noch weiterverfolgt hat, zwingt nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung teilweise zu versagen (vgl. auch BVerfGE 39, 276 (278, 292, 301); 69, 161 (162, 167, 168 ff. [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83])).

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Das Gesetz macht sie aber in §§ 90 ff. BVerfGG von einem (überdies an strenge formelle Voraussetzungen geknüpften) Rechtsschutzbegehren des Betroffenen abhängig, so daß - anders als etwa im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 1, 396 (414 f.) [BVerfG 30.07.1952 - 1 BvF 1/52]) - der Wegfall des Begehrens auch die Grundlage für eine Entscheidung entfallen läßt.
  • BVerwG, 27.09.1989 - 8 C 88.88

    Kommunalabgabe - Widerspruchsverfahren - Kostenerstattung - Ausschluss

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Auf die (Sprung-)Revision der Stadt hob das Bundesverwaltungsgericht mit der auszugsweise in DÖV 1990, S. 207 veröffentlichten Entscheidung das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids auf; die Kosten des Verfahrens erlegte es dem beklagten Freistaat Bayern und dem beigeladenen Beschwerdeführer je zur Hälfte auf.
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber in der aufgrund der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Lage eine Beschwer der Betroffenen mit verfassungsrechtlichem Bezug (vgl. dazu auch BVerfGE 27, 391 (395, 397)) gesehen hat, der er abhelfen wollte.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Die Verfassungsbeschwerde dient zwar nicht ausschließlich dem Individualrechtsschutz des Beschwerdeführers, sondern hat darüber hinaus die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 (259); 79, 365 (367 f. [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85])).
  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 289/56

    Vorsaussetzungen für die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Erfolg oder eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht als ausreichenden Grund für eine Auslagenerstattung erachtete, sondern hierfür besondere Billigkeitsgründe verlangte (vgl. BVerfGE 7, 75 (77) [BVerfG 03.07.1957 - 1 BvR 270/53]; 8, 195 (196) [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]; 18, 133 (134 f. [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62])), steht dem nicht entgegen.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerfG, 14.10.1958 - 2 BvO 2/57

    Umfang der Vorlage bei fraglicher Zugehörigkeit der Vorschrift zur Bundes- oder

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 01.07.1964 - 2 BvR 543/63

    Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfGK 5, 316 ; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1940
BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90 (https://dejure.org/1991,1940)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90 (https://dejure.org/1991,1940)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90 (https://dejure.org/1991,1940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz - Mehrere Beschwerden anhängig - Kosten - Auslagen

  • rechtsportal.de

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 117
  • NJW 1992, 816
  • NVwZ 1992, 464 (Ls.)
  • DVBl 1992, 360
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83

    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90
    Dies gelte auch, wenn eine Verfassungsbeschwerde dadurch gegenstandslos geworden sei, daß das Bundesverfassungsgericht bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder Teile der Bevölkerung betroffen seien, repräsentative Beschwerden für eine Entscheidung ausgewählt habe und die streitige Rechtsfrage in dem noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren daher entschieden sei (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]).

    a) Nach diesen Grundsätzen kann an der Auffassung, die dem Beschluß vom 8. Februar 1984 (BVerfGE 66, 152 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]) zugrunde liegt, nicht uneingeschränkt festgehalten werden.

    Die Auffassung, daß im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Auslagenerstattung die Ausnahme sein müsse und auch für erfolgreiche Verfassungsbeschwerden der Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen gelte (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), trifft danach nicht mehr zu.

    Bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder jedenfalls eine größere Zahl von ihnen betroffen sind, muß das Bundesverfassungsgericht allerdings - anders als bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung mit wenigen Betroffenen - eine Reihe von repräsentativen Beschwerden auswählen, um die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen schnell entscheiden zu können (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]; vgl. auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 54, 39 (40 ff.) [BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]).

