Rechtsprechung
   BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18468
BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15 (https://dejure.org/2015,18468)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15 (https://dejure.org/2015,18468)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 1 BvR 163/15 (https://dejure.org/2015,18468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,18468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 826 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner grds zulässig, wenn der Schuldner sich mangels eines eigenen Pfändungsschutzkontos sein Arbeitseinkommen auf das Konto des Dritten überweisen lässt - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 765a ZPO
    Kontopfändung

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsschutz bei der Pfändung des einem Schuldner aus dem Girokontovertrag gegen seinen Ehepartner als Drittschuldner zustehenden Auszahlungsanspruchs

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner grds zulässig, wenn der Schuldner sich mangels eines eigenen Pfändungsschutzkontos sein Arbeitseinkommen auf das Konto des Dritten überweisen lässt - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 765a
    Vollstreckungsschutz bei der Pfändung des einem Schuldner aus dem Girokontovertrag gegen seinen Ehepartner als Drittschuldner zustehenden Auszahlungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Pfändung des Auszahlungsanspruchs von schuldnerischem Guthaben auf Konto der Ehefrau

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Drittkonto als Pfändungsschutz - Der Pfändung durch Nutzung des Kontos eines Dritten entgehen ?*

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3083
  • WM 2015, 1376
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.03.2008 - VII ZB 32/07

    Pfändungsschutz bei Kontenpfändung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Pfände der Gläubiger den einem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch aus dem Girokontovertrag gegen seinen Ehepartner als Drittschuldner, könne der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Schuldners oder diesem zustehenden Sozialleistungen herrühre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 32/07 -, NJW 2008, S. 1678 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 -, NJW 2007, S. 2703 ).

    § 850k ZPO ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitseinkommen des Schuldners - wie hier - auf dessen Weisung auf ein Konto eines Dritten (hier der Beklagten) überwiesen wird, und der Gläubiger (die Beschwerdeführerin) entweder den Anspruch des Berechtigten (des Schuldners) gegen den Kontoinhaber (die Beklagte) auf Auskehrung des betreffenden Betrages oder den Auszahlungsanspruch des Dritten (der Beklagten) gegen die kontoführende Bank pfändet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 32/07 -, NJW 2008, S. 1678 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 -, NJW 2007, S. 2703 m.w.N.).

    Gleiches gilt entsprechend bei der Pfändung des Kontos eines Ehegatten hinsichtlich des unpfändbaren Teils des auf dieses Konto überwiesenen Arbeitseinkommens des nicht schuldenden Ehegatten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 32/07 -, NJW 2008, S. 1678 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 15/07

    Vollstreckungsschutz wegen der Pfändung von Sozialleistungen

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Pfände der Gläubiger den einem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch aus dem Girokontovertrag gegen seinen Ehepartner als Drittschuldner, könne der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Schuldners oder diesem zustehenden Sozialleistungen herrühre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 32/07 -, NJW 2008, S. 1678 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 -, NJW 2007, S. 2703 ).

    § 850k ZPO ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitseinkommen des Schuldners - wie hier - auf dessen Weisung auf ein Konto eines Dritten (hier der Beklagten) überwiesen wird, und der Gläubiger (die Beschwerdeführerin) entweder den Anspruch des Berechtigten (des Schuldners) gegen den Kontoinhaber (die Beklagte) auf Auskehrung des betreffenden Betrages oder den Auszahlungsanspruch des Dritten (der Beklagten) gegen die kontoführende Bank pfändet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 32/07 -, NJW 2008, S. 1678 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 -, NJW 2007, S. 2703 m.w.N.).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Anwendung des § 765a ZPO in Betracht kommen, wenn sich der Schuldner Sozialleistungen auf das Konto eines Dritten überweisen lässt und der Gläubiger seinen Anspruch aus § 667 BGB pfändet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 -, NJW 2007, S. 2703 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung werden die Folgen bestimmter Verhaltensweisen in gerichtlichen Verfahren durch die jeweilige Verfahrensordnung geregelt (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BGHZ 36, 18 ; 74, 9 ; 95, 10 ; Wagner, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rn. 190; Schaub, in: Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 826 Rn. 46).
  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung werden die Folgen bestimmter Verhaltensweisen in gerichtlichen Verfahren durch die jeweilige Verfahrensordnung geregelt (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BGHZ 36, 18 ; 74, 9 ; 95, 10 ; Wagner, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rn. 190; Schaub, in: Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 826 Rn. 46).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung werden die Folgen bestimmter Verhaltensweisen in gerichtlichen Verfahren durch die jeweilige Verfahrensordnung geregelt (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BGHZ 36, 18 ; 74, 9 ; 95, 10 ; Wagner, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rn. 190; Schaub, in: Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 826 Rn. 46).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ).
  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 267/03

