Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.11.1992

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92   

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BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1994,133)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1994,133)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1994,133)
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Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

§ 176 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Verhältnismäßigkeit, 'Personen der Zeitgeschichte'

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung

  • Telemedicus

    Fernsehen aus dem Gerichtsaal I / Honecker

  • Telemedicus

    Fernsehen aus dem Gerichtsaal I / Honecker

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Strafverfahren gegen Honecker u.a. II.

    Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GVG § 176
    Bildberichterstattung aus dem Gerichtssaal in spektatulären Verfahren - Erich Honecker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichterstattung - Rundfunk - Sitzungspolizeiliche Anordnung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Schutz der Rundfunkfreiheit - Pressefreiheit - Beschaffung der Information - Verbreitung der Nachricht - Medienspezifische Form der Berichterstattung - Verwendung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 125
  • NJW 1995, 184
  • NVwZ 1995, 263 (Ls.)
  • NStZ 1995, 40
  • NJ 1994, 572
  • ZUM 1994, 636
  • afp 1994, 213
 
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Wird zitiert von ... (157)

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine Erledigung nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt und anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91, 125 ; 98, 169 ; 103, 44 ), die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 99, 129 ) oder ein Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers besteht (vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 183; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 269a ).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Zudem hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung, ob die angegriffenen Verfügungen verfassungsgemäß waren (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Zu der Rundfunkfreiheit gehört ebenso wie zu der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 91, 125 ; stRspr).

    Zu den medienspezifischen Möglichkeiten gehört auch der Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    § 169 GVG regelt nämlich nur die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, nicht auch die zeitlich davor oder danach gelegenen Phasen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    § 176 GVG ist insofern ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, bei dessen Auslegung und Anwendung auch die Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Neben Korrespondentenberichten kommen Ton- und Bewegtbildaufnahmen vor Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie aus den Sitzungspausen in Betracht (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125, 138 f.).

    Ein zumutbar zu beschreitender Rechtsweg vor den Fachgerichten war der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Vorsitzenden nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Ein Rechtsschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Klärung besteht jedoch auch bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 97, 298, 103, 44 ).

    Die Frage, in welchem Umfang die Anfertigung von Ton-, Foto- und Bewegtbildaufnahmen des Geschehens am Rande der Hauptverhandlung einer Beschränkung durch den Vorsitzenden unterworfen werden darf, war in der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein für eine Berichterstattung über das Geschehen am Rande einer Hauptverhandlung gegen Angeklagte von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu behandeln (vgl. BVerfGE 91, 125 ) und bot daher keine Gelegenheit zur verfassungsrechtlichen Klärung im Hinblick auf Verfahren mit Angeklagten ohne diese besondere Bedeutung.

    Auch hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an der Prüfung, ob die angegriffene Anordnung verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ).

    Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 91, 125 ; stRspr).

    Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ).

    Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. beispielsweise BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ).

    Diese können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich machen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

    d) Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen, die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92   

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https://dejure.org/1992,428
BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1992,428)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1992,428)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1992,428)
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Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

§ 176 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, eA

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen im Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere

  • rechtsportal.de

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das uneingeschränkte Verbot von Filmaufnahmen im Gerichtssaal auch außerhalb der eigentlichen Sitzungszeiten im Strafverfahren gegen Erich Honecker

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Ausschluß der Öffentlichkeit - Tonaufnahmen - Filmaufnahmen - Honecker

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Ausschluß der Öffentlichkeit - Tonaufnahmen - Filmaufnahmen - Honecker

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 334
  • NJW 1992, 3288
  • NVwZ 1993, 54 (Ls.)
  • NStZ 1993, 89
  • afp 1992, 359
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    bb) Das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 35, 202 ; 87, 334 ; 97, 228 ) gewährleistet dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht.
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hier in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild beachtlich, wie es § 22 KunstUrhG schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 35, 202 ; 54, 148 ; 87, 334 ).
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