    Die daraus gezogene Folgerung, daß dies die Versagung der Auslagenerstattung für die nicht ausgewählten Verfassungsbeschwerden rechtfertige (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), ist aber nicht uneingeschränkt gerechtfertigt.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die im Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 889) enthaltene Regelung, daß "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)" nicht mehr rückgängig gemacht werden und die Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991, BVerfGE 84, 90).

    Die Erstattung eines Teils der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer sei trotz der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden billig, weil die Entscheidung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die künftige Ausgleichsregelung zu Klarstellungen geführt habe, an denen die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse gehabt hätten und die sich zum Teil für sie günstig auswirken könnten (vgl. im einzelnen BVerfGE 84, 90 (132)).

    Ob sie die Betroffenheit hinreichend belegt hat, ist eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 84, 90 (116)).

    Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch aus den im Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 (117 ff.)) dargelegten Erwägungen unbegründet.

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 23. April 1991 den Beschwerdeführern ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zugebilligt (vgl. BVerfGE 84, 90 (132)).

  • BVerfG, 27.03.1980 - 2 BvR 316/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bei Auswahl von Musterverfahren -

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90
    Bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder jedenfalls eine größere Zahl von ihnen betroffen sind, muß das Bundesverfassungsgericht allerdings - anders als bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung mit wenigen Betroffenen - eine Reihe von repräsentativen Beschwerden auswählen, um die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen schnell entscheiden zu können (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]; vgl. auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 54, 39 (40 ff.) [BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90
    Die gleichen Grundsätze liegen auch der Auslagenentscheidung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 zur "Warteschleifen"-Regelung des Einigungsvertrages (BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]) zugrunde, in dem den Beschwerdeführern, obwohl ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls zurückgewiesen worden war, die Erstattung eines Drittels ihrer notwendigen Auslagen zugebilligt worden ist.
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90
    Weder die Beschwerdeführerin, die nicht zu den Adressaten des § 31 Abs. 1 BVerfGG gehört, noch das Bundesverfassungsgericht sind durch die frühere Entscheidung gebunden (BVerfGE 4, 31 (38f.) [BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54]; 77, 84 (104) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86]).
  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90
    Weder die Beschwerdeführerin, die nicht zu den Adressaten des § 31 Abs. 1 BVerfGG gehört, noch das Bundesverfassungsgericht sind durch die frühere Entscheidung gebunden (BVerfGE 4, 31 (38f.) [BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54]; 77, 84 (104) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86]).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90
    Weder die Beschwerdeführerin, die nicht zu den Adressaten des § 31 Abs. 1 BVerfGG gehört, noch das Bundesverfassungsgericht sind durch die frühere Entscheidung gebunden (BVerfGE 4, 31 (38f.) [BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54]; 77, 84 (104) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86]).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Dies trifft nicht zu (s. o. unter A. VI.), würde im Übrigen eine Auseinandersetzung in der Sache aber auch nicht entbehrlich machen, da das BVerfG der Bindungswirkung seiner Entscheidungen selbst nicht unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90 - Rn. 16 m.w.N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    Zum anderen ist der Verfassungsgerichtshof nicht an seine in einer früheren Entscheidung vertretene Rechtsansicht gebunden(vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90 -, BVerfGE 85, 117 = juris, Rn. 16).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Es erscheint ausgeschlossen, dass für den durch die Verständigungsregeln vom Gesetzgeber unangetastet gelassenen § 337 StPO anderes hätte gelten sollen, ohne dass hierauf ausdrücklich hingewiesen worden wäre, zumal es auch an einer die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG auslösenden Formulierung einer solchen verfassungskonformen Auslegung im Rahmen der Entscheidungsformel fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90, BVerfGE 85, 117, 121; Bethge aaO, 46. Erg.
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 370/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Dies trifft nicht zu (s. o. unter A. VI.), würde im Übrigen eine Auseinandersetzung in der Sache aber auch nicht entbehrlich machen, da das BVerfG der Bindungswirkung seiner Entscheidungen selbst nicht unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90 - Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Diesen Beschlüssen kommt keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (vgl. BVerfGE 85, 117 ; 92, 91 ).
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Dieser Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr. 2 der Entscheidungsformel (BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77) .
  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 790/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

    Diese Entscheidung hat - jedenfalls hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärung und den damit verbundenen Vorgaben (vgl. BVerfGE 85, 117 ) - Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

    Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Zwar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117).

