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   BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00, 1 BvR 1747/00   

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BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00, 1 BvR 1747/00 (https://dejure.org/2002,516)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00, 1 BvR 1747/00 (https://dejure.org/2002,516)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00, 1 BvR 1747/00 (https://dejure.org/2002,516)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit der Notare durch Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten als Aufsichtratsmitglied von Banken - unangemessenes Mittel zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 8 Abs. 3, GG Art. 12

  • Wolters Kluwer

    Anwaltsnotar - Bank - Aufsichtsratsmitglied - Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten - Unabhängigkeit - Berufsfreiheit

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 8 BNotO

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Nebentätigkeit - zur Mitwirkung eines (Anwalts-) Notars im Aufsichtsrat einer Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BNotO § 8 Abs. 3
    Nebentätigkeit von Notaren im Aufsichtsrat einer Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 12; BNotO §§ 8, 14, 29
    Verfassungswidrige Versagung der Aufsichtsratstätigkeit eines Anwaltsnotars bei einer Bank

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 419
  • NJW 2003, 419
  • ZIP 2002, 2085
  • MDR 2003, 298
  • NVwZ 2003, 471 (Ls.)
  • DNotZ 2003, 65
  • WM 2002, 2204
  • DVBl 2002, 1630
  • BB 2002, 2302
  • AnwBl 2002, 721
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Sofern er Gefahren befürchtet und ihnen durch Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit begegnen will, müssen diese Regelungen allerdings der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE 98, 49 ).

    Sie werden in ihrer Berufsausübungsfreiheit als Anwaltsnotare durch die gesetzlich ermöglichte und im konkreten Fall durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts angeordnete Inkompatibilitätsregelung ebenso empfindlich beeinträchtigt, wie Notare durch Sozietätsverbote betroffen werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die weitere Tätigkeit selbst schon als Beruf zu bezeichnen ist (vgl. BVerfGE 98, 49 , insoweit übereinstimmend mit BVerfGE 54, 237 ).

    Solche regelmäßigen Geschäftsbeziehungen, denen durchaus Gefährdungspotential für das unabhängige und unparteiliche Notariat innewohnt, beruhen vornehmlich auf der wirtschaftlichen Macht des die notarielle Dienstleistung nachfragenden Mandanten (vgl. BVerfGE 98, 49 ).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Ebenso ist geklärt, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt und damit dem Gemeinwohl dient (vgl. BVerfGE 54, 237 ).

    Sie werden in ihrer Berufsausübungsfreiheit als Anwaltsnotare durch die gesetzlich ermöglichte und im konkreten Fall durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts angeordnete Inkompatibilitätsregelung ebenso empfindlich beeinträchtigt, wie Notare durch Sozietätsverbote betroffen werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die weitere Tätigkeit selbst schon als Beruf zu bezeichnen ist (vgl. BVerfGE 98, 49 , insoweit übereinstimmend mit BVerfGE 54, 237 ).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00

    Genehmigung der Nebentätigkeit eines Notars

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 -.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 -.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Notar einerseits einen freien Beruf ausübt, für den die Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG gelten, dass die Notare andererseits aber Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, sodass Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Notar einerseits einen freien Beruf ausübt, für den die Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG gelten, dass die Notare andererseits aber Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, sodass Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Notar einerseits einen freien Beruf ausübt, für den die Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG gelten, dass die Notare andererseits aber Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, sodass Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ).
  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit enthält das notarielle Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegenwirken zu wollen (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a., DNotZ 2003, 65, 66 sowie Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 14 Rn. 45 und 77).

    So kann es sich etwa bei der wirtschaftlichen Macht eines immer wieder die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmenden Mandanten (Konstellation des sog. "Hausnotars") verhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 68 mwN; siehe auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 50).

    Bei der Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (Sandkühler aaO § 14 Rn. 49) ein solcher Anschein entstehen kann, sind allerdings die in die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und -beschränkungen eingeflossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbundenen Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 67 bzgl. der Entscheidung des Gesetzgebers, die Mitgliedschaft eines Notars in einem Aufsichtsrat nicht in das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG aufzunehmen).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Der Genehmigungsvorbehalt des § 1 Satz 2 VO greift zwar in dieses Grundrecht ein, betrifft aber nicht den Bereich der Berufswahl, sondern lediglich den der Berufsausübung (vgl. z.B.: BVerfGE aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278; aaO; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).

    (b) Darüber hinaus können mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. zum Begriff BVerfGE 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (z.B.: BVerfGE 73, 280, 292; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722), für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, welche die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (z.B.: BVerfGE 7 und 73 jew. aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278).

    Die Vorteile noch größerer Sozietäten sind nicht so gewichtig, dass die Antragsgegnerin selbst unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums als Normgeber (siehe zur Einschätzungsprärogative z.B.: BVerfGE 98, 49, 60, 62; BVerfG NJW 2003, 419, 420) davon absehen musste, von der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch zu machen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO zur Situation in Sachsen).

    Soweit die Antragsteller demgegenüber aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sozietäten von Anwaltsnotaren (BVerfGE 98, 49) und zur Nebentätigkeitsgenehmigung (BVerfG NJW 2003, 419) herzuleiten versuchen, eine Beschränkung der Berufsfreiheit der Notare dürfe allgemein nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06

    Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).

    Nach der neueren Rechtsprechung muss sich die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit und damit auch die Frage der Erteilung von Auflagen an dem in § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO mitgeteilten verfassungsrechtlich unbedenklichem Willen des Gesetzgebers ausrichten, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Gefährdung entgegenzutreten (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [420]).

