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   BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 1655/05   

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https://dejure.org/2007,75274
BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 1655/05 (https://dejure.org/2007,75274)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.2007 - 1 BvR 1655/05 (https://dejure.org/2007,75274)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05 (https://dejure.org/2007,75274)
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  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör bei Abweisung einer Klage auf Erstattung von überhöhten Gutachterkosten

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem

    Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 22. September 2009 aaO; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; zum Ganzen auch OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; zur obergerichtlichen Rechtsprechung auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 f.; Meinel VersR 2005, 201, 203; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. mwN.).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2013 - 94-IV-12
    Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verursacht hat (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05, m.w.N.).

    Die gerichtliche Auslegung der Honorarvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB erweist sich aber - unabhängig von der Frage, inwieweit das Gericht seiner schadensrechtlichen Betrachtung überhaupt ein anderes Verständnis des Inhalts dieser Verbindlichkeit als das eigene der geschädigten Beschwerdeführerin hätte zugrunde legen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, 1450 [1451]; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05 - m.w.N.) - als willkürlich.

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 77-IV-13
    Im Hinblick darauf muss der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden können, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05; Beschluss vom 17. Februar 1970, BVerfGE 28, 17 [20]).
  • AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen -im kollusiven Zusammenwirken- ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen oder sonst hierüber in Kenntnis gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
  • AG Darmstadt, 23.01.2016 - 306 C 387/15
    Hierzu hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer jedoch ein rechtlich relevantes und daher anspruchsmindemdes konkretes Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB darzulegen und bei Bestreiten auch nachzuweisen, und ein solches kann allenfalls dann angenommen werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen - im kollusiven Zusammenwirken - ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung und/oder Rechnungserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen oder der Geschädigte sonst hierüber ganz konkret in Kenntnis gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, 1 BvR 1655/05 SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05 = NZV 2006, 546 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl. 58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2008, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 33-IV-15
    Im Hinblick darauf muss der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden können, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. SächsVerfGH, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05; Beschluss vom 17. Februar 1970, BVerfGE 28, 17 [20]).
  • LG Kiel, 08.12.2016 - 7 S 69/16
    Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verschuldet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 m. w. N.; VerfGH Leipzig, Beschluss vom 26.04.2013 - Vf. 94-IV-12, zit. nach juris, Rn. 19).
  • LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verschuldet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 m. w. N.; VerfGH Leipzig, Beschluss vom 26.04.2013 - Vf. 94-IV-12, zit. nach juris, Rn. 19).
  • AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsmindemdes Mitverschulden des Geschädigten, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen - im kollusiven Zusammenwirken - ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen (BVerfG, Beschl, v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 1621; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, I-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJWSpezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
  • AG Kiel, 09.06.2016 - 115 C 512/15
    Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verschuldet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 m. w. N.; VerfGH Leipzig, Beschluss vom 26.04.2013 - Vf. 94-IV-12, zit. nach juris, Rn. 19).
  • AG Landau/Pfalz, 17.06.2015 - 1 C 98/15
  • AG Darmstadt, 31.01.2014 - 306 C 332/13
  • AG Halle/Saale, 10.12.2013 - 106 C 464/12
  • AG Landau/Pfalz, 31.03.2015 - 3 C 1445/14
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