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   BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02   

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https://dejure.org/2002,159
BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 (https://dejure.org/2002,159)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 (https://dejure.org/2002,159)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 (https://dejure.org/2002,159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Kostenübernahme für lebensrettende Medikamente - Verordnung von Arzneimitteln außerhalb des arzneimittelrechtlichen zulässigen Anwendungsbereichs - Vorläufiger Rechtsschutz bei Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123
    Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1236
  • NVwZ 2003, 862 (Ls.)
  • NZS 2003, 253
 
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Wird zitiert von ... (1325)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die Gestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich jedoch an der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1997, a.a.O.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002, NJW 2003, S. 1236 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ).
  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 25.07.1996, 1 BvR 638/96; BVerfG, 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, 12.05.2005, 1 BvR 569/05).

    Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, 29.07.2003, 2 BvR 311/03), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht.

    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des:der Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 22.11.2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    (1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 ).

    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 ).

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