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   BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01   

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BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01 (https://dejure.org/2001,2028)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01 (https://dejure.org/2001,2028)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - 1 BvR 1720/01 (https://dejure.org/2001,2028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltgebühren - Verfassungsbeschwerde - Unterhaltssache - Familiensache - Beratungshilfe

  • Judicialis

    BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1
    Angelegenheiten i.S. von § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beratungshilfe "All Inclusive"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 429 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • OLG Hamm, 08.04.2016 - 25 W 295/15

    Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG

    Im Rahmen der Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit ist aber schließlich auch zu berücksichtigen, ob dadurch u.U. eine derartige Vergütungsbegrenzung bewirkt wird, dass sie dem Rechtsanwalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.10.2001, 1 BvR 1720/01, FuR 2002, 187; OLG Dresden, a. a. O. - in juris Tz. 8 f.).
  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 264/19

    Keine gesonderte Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit bei

    Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, es spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, im Rahmen der Beratungshilfe verschiedene Gegenstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen (BVerfG, AGS 2002, 273; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 16 Rn. 42 ff; vgl. Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 27c).
  • OLG München, 26.02.2015 - 11 WF 1738/14

    Beratungshilfe für den Bereich Trennung und Scheidung kann bis zu vier

    Der Senat ist insoweit zwar nicht der Auffassung, dass das Grundgesetz eine maßgebliche Vorgabe enthält, wonach die Annahme von nur einer "Angelegenheit" hier verfassungswidrig ist und damit die Grenze zwischen Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit bei einer weiteren Festgebühr von knapp 100,- EUR liegt; im Interesse der Sache sollten die beratenden Anwälte jedoch nicht mit unzumutbaren Einschränkungen bei der Festsetzung belastet werden (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01, = AGS 02, 273 - dort offen gelassen).
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