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1592/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

    Diese Entscheidung hat - jedenfalls hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärung und den damit verbundenen Vorgaben (vgl. BVerfGE 85, 117 ) - Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

    Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Zwar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117).

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung

    aa) Gesetzeskraft nach § 30 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kommt den Beschlüssen vom 14. Juli 2010 nicht zu, weil die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG mit der Verfassung von Berlin nicht im Tenor dieser Beschlüsse ausgesprochen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90 -, BVerfGE 85, 117 = juris Rn. 14).

    Auch ist der Verfassungsgerichtshof nach § 30 Abs. 1 VerfGHG nicht an seine in einer früheren Entscheidung vertretene Rechtsansicht gebunden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991, a. a. O., juris Rn. 16 m. w. N.).

    Soweit die Bindungswirkung dagegen nicht greift, steht der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in den Gründen einer zurückweisenden Verfassungsbeschwerde (etwa eines anderen Beschwerdeführers) die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift bejaht hat, einer erneuten sachlichen Prüfung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90 -, BVerfGE 85, 117 = juris Rn. 13 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Dem steht weder die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 14 Abs. 1 SächsVerfGHG entgegen, die nicht für den Verfassungsgerichtshof selbst besteht (vgl. zu § 31 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991, BVerfGE 85, 117 [121]; Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 66), noch vermochten es - wie die Staatsregierung meint - die Verfassungsorgane und Gerichte, indem sie die vormalige Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs pflichtgemäß befolgten, diese zu einer Art Verfassungsgewohnheitsrecht zu erheben.
  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

  • BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 1707/15

    Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 40/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 41/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 261/91

    Entscheidung über die notwendigen Auslagen nach Erledigterklärung der

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 39/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 1141/09

    Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung einer

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 2257/15

    Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig

  • VerfGH Thüringen, 08.05.2019 - VerfGH 22/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse gegen das Landesgericht Gera

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 49/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BVerfG, 27.09.2012 - 1 BvR 1809/12

    Anforderungen an hinreichende Substantiierung einer

  • BVerfG, 27.02.2020 - 2 BvR 1494/16

    Unzulässigkeit weiterer Verfassungsbeschwerden gegen die Strafnorm über die

  • VerfGH Thüringen, 09.05.2019 - VerfGH 20 U 22/18
  • BVerfG, 19.05.2021 - 1 BvR 487/20

    Erledigung bzw. Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 210/09

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen BKA-Gesetz

  • BVerfG, 27.02.2020 - 2 BvR 2506/16

    Nichtannahme einer gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerde wegen

  • BVerfG, 27.02.2020 - 2 BvR 2667/16

    Nichtannahme einer gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerde wegen

  • BVerfG, 27.02.2020 - 2 BvR 1807/16

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 27.02.2020 - 2 BvR 1624/16

    Nichtannahme einer gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerde wegen

  • BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2710/95

    Fehlen der Annahmevoraussetzungen nach Klärung der Verfassungsmäßigkeit der

  • VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 21/02

    Zurückweisung eines Antrags auf Anlagenerstattung für ein durch

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2018 - VerfGH 20/17

    Auslagenentscheidung zur kommunalen Verfassungsbeschwerde der Landgemeinde Vogtei

  • VerfG Brandenburg, 18.04.2002 - VfGBbg 35/01

    Auslagenerstattung; Pilotverfahren

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2018 - VerfGH 3/17

    Auslagenentscheidung zur kommunalen Verfassungsbeschwerde der Stadt Weimar

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