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   BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87   

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BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 (https://dejure.org/1989,39)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 (https://dejure.org/1989,39)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 (https://dejure.org/1989,39)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    Die ersatzlose Streichung von § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzesaufhebung - Ersatzlose Streichung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzesaufhebung; Ersatzlose Streichung; Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 108
  • NJW 1990, 2053
  • WM 1990, 369
  • BB 1990, 683
  • DB 1990, 565
  • BStBl II 1990, 479
 
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Wird zitiert von ... (316)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Als objektive Grundsatzentscheidung für die Freiheit von Kunst und Wissenschaft stellt sie aber zugleich dem Staat, der sich - im Sinne einer Staatszielbestimmung - auch als Kulturstaat versteht, die Aufgabe, ein freiheitliches Kunst- und Wissenschaftsleben zu erhalten und zu fördern (vgl. für die Wissenschaft BVerfGE 35, 79 (112 f.); für die Kunst BVerfGE 36, 321 (331)).

    Auch ist es dem Senat nicht verwehrt, die eigene wirtschaftliche Kraft der im Kulturbereich tätigen Personen und Institutionen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 36, 321 (332)).

    Diese Grundsätze gelten, wie sich schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, nicht nur für die Frage, ob Einkünften aus künstlerischen oder wissenschaftlicher Tätigkeit volle Steuerfreiheit gewährt werden muß, sondern ebenso für die Frage, ob für solche Einkünfte ein günstigerer steuerlicher Tarif zur Verfügung zu stellen ist (vgl. insbesondere BVerfGE 36, 321 (332, 334 f.)).

    Diese schränkt die Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu bestimmen, was gleich oder ungleich sein soll; denn sie verbietet Unterscheidungen, die dem Willen des Verfassunggebers zuwiderlaufen würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen (vgl. BVerfGE 36, 321 (330 f.) m. w. N.).

    Zwar schränkt, wie bereits ausgeführt, die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft den Gesetzgeber in seiner Entscheidung darüber, welche Sachverhalte er als gleich oder ungleich behandeln will, nicht unwesentlich ein (vgl. BVerfGE 36, 321 (330 f.)).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Bei der im Steuerrecht zulässigen generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 78, 214 (226 f.) m. w. N.) konnte der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen, daß es Arbeitnehmern wie Freiberuflern im allgemeinen wesentlich leichter fällt, sich dem Verlangen Dritter nach künstlerischen, wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Leistungen zu widersetzen, als Arbeitnehmern, sich dem Wunsch ihres Arbeitgebers nach Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu entziehen.

    14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. BVerfGE 78, 214 (230) m. w. N.), insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie belastete den Betroffenen übermäßig und beeinträchtigte ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen.

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Der Wegfall der Bestimmung macht die sinnvolle Ausübung solcher Tätigkeiten nicht unmöglich (vgl. BVerfGE 55, 7 (26)).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Dem Gesetzgeber muß es unbenommen bleiben, die Notwendigkeit allgemeiner Steuererhöhungen so weit wie irgend möglich dadurch auszuschließen oder wenigstens abzumildern, daß er zunächst Vergünstigungen beseitigt, die er nicht oder nicht mehr für gerechtfertigt hält (vgl. hinsichtlich sozialrechtlicher Leistungen BVerfGE 75, 78 (101 f., 106)).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer nach dem Wegfall des § 34 Abs. 4 EStG kann jedoch keine Rede sein (vgl. dazu BVerfGE 30, 250 (271 f.); 63.312 (327); 68, 287 (310 f.)).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Steuerrechtliche Vorschriften sind nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in engem Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 47, 1 (21) m. w. N.).
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Das Gleiche gilt beim Abbau von Steuerbegünstigungen, besonders wenn dieser im Rahmen eines Gesamtprogramms erfolgt, dessen Ziel die Herstellung eines ausgeglichenen Haushalts ist (vgl. BVerfGE 27, 58 (66); 60, 16 (43); vgl. auch BVerfGE 63, 312 (330 f.)).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich so lange nicht verletzt, als sich die Verschiedenbehandlung mit finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 49, 343 (360); 50, 386 (392); 65, 325 (354)).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Das Gleiche gilt beim Abbau von Steuerbegünstigungen, besonders wenn dieser im Rahmen eines Gesamtprogramms erfolgt, dessen Ziel die Herstellung eines ausgeglichenen Haushalts ist (vgl. BVerfGE 27, 58 (66); 60, 16 (43); vgl. auch BVerfGE 63, 312 (330 f.)).
  • BFH, 07.05.1987 - IV R 125/86

    Außer Kraft gesetzte Vorschrift - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
    Dabei bezog er sich auf sein Urteil vom 7. Mai 1987 (BStBl II 1987 S. 530), dessen Begründung mit derjenigen des angegriffenen Vorbescheids übereinstimmt.
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine mögliche, an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verletzt die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das - anders als die vom Beschwerdeführer zu III. 2. insoweit ausdrücklich geltend gemachte Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die nicht das Vermögen als solches schützt (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 74, 129 ; 81, 108 ; 96, 375 ) - auch das Recht umfasst, nicht (zu Unrecht) zu einer Geldbuße herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 92, 191 ).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Deswegen kann Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch dann berührt sein, wenn eine nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielende Vorschrift oder Maßnahme in ihren tatsächlichen Auswirkungen geeignet ist, diese zu beeinträchtigen (BVerfGE 81, 108, 121 f.; 110, 226, 254 mwN; 110, 370, 393).

    Erforderlich ist dabei jedoch, dass die Berufstätigkeit zumindest nennenswert erschwert wird (BVerfGE 81, 108, 122; 110, 370, 393 f.; Gaier, aaO Rn. 29).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Es ist insoweit nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, nachzuprüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 81, 108 ).
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