    Vielmehr ist zu seinen Gunsten unterstellen, dass er alle an ihn gerichteten gesetzlichen Ge- und Verbote sowie Auflagen beachtet (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [421]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 23.09.2002 (1 BvR 1717/00) zur Frage der Nebentätigkeit eines Notars im Aufsichtsrat (einer Bank) ausgeführt, dass der Gesetzgeber insbesondere durch das Beurkundungsverbot in § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG zu erkennen gegeben habe, dass die primär mit Überwachungsaufgaben verbundene Mitwirkung in einem Aufsichtsorgan keine Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars begründen, die es angezeigt erscheinen lassen, diesem die Mitwirkung an Urkundsgeschäften des betreffenden Unternehmens zu untersagen.

    Die bloße Offenlegung der Beziehung sei ausreichend, weil die andere Partei berechtigt ist, aus diesem Grund einen Notarwechsel zu verlangen (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; zur Gesetzesbegründung vgl. die BT-Drucks 13/11034, S. 40; Blatt 26, ASt. 7).

    Wenn schon die Beteiligung eines Notars im Aufsichtsrat einer Bank nicht zum Anlass genommen wird, diesem das Beurkunden von Grundstücksgeschäften der Bank zu untersagen (so die vom Antragsteller vorgelegte Entscheidung des OLG Schleswig vom 31.10.2003; Blatt 69 ff. aber auch die Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG vom 23.09.2002, NJW 2003, 419), muss dies erst recht auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten.

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer (BVerfGE 98, 49) sowie zur Genehmigung von Nebentätigkeiten eines Notars (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a. -, NJW 2003, S. 419) folgt nichts anderes.

    Ihm bleibt hierbei auch überlassen, die Gefährdungen einzuschätzen und ihnen durch Berufsausübungsregelungen zu begegnen (vgl. BVerfGE 98, 49 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a. -, a.a.O., S. 419 ).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Das Ansehen der Notare in den Augen der Bevölkerung als unabhängige und unparteiische Betreuer zu wahren, ist zentraler Zweck der Beurkundungsverbote des § 3 BeurkG (vgl. BVerfG DNotZ 2003, 65, 66 f.; Winkler, aaO Rdn. 4 f.).

    Vielmehr ist von Verfassungs wegen zu verlangen, daß sich aufgrund einer Gesamtbewertung aller Umstände die Amtsenthebung als notwendig erweist, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare wirkungsvoll zu sichern (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff. = DNotZ 2003, 65 ff.).

    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 353/13

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (unzulässige nachteilige Schlüssen aus der

    Dass es dabei um eine eigene Tat des Täters geht, steht der Anwendbarkeit des § 126 Abs. 2 StGB nicht entgegen (MüKo-StGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 18; SK-StGB/Stein/Rudolphi, 140. Lfg., § 126 Rn. 4, 5c; Schramm, NJW 2002, 419, 420; wohl auch BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; aA Fischer, StGB, 61. Aufl., § 126 Rn. 8).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05

    Zulässigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer

    Diese Zwecksetzung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2003, 419, 420).

    Nur wenn auch unter dieser Voraussetzung das gesetzliche Leitbild des Notars bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit durch die Nebentätigkeit gefährdet erscheint, ist deren Genehmigung ausgeschlossen (BVerfG NJW 2003, 419, 421).

    Im Unterschied zu dem vom Senat (BGHZ 145, 59) und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 419) entschiedenen Fall kommt hier noch hinzu, daß nach dem Geschäftszweck der GHC GmbH beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte dieses Unternehmens kaum anfallen dürften.

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12

    Notarrecht: Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit des Notars als

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (DNotZ 2003, 65 ff.) und die Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (NotZ 9/05, DNotZ 2005, 951 ff.) geklärt.

    Die Offenlegung der Beziehung zu der Gesellschaft, in deren Organ der Notar eingetreten ist, kann jedoch als ausreichendes Mittel angesehen werden, gerade dem bösen Schein zu begegnen, weil die andere Partei einer Beurkundung berechtigt ist, aus diesem Grund einen Notarwechsel zu verlangen (vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 65, 67).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 2 Ss 71/02

    Störung des öffentlichen Friedens: Versendung von Pseudo-Milzbrandbriefen

    Auch die Fälle, in denen der Täter anderen gegenüber ein gerade von ihm eingeleitetes Verbrechen als bevorstehend und von ihm nicht mehr beeinflussbar vorspiegelt, fallen darunter (vgl. Schramm, NJW 2002, 419, 420; Weidemann, JA 2002, 43, 47; zu § 241 Abs. 2: Eser in Schönke-Schröder, a.a.O., § 241 Rdn. 10).
  • KG, 21.02.2017 - Not 4/16

    Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen

    Gleichwohl kann einer solchen Beziehung ein Gefährdungspotential für das unabhängige und unparteiische Notariat innewohnen (BVerfG, DNotZ 203, 65, 68; Jäger, ZNotP 2003, 402, 406; Vollhardt, DNotZ 2003, 65, 70; Sandkühler, a.a.O., Rdn. 50).
  • KG, 01.06.2012 - Not 2/12

    Notaramt: Amtsenthebung wegen der Anstellung als Professor

  • OLG Celle, 06.01.2004 - Not 28/03

    Nebentätigkeit des Notars im Aufsichtsrat einer Bank: Genehmigung unter Auflage

  • BGH, 14.11.2022 - NotSt (Brfg) 1/22

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten;

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04

    Berichtspflichten eines Notars bei Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines

  • OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
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