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   BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16   

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BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 (https://dejure.org/2016,30778)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 (https://dejure.org/2016,30778)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 (https://dejure.org/2016,30778)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses durch das Familiengericht erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1696 Abs 2 BGB, Art 8 MRK
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Aufrechterhaltung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung und Fehlen milderer Mittel - zur uU entscheidenden Bedeutung des einem Umgang und seiner ...

  • IWW

    Art. 8 EMRK § 1696 Abs. 2 BGB § 166 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Aufrechterhaltung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung und Fehlen milderer Mittel - zur uU entscheidenden Bedeutung des einem Umgang und seiner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gerichte können das Umgangsrecht der Eltern für eine unbestimmte Zeit einschränken oder ausschließen, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet würde.

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Andauernder Elternkonflikt mit ablehnender Haltung des Kindes gegenüber dem Vater rechtfertigt unbefristeten Umgangsausschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1917
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (21)

  • EGMR, 28.04.2016 - 20106/13

    Buchleither gegen Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 28. April 2016 keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13).

    Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Feststellungen der Gerichte nicht beanstandet (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 46).

    (cc) Aufgrund der Abänderungsmöglichkeit nach § 1696 Abs. 2 BGB verstößt die fehlende Befristung vorliegend auch nicht gegen Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 52 ff.).

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17; stRspr) haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.

    Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses - eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB - nicht mehr vor, ist das Gericht nach § 1696 Abs. 2 BGB vielmehr verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben (vgl. für den Fall eines befristeten Umgangsausschlusses bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    aa) Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 ).

    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 ).

  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. zum Umgangsausschluss BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08 -, juris, Rn. 52; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 21; für die elterliche Sorge BVerfGE 55, 171 ) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17; stRspr) haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17; stRspr) haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.

  • EGMR, 10.02.2011 - 1521/06

    Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Denn auch nach dessen Rechtsprechung haben die Fachgerichte die Anordnung von Ordnungsmitteln zwar zu prüfen, diese jedoch nur dann zu verhängen, wenn sie auch geeignet wären, zum angestrebten Ergebnis zu führen (vgl. EGMR, Tsikakis v. Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06, § 80).
  • BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 776/05

    Regelung des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Staatsbürgers Kameruns

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    (dd) Der Zulässigkeit des unbefristeten Umgangsausschlusses stehen hier auch nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 6, 61 ; 6, 153 ) entgegen.
  • OLG Frankfurt, 31.03.2015 - 5 UF 272/14

    Beschwerderecht bei Abänderung von Umgangsentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Lehnt das Gericht bereits die vom betroffenen Elternteil begehrte Einleitung eines Abänderungsverfahrens ab, kommt auch gegen diese Ablehnung nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. März 2015 - 5 UF 272/14 -, juris, Rn. 21 f.; s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 WF 91/15 -, juris, Rn. 3 ff.).
  • BVerfG, 14.07.2005 - 1 BvR 2151/03

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer Umgangsregelung ohne

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

  • OLG Brandenburg, 06.05.2015 - 15 WF 91/15
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 166/03

    Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei drohender Beschneidung eines

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1245/05

    Keine Verkennung der Anforderungen Art 6 Abs 2 an die Berücksichtigung des

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Die vom Senat zu Anhörungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren aufgestellten Grundsätze sind auch auf den Erörterungstermin in Kindschaftsverfahren übertragbar, da diese Verfahrenshandlung vom Regelungsbereich des § 68 FamFG gleichermaßen erfasst wird (vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921 und noch zu § 50 a FGG Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171 f. und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 40).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; 2010, 1622; 2009, 399; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, MDR 2011, 106, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren

    Zudem muss der Ausschluss des Umgangsrechts den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 28 ff.; siehe auch EGMR, B. v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016 - Nr. 20106/13 -, § 44 mit Hinweis auf die Gefahr eines Abschneidens der Eltern-Kind-Beziehung bei längere Zeit fehlendem Kontakt).

    Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 21 f. m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, Rn. 22).

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