    Einstellung der Teilungsversteigerung wegen Gesundheitsgefahren für die

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

  • AG Winsen, 19.06.2014 - 24 C 1308/13
  • LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17

    Räumungsvollstreckung: Angriffsrichtung eines Vollstreckungsschutzantrags;

    Erst Recht berechtigt die Norm nicht zu Billigkeitsentscheidungen im Erkenntnisverfahren (BVerfG NJW 2015, 3083).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20

    Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des

    Denn hätte der Arbeitgeber des S die streitgegenständlichen Beträge, also die dem Pfändungsschutz unterliegende Höhe seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des S überwiesen, hätten die Gläubiger des S --trotz der Vorschrift des § 850c ZPO-- auf sie zugreifen können, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabhängig davon, ob der Schuldner seine Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten überweisen lässt, greift die Schutzvorschrift des § 850c ZPO ab dem Moment der Überweisung nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 850 Rz 2 und 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13).

    Davon unabhängig sind die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen dem FA und der Klägerin als Drittschuldnerin gar nicht einschlägig, ist mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850c ZPO nicht anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18).

    (2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, nämlich je nach dem der Überweisung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Benner, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18).

    Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13).

    Danach greift folglich in einem Fall, in dem die Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.05.2017 - 4 O 180/16, Rz 34).

    Gerade diese Konstellation lag auch dem BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 3 zugrunde.

  • BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der

    In Betracht kommt außerdem ein pfändbarer Herausgabeanspruch nach § 667 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 [juris Rn. 19]; BVerfG, NJW 2015, 3083 [juris Rn. 17 f.]; LG Wiesbaden, Beschluss vom 9. November 2006 - 4 T 578/06 [juris Rn. 10]; LG Stuttgart, RPfleger 1997, 175).
  • LG Berlin, 08.04.2019 - 84 T 321/18

    Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für Sozialleistungen bei sozialrechtlicher

    Vielmehr sind die §§ 765a, 850k ZPO grundsätzlich unabhängig voneinander anwendbar (vgl. BVerfG, NJW 2015, 3083 [3084f. Rdn. 21]).
  • LG Stuttgart, 17.11.2020 - 19 T 294/20

    Zwangsvollstreckungsrechtliches Räumungsverfahren

    Erst Recht berechtigt die Norm nicht zu Billigkeitsentscheidungen im Erkenntnisverfahren (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 1 BvR 163/15).
  • LG Potsdam, 02.09.2015 - 3 T 61/15

    Pfändungsschutzkonto: Vollstreckungsschutz bezüglich Gelder Dritter

    Aus diesem Grund wird ein Vollstreckungsschutz in Fällen wie dem vorliegenden von der Rechtsprechung regelmäßig verneint (vgl. nur AG Schwarzenbeck v. 24.5.2012, 5 M 962/12; AG Hannover v. 6.6.2008, 705 M 55427/08; AG Wilhelmshaven v. 9.1.2012, 14 M 583/09; AG Aschaffenburg v. 5.7.2012, 11 M 13927/02; vgl. auch BVerfG v. 29.5.2015, 1 BvR 163/15 Rn. 21).
  • AG Neu-Ulm, 17.10.2023 - 12 M 301/18

    Grundsätzlich kein Vollstreckungsschutz durch die Vollstreckungsgerichte bei der

    Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz seines Gehalts Sorge zu tragen, indem er alles dahin veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen (so auch: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.2015 - 1 BvR 163/15).

    Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz seines Gehalts Sorge zu tragen, indem er alles dahin veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.2015 - 1 BvR 163/15).

  • LG Lüneburg, 04.05.2017 - 4 O 180/16
    Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen Sorge zu tragen, in dem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen (vgl. BVerfG, 1 BvR 163/15, Beschluss vom 29. Mai 2015).
  • LG Bonn, 06.08.2020 - 4 T 196/20
    Eine solche unangemessene Härte im Sinne von § 765a ZPO ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BVerfG NJW 2015, 3083 ff; BGH IX ZB 100/16 Tz 11; I ZB 109/15 Tz 12).
  • AG Reutlingen, 13.09.2016 - 111 M 2258/16

    Vermögenauskunft in der Zwangsvollstreckung: Pflicht zur Angabe der Höhe einer

    Dies liegt auch im Interesse des Schuldners, weil er die erforderlichen Auskünfte leicht anhand seiner Rentenbescheide erteilen und so sinnlose Vollstreckungsversuche der Gläubigerin verhindern kann, die ihn mit weiteren Kosten belasten würden." (LG Stade, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - 7 T 137/15 -, JurBüro 2016, 48).
  • LG Bielefeld, 16.09.2022 - 1 O 256/21
  • AG Ahrensburg, 18.05.2017 - 44 C 1109/16

    Anspruch auf Zahlung von Guthaben auf einem Girokonto im Wege einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht