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   BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87   

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https://dejure.org/1989,68
BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87 (https://dejure.org/1989,68)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87 (https://dejure.org/1989,68)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87 (https://dejure.org/1989,68)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO §§ 3, 14; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 269
  • NJW 1989, 2611
  • DNotZ 1989, 627
  • AnwBl 1989, 557
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 ; 108, 150 ).

    Ein Sozietätsverbot, wie es hier zur verfassungsrechtlichen Überprüfung steht, greift daher in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 80, 269 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Bei beiden ist ausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie neben der Interessenvertretung eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 ).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269 [278]), aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben (vgl. BVerfGE 85, 360 [372 f.]; 97, 169 [175]).
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