Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 16.07.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20   

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https://dejure.org/2020,31708
BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,31708)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,31708)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,31708)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend ein äußerungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren mangels ausreichenden Feststellungsinteresses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Darlegen eines besonderen Interesses an einer nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • rechtsportal.de

    Darlegen eines besonderen Interesses an einer nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Presserecht: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Äußerungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren ohne ausreichendes Feststellungsinteresse

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen eV-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 517
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20
    a) Ausweislich der für das Verfahren maßstäblichen Entscheidung der Kammer vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17, Rn. 11) setzt eine nachträgliche Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 f.).

    Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

    Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal und ohne nähere Erläuterungen, dass das Landgericht Hamburg die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die im Verfahren 1 BvR 1783/17 formuliert wurden, grundsätzlich verkenne und nicht gewillt sei, diese umzusetzen.

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20
    b) Die Darlegung eines solchen besonderen Feststellungsinteresses kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. zu solchen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9-12).

    aa) Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die beiden zitierten Entscheidungen der Kammer aus den Verfahren 1 BvR 1246/20 und 1 BvR 1380/20, in denen eine solche Darlegung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gefordert wurde.

  • BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20
    a) Ausweislich der für das Verfahren maßstäblichen Entscheidung der Kammer vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17, Rn. 11) setzt eine nachträgliche Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 f.).

    Ein auf eine Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt insoweit voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erkennbar nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20

    Verletzung der prozessualen Waffengleichheit durch Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20
    b) Die Darlegung eines solchen besonderen Feststellungsinteresses kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. zu solchen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9-12).

    aa) Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die beiden zitierten Entscheidungen der Kammer aus den Verfahren 1 BvR 1246/20 und 1 BvR 1380/20, in denen eine solche Darlegung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gefordert wurde.

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20
    Die bloße Geltendmachung eines - auch gravierenden - error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20
    Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde.
  • BVerfG, 08.10.2019 - 1 BvR 1078/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch auf prozessuale

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1617/20
    Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).
  • BVerfG, 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19

    Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).

    Nur solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, ist die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ausnahmsweise entbehrlich (vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

  • BVerfG, 11.01.2022 - 1 BvR 123/21

    Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass

    Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

    Die Darlegung eines solchen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

    Sofern das Äußerungsrecht (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Recht der Beschwerdeführerin, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG), im zugrundeliegenden Verfahren betroffen ist, wird aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Grundrechte (vgl. nur BVerfGE 7, 198 ; 62, 230 ; 76, 196 ) in der Regel davon auszugehen sein, dass der durch die einstweilige Verfügung belasteten Partei ohne das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ein besonders schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16, und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 26; zu anderen Konstellationen BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5, und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 8 ff.).

  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, geht insofern eine Bezugnahme auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, auf den sich auch die Beschwerdeführerin vorliegend beruft, fehl, weil ein Verzicht auf diese Anforderung der dortigen Verfahrenskonstellation geschuldet war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 11).

    Die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 04.02.2021 - 1 BvR 2743/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung wegen

    Die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ist nur ausnahmsweise entbehrlich, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9 bis 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).

    Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 28.09.2023 - 1 BvR 1740/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 21; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 9).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, geht insofern eine Bezugnahme auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, auf den sich auch die Beschwerdeführerin vorliegend beruft, fehl, weil ein Verzicht auf diese Anforderung der dortigen Verfahrenskonstellation geschuldet war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 11).

    Die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 2000/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

    Die Feststellung von Verstößen gegen das Prozessrecht im Einzelfall ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.07.2021 - 1 BvR 1653/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nicht zur Entscheidung

    Zwar kann die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20966
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BVerfG, Entscheidung vom 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20 (https://dejure.org/2020,20966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird

  • Wolters Kluwer

    Darlegen eines grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Darlegen eines grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Verfahrensrecht/Presserecht: Keine einstweilige Anordnung ohne schwerwiegenden Nachteil durch Verletzung prozessualer Waffengleichheit

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20
    Eine solche Darlegung ist auch im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

    Vielmehr müsste die Antragstellerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 18.06.2021 - 2 BvR 1077/21

    Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache

    Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2020 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 08.09.2020 - 2 BvQ 65/20

    Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags in einer Zivilsache -

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

    Vielmehr müsste der Antragsteller auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

  • LG Köln, 22.09.2020 - 31 O 85/20
    § 32 BVerfGG setzt indes voraus, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich wäre, was die Antragsgegnerin darzulegen hätte (BVerfG Beschl. v. 16.7.2020 - 1 BvR 1379/29, BeckRS 2020, 17682 Rn. 5).
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