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   BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97   

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BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 (https://dejure.org/2000,124)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 (https://dejure.org/2000,124)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 (https://dejure.org/2000,124)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Schutz von Minderheitenaktionären bei "übertragender Auflösung " der Aktiengesellschaft - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Großaktionärs bei hinreichender Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen der zum ...

  • Wolters Kluwer

    Aktiengesellschaft - Veräußerung - Vermögen - Tochtergesellschaft - Liquidation - Verfassungsbeschwerde - Aktionär - Eigentumsgarantie

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; AktG a.F. § 361; ; AktG § 262 Abs. 1 Nr. 2; ; AktG § 305; ; AktG § 306; ; AktG § 179 a; ; AktG a.F. § 361; ; AktG § 317; ; AktG § 243 Abs. 2; ; AktG § 320 b; ; UmwG § 29; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 179a; GG Art. 14 Abs. 1
    Schutz von Minderheitsaktionären im Falle einer übertragenden Auflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 14; AktG § 179a; BVerfGG § 93a
    Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Minderheitsaktionäre bei übertragender Auflösung ("Moto Meter")

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 279
  • ZIP 1995, 1515
  • ZIP 2000, 1670
  • DNotZ 2000, 868
  • WM 2000, 1948
  • BB 2000, 2011
  • DB 2000, 1905
  • NZG 2000, 1117
  • NZG 2000, 1214 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Die von ihnen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen vor allem den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Zusammenhang mit dem Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. zuletzt BVerfGE 100, 289).

    Der Schutz erstreckt sich dabei sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, welche das Aktieneigentum vermittelt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Blick auf die Vorschriften über die Eingliederung (§§ 320 ff. AktG) festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Die vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Großaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies mit hinreichenden Schutzrechten auch für die Minderheitsaktionäre verbunden ist (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Das Aktieneigentum ermöglicht ihnen durch die Kapitalanlage eine Sphäre individueller Freiheit in finanzieller Hinsicht (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Die große Verkehrsfähigkeit der Aktie erlaubt es den Kleinaktionären, sich mit ihrem Kapital nicht auf längere Sicht zu binden und es gegebenenfalls nach freiem Belieben neu zu investieren (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Das verlangt neben einem wirksamen Schutz gegen einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht vor allem eine Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Es muss Sicherungen dafür geben, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Aus dem Grundrecht folgt allein, dass Minderheitsaktionäre gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht geschützt werden müssen (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (BVerfGE 90, 22 ).

    Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht eine Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Durchsetzung von Grundrechten für angezeigt hält (vgl. BVerfGE 90, 22 ), liegen daher nicht vor.

  • OLG Stuttgart, 21.12.1993 - 10 U 48/93
    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1993 - 10 U 48/93 -.

    Schließlich sei der Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Vermögensübertragung habe jedenfalls eine Wertkontrolle analog §§ 305, 306 AktG zu erfolgen, auch unter Berücksichtigung von Art. 14 GG verfehlt (vgl. im Einzelnen OLG Stuttgart, ZIP 1995, S. 1515 - Moto Meter I -, sowie das vorangegangene, in DB 1993, S. 472 veröffentlichte Urteil des Landgerichts).

  • OLG Stuttgart, 04.12.1996 - 8 W 43/93
    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 1996 - 8 W 43/93 -.

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (veröffentlicht in: ZIP 1997, S. 362 - Moto Meter II).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Aus dem Grundrecht folgt allein, dass Minderheitsaktionäre gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht geschützt werden müssen (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Bloße, in dem aktuellen Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, liegen grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie (vgl. nur BVerfGE 45, 142 ; 68, 193 ; 77, 84 ); dies gilt auch für das Aktieneigentum.
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 37/98

    Abfindung bei Beschluss der Aktiengesellschaft über ihre Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Nach einer - wenn auch umstrittenen - Auffassung können die Regelungen über das aktienrechtliche Spruchverfahren auf die "übertragende Auflösung" aber analog angewandt werden (vgl. BayObLG, ZIP 1998, S. 2002 , das allerdings einen entsprechenden materiellen Anspruch verneint; Wiedemann, ZGR 1978, S. 477 ; Windbichler, AG 1981, S. 169; wohl auch Lutter/Leinekugel, ZIP 1999, S. 261 ; anders noch Lutter/Drygala, a.a.O., S. 215).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Bloße, in dem aktuellen Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, liegen grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie (vgl. nur BVerfGE 45, 142 ; 68, 193 ; 77, 84 ); dies gilt auch für das Aktieneigentum.
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Bloße, in dem aktuellen Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, liegen grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie (vgl. nur BVerfGE 45, 142 ; 68, 193 ; 77, 84 ); dies gilt auch für das Aktieneigentum.
  • LG Stuttgart, 22.01.1993 - 2 KfH O 113/92
    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
    Schließlich sei der Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Vermögensübertragung habe jedenfalls eine Wertkontrolle analog §§ 305, 306 AktG zu erfolgen, auch unter Berücksichtigung von Art. 14 GG verfehlt (vgl. im Einzelnen OLG Stuttgart, ZIP 1995, S. 1515 - Moto Meter I -, sowie das vorangegangene, in DB 1993, S. 472 veröffentlichte Urteil des Landgerichts).
  • BGH, 05.12.1994 - II ZR 8/94
  • LG Stuttgart, 18.12.1992 - 2 KfH O 160/92
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.).

    Ein solcher ist nur dann sichergestellt, wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).

    Dabei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren (§ 306 AktG, §§ 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.).

    Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeßrechtlichen Vorschriften keinen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1673).

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Das Bundesverfassungsgericht habe schon in seinem DAT/Altana-Beschluss (BVerfGE 100, 289) sowie in seinem Moto-Meter-Beschluss (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279) klargestellt, dass vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie zum einen die durch das Aktieneigentum begründeten Vermögensrechte, namentlich der Anspruch des Aktionärs auf Auszahlung einer Dividende, der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös und Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen, zum anderen die Herrschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, erfasst seien.

    Demgemäß entspricht es der herrschenden Meinung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass die Aufzählung der Anwendungsfälle des Spruchverfahrens in § 1 SpruchG nicht abschließend ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2005, S. 948 ; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 1 SpruchG Rn. 16 f.; Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, Anh. § 305, § 1 SpruchG Rn. 6 m.w.N.; Volhard, in: Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl. 2007, § 1 SpruchG Rn. 3, m.w.N.; siehe zur entsprechenden Anwendbarkeit des Spruchverfahrens - damals noch in § 306 AktG a.F. verankert - auch den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 - "Moto-Meter", NJW 2001, S. 279 ).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung das Ziel verfolgt, die verbliebenen Minderheitsaktionäre vollständig aus der Gesellschaft zu drängen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279 f.).

    Der Gesetzgeber muss allerdings einen legitimen Zweck mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre verfolgen, zudem sicherstellen, dass die Minderheitsaktionäre vollen Wertersatz für den Verlust der Aktien erhalten und schließlich effektiven Rechtsschutz gegen den Ausschluss gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. August 2000, a.a.O.).

    Gründe, warum diese - vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer "übertragenden Auflösung" gebilligte - Zwecksetzung (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. August 2000, a.a.O.) im Rahmen des Squeeze-out nicht gleichermaßen legitim sein sollte, werden von den Beschwerdeführern weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich.

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