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   BVerfG, 27.11.2019 - 1 BvR 1716/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44502
BVerfG, 27.11.2019 - 1 BvR 1716/19 (https://dejure.org/2019,44502)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.2019 - 1 BvR 1716/19 (https://dejure.org/2019,44502)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 2019 - 1 BvR 1716/19 (https://dejure.org/2019,44502)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 37 Abs 2 FamFG, § 44 FamFG
    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt die Möglichkeit, zu neuen Parteivorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, falls das Gericht auf eine begründete Anhörungsrüge hin das Verfahren fortführt und jenes Parteivorbringen bei ...

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender substantiierter Begründung; Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt die Möglichkeit, zu neuem Parteivorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, falls das Gericht auf eine begründete Anhörungsrüge hin das Verfahren fortführt und jenes Parteivorbringen bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verlangt die Möglichkeit, zu neuen Parteivorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, falls das Gericht auf eine begründete Anhörungsrüge hin das Verfahren fortführt und jenes Parteivorbringen bei ...

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender substantiierter Begründung; Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt die Möglichkeit, zu neuen Parteivorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, falls das Gericht auf eine begründete Anhörungsrüge hin das Verfahren fortführt und jenes Parteivorbringen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge - und die neue Sachentscheidung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 1584/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2019 - 1 BvR 1716/19
    Eine solche Verletzung liegt auch nicht auf der Hand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3).
  • LSG Bayern, 18.01.2022 - L 2 U 167/20

    Verfahrensrecht: Statthaftigkeit und Voraussetzungen einer Gegenvorstellung

    Keine Berücksichtigung im Rahmen einer Anhörungsrüge finden können Tatsachen, die erstmals im Anhörungsrügeverfahren vorgetragen werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14; BFH, Beschluss vom 15.07.2013, IX S 14/13; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 03.12.2020, Vf. 179-IV-20 (HS), Vf. 180-IV-20 (e.A.); Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2006, 9 C 06.656; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.04.2014, L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, L 15 RF 23/15); eine Ergänzung oder Nachbesserung des Vortrags ist daher im Verfahren der Anhörungsrüge nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2019, 1 BvR 1716/19; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.03.2010, 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); BGH, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 179-IV-20

    Verfassungsbeschwerde wegen durch das Landgericht Leipzig unterlassener

    Dieser Rechtsbehelf dient lediglich der Überprüfung einer bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung, nicht der Fortsetzung des Verfahrens; neuer Sachvortrag darf deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2019 - 1 BvR 1716/19 - juris Rn. 7).
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