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   BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00   

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BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00 (https://dejure.org/2001,908)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00 (https://dejure.org/2001,908)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 2001 - 1 BvR 1523/00 (https://dejure.org/2001,908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Rechtsanwaltskammer - Mieterverein - Beratung - Verein - Justitiar - GbR - Zweitberuf - Richtlinienkompetenz - Berufsfreiheit - Berufsausübungsfreiheit - Dienstverhältnis - Beschäftigungsverhältnis

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 46 BRAO

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 46 Abs. 2 Nr. 1
    Verbot der anwaltlichen Vertretung von Mitgliedern eines Mietervereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 503
  • MDR 2002, 359
  • NZM 2002, 189
  • DVBl 2002, 404
  • AnwBl 2002, 182
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl. BVerfGE 87, 287).

    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).

    Sie wurde in das Gesetz nach der Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 287) aufgenommen, in der angemahnt worden war, Berufseinschränkungen an Interessenkollisionen zu binden.

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00
    Der Bundesgerichtshof verweist hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auf seine Rechtsprechung (vgl. BGHZ 141, 69; BGH, VersR 2001, S. 1137).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 357/99

    Abschluß eines Maklervertrages durch einen mit einem Anwaltsnotar in Sozietät

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00
    Der Bundesgerichtshof verweist hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auf seine Rechtsprechung (vgl. BGHZ 141, 69; BGH, VersR 2001, S. 1137).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den objektiven Interessen seines Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden (BVerfG, NJW 2002, 503; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO).
  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist insoweit allerdings eine restriktive Auslegung geboten (vgl. BVerfG, NJW 2002, 503 [zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO aF]).
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 5.11.2001 (1. Senat 2. Kammer - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 15, 20, 22) kann allein aus der Einbindung eines Rechtsanwalts in die Organisation eines Mietervereins, der den Rechtsanwalt seinen Mitgliedern als Rechtsberater zur Verfügung stellt, unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf eine auf sachlichen Weisungen beruhende, die individuelle Beratungsebene und anwaltliche Tätigkeit erfassende Abhängigkeit geschlossen werden, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mieterverein hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

    Inhalt der Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (vgl BVerfG 2. Kammer des 1. Senat Beschluss vom 5.11.2001 - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 16; BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 10) .

    Nur in diesem Fall wäre eine Abhängigkeit des Klägers im hier maßgeblichen Sinn zu bejahen (nochmals BVerfG Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 5.11.2001 - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 15, 20) .

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; NJW 2009, 3710 Rn. 23; NJW 2013, 3357 Rn. 26).
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05

    Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

    Inhalt seiner Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (BVerfG NJW 2002, 503 für den Rechtsanwalt, der auf Grund einer Vereinbarung mit einem Mietverein dessen Mitglieder berät).

    Bei der danach gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung ist unter einem "ständigen Dienst- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis" in § 46 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung zu verstehen, bei der die Gefahr einer Interessenkollision entstehen kann (BVerfG NJW 2002, 503).

    Die Gefahr einer solchen Interessenkollision hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Rechtsanwalt verneint, der sich gegenüber einem Mieterverein verpflichtet hatte, dessen Mitglieder anwaltlich zu beraten (NJW 2002, 503, 504).

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den (objektiven) Interessen seiner Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden (BVerfG NJW 2002, 503).
  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; 2009, 3710 Rn. 23; 2013, 3357 Rn. 26).
  • OLG Koblenz, 29.11.2006 - 1 U 44/06

    Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch für Rechtsanwaltshonorar wegen

    Bei einer selbständigen Ausübung eines Zweitberufes ist demnach stets zu prüfen, ob der Anwalt in seinem Zweitberuf rechtlich und tatsächlich einer richtungsgebenden Einflussnahme unterliegt (vgl. hierzu BVerfG NJW 2002, 503; Henssler/Prütting-Eylmann, 2. Aufl., § 45 BRAO Rn. 34).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; NJW 2009, 3710 Rn. 23; NJW 2013, 3357 Rn. 26).
  • BFH, 13.06.2006 - VII B 13/06

    Unvereinbarkeit des Steuerberaterberufs mit Angestelltentätigkeit;

    Auch beruft sich die Beschwerde ohne Erfolg auf die BVerfG-Beschlüsse vom 4. November 1992 1 BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238, 1258/90, 772, 909/91 (BVerfGE 87, 287) und vom 5. November 2001 1 BvR 1523/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 503).
  • AGH Niedersachsen, 05.09.2016 - AGH 17/15

    Berufspflichtverletzung eines Rechtsanwalts: Tätigkeit für den Arbeitgeber und

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 25/02

    Berücksichtigung von Tätigkeiten als Syndikusanwalt bei der Verleihung der

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2014 - 2 AGH 6/13

    "Doppeltätigkeit" sowohl als Rechtsanwalt als auch als Vorsitzender des

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 2 W 83/16

    Wirksamkeit der Ernennung eines Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker bei

  • OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 214/06

    Rechtsanwalt; Geschäftsführer; Unvereinbarkeit

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2009 - 8 OA 37/09

    Anwaltliches Berufsausübungsverbot oder Tätigkeitsverbot für den Justitiar eines

  • OVG Sachsen, 10.07.2003 - 2 E 98/02

    Vertretungsverbot, Kostenerstattungsausspruch, Angehöriger des öffentlichen

  • OLG Hamburg, 26.09.2017 - 2 W 83/16

    Anspruch auf Testamentsvollstreckerzeugnis bei noch nicht beschiedenem

  • OLG Frankfurt, 16.04.2009 - 2 U 243/08

    Tätigkeitsverbot für Syndikusanwalt nach Wechsel in Kanzlei

  • AGH Bayern, 12.11.2009 - BayAGH I - 47/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines niedergelassenen europäischen

  • OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 12 U 136/08

    Garantievertrag: Auslegung des Vertrages und Bestimmung der Höhe einer

  • BSG, 29.04.2020 - B 5 RE 18/19 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für

  • LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen

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