Rechtsprechung
BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Recht auf Vergessen I
- Bundesverfassungsgericht
Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte - Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG
Recht auf Vergessen I - Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung auch dann primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses nicht vollständig determiniert ...
- JurPC
Recht auf Vergessen I
- kanzlei.biz
Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Recht auf Vergessen I - Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung auch dann primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses nicht vollständig determiniert ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte; Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen ...
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Recht auf Vergessen im Netz gestärkt
- heise.de (Pressemeldung, 27.11.2019)
"Recht auf Vergessen" auch bei schweren Straftaten
- tagesschau.de (Pressebericht, 27.11.2019)
"Recht auf Vergessen" - mit Einschränkungen
- lto.de (Pressebericht, 27.11.2019)
Recht auf Vergessen bei Online-Archiven: Eine Firewall für das Persönlichkeitsrecht
- juris.de (Pressemitteilung)
Recht auf Vergessen im Internet gestärkt
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
BGH muss über identifizierende Mord-Presseberichte in Online-Archiv neu entscheiden
- taz.de (Pressebericht, 27.11.2019)
Vergessenwerden im Internet: Chance auf einen Neuanfang
- datev.de (Kurzinformation)
Verletzung von Grundrechten - Recht auf Vergessen I
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Recht auf Vergessen: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein - Bei Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit muss besonders zeitlicher ...
- taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.01.2017)
Recht auf Vergessen: Peter T. versucht zu verschwinden
Vor Ergehen der Entscheidung:
Besprechungen u.ä. (8)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
In Vielfalt geeinte Grundrechte
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Neue starke Stimme in der europäischen Grundrechts-Polyphonie
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Karlsruhe im Luxemburger Gewand, aber dennoch eigenständig
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
"Grundrechtsvielfalt" als Allzweckwaffe im Rechtsprechungsverbund
- faz.net (Entscheidungsbesprechung)
Grundrechte: Botschaft aus Karlsruhe
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Recht-auf-Vergessen-Entscheidungen: Wie das BVerfG die Grundrechtsprüfung neu ordnet
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Recht auf Vergessen I und II Teil 2: Was bedeuten die Entscheidungen für Bürger, Gerichte und den EuGH?
- sueddeutsche.de (Pressekommentar, 27.11.2019)
Recht auf Erinnern
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.04.2011 - 324 O 113/10
- OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11
- BGH, 13.11.2012 - VI ZR 330/11
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich …
Sie lag auch nicht im Bereich des sogenannten Medienprivilegs, für dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten nach Art. 9 DSRL 95/46/EG in Ausnahme von den Erfordernissen der Richtlinie ein Gestaltungsspielraum zustand (anders die dem Beschluss des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 16/13 - zugrundeliegende Konstellation).Zwar können in Vielfalt zulassenden, nicht vollständig vereinheitlichten Bereichen die Grundrechte des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau der Union regelmäßig mitgewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 50 ff., 55 ff.).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Grundrechtecharta, soweit, bezogen auf vollvereinheitlichtes Unionsrecht, ein in allen Mitgliedstaaten gleicher Grundrechtsschutz gelten soll, gerade dem Grundgesetz anschließt und sich in den Einzelheiten mit dem hiernach ins Werk gesetzten Grundrechtsschutz deckt (siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 62).Dies gilt umso mehr, als der Grundrechtsschutz in Deutschland auf einer lange gewachsenen, dichten Grundrechtsrechtsprechung beruht, die die Grundrechte auf der Grundlage prozessrechtlich weiter Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts für den Kontext der deutschen Rechtsordnung spezifisch konkretisiert.
Entsprechend verlangt ein vollständiger Grundrechtsschutz die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte auch dann, wenn das Schutzniveau der Charta außerhalb vollvereinheitlichter Regelungsmaterien ausnahmsweise Anforderungen stellt, die die grundgesetzlichen Grundrechte nicht abdecken (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 67 ff.).
Da hier die Auslegungsfragen grundsätzlich unmittelbar entscheidungserheblich sind, werden Vorlagen in wesentlich größerem Umfang in Betracht zu ziehen sein als in Fällen, in denen neben dem Grundgesetz zwar auch die Charta anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 43 f.), das Bundesverfassungsgericht aber - wie bisher - seine Kontrolle am Maßstab der deutschen Grundrechte ausübt (…vgl. a.a.O., Rn. 45 ff., 154).
Eine Lehre der "mittelbaren Drittwirkung", wie sie das deutsche Recht kennt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 76 f.), wird der Auslegung des Unionsrechts dabei nicht zugrunde gelegt.
Wenn einem Suchmaschinenbetreiber in einem derartigen Fall der Nachweis eines bestimmten Berichts untersagt wird, liegt hierin auch nicht automatisch eine Verletzung der Grundrechte des Inhalteanbieters, da dieser aus der ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung seinerseits nicht das Recht gegenüber den Betroffenen darauf ableiten kann, die Berichte dauerhaft in jeder beliebigen Form weiterhin zu verbreiten und verbreiten zu lassen (vgl. für das deutsche Recht BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 114 ff.).
b) Soweit demgegenüber - wie in der Regel im deutschen Recht nach §§ 823, 1004 BGB analog - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts seitens des Inhalteanbieters dessen Wirkung für den Betroffenen im Internet in der Abwägung mitberücksichtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 101 ff., 114 ff.), muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den Suchmaschinenbetreibern anleiten.
Ebensowenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden (vgl. hierzu nach deutschem Recht BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107), haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern.
Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines "Rechts auf Vergessenwerden" normiert ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 92 ff.;… Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 74 und 77;… Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45 ff.; dazu für die Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 105 f.); zum "Recht auf Vergessen" vgl. Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ff.; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ff.; Sartor, IDPL 2015, S. 64 ff.; Tambou, RTDE 2016, S. 249 ff.; Auger, RDP 2016, S. 1841 ff.; Jonason, ERPL 2018, S. 213 ff.; Becker, Das Recht auf Vergessenwerden, 2019, S. 49 ff.).
Der Zeitablauf kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 120 ff.).
- EGMR, 28.06.2018 - 60798/10
Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz
Le recours constitutionnel que la personne visée par les articles archivés a introduit contre cet arrêt est pendant devant la Cour constitutionnelle fédérale (no 1 BvR 16/13).
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