Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33091
BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 (https://dejure.org/2015,33091)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 (https://dejure.org/2015,33091)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 (https://dejure.org/2015,33091)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,33091) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, §§ 65 ff HSchulG RP
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der gegen Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gerichteten Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem Hauptsacheverfahren - zudem Substantiierungsmängel - hier: vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei Verringerung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiges Zulassungsbegehren zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität; Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der gegen Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gerichteten Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem Hauptsacheverfahren - zudem Substantiierungsmängel - hier: vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei Verringerung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Vorläufiges Zulassungsbegehren zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität; Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen einstweilige Anordnungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5).

    Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht insbesondere keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte entgegen (vgl. BVerfGE 104, 65 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 114, 258 ; 115, 81 ; 123, 148 ; 134, 242 ; stRspr).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 114, 258 ; 115, 81 ; 123, 148 ; 134, 242 ; stRspr).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 05.08.1997 - 1 BvR 2246/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung durch

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5).

    Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 ; 54, 173 ; 59, 172 ; 66, 155 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1278/13

    Zur Kostenverteilung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung von

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5).

    Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 ; 54, 173 ; 59, 172 ; 66, 155 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 114, 258 ; 115, 81 ; 123, 148 ; 134, 242 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 ; 54, 173 ; 59, 172 ; 66, 155 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    Sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte, die unter anderem schon dort eine Prüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren erfordern können (vgl. hierzu BVerfGK 3, 135 ), geltend.
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 ; 54, 173 ; 59, 172 ; 66, 155 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14
    a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 114, 258 ; 115, 81 ; 123, 148 ; 134, 242 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 86, 15 ; 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner

    Denn der Beschwerdeführer hat sich mit den aufgeworfenen Problemen und insbesondere mit der in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommenen Rechtsprechung (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 13) nicht genügend auseinandergesetzt.
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15

    Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig die

    Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es daher in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (vgl. BVerfGE 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 5).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

    b) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Subsidiaritätsgrundsatz auch deshalb entgegensteht, weil der Beschwerdeführer zunächst auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren zu verweisen wäre (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3 -, juris, Rn. 19 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2582/20

    Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen

    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, Rn. 4).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
    Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 8).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2017 - 6 B 10095/17

    Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Beschäftigungsverhältnisse für

    Ob hingegen Erwägungen im Bereich der Stellenbewirtschaftung, hier die Berücksichtigung der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs, geeignet sind, hieraus im Ergebnis folgende Kapazitätseinbußen zu rechtfertigen, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris).
  • VG München, 07.04.2016 - M 3 E Y 15.10489

    Keine Rechtsfehler bei der Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15-juris Rn. 4-und BVerfG, B. v. 15.10.2015-1 BvR 1645/14-juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann.
  • VG München, 30.08.2016 - M 3 E 16.18081

    Vorläufig Zulassung zum Studiengang Humanmedizin

    Abgesehen davon wäre bei der Würdigung etwa erhobener Einwände im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten der Partei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 590/15 - juris Rn. 7 f.; BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11).
  • VG München, 17.05.2016 - M 3 E 15.4066

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität

  • VG München, 17.05.2016 - M 3 E 15.4354

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität

  • VG München, 25.04.2016 - M 3 E Y 15.10478

    Berechnung der Kapazität für den Studiengang Psychologie

  • VG München, 25.04.2016 - M 3 E Y 15.10467

    Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG München, 07.04.2016 - M 3 E Y 15.10454

    Zulassung zum Studium der Psychologie - Überbuchung um dreizehn Studienplätze

  • VG München, 23.08.2016 - M 3 E Z 16.10002

    Keine Chance auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in München

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht