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   BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07   

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BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 (https://dejure.org/2007,2953)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 (https://dejure.org/2007,2953)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 (https://dejure.org/2007,2953)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßige Anforderungen an einen effektiven fachgerichtlichen Eilrechtsschutz; Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Rechtmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Schließung einer Bettenstation ohne Zustimmung des Fachbereichs Medizin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 440
  • NVwZ-RR 2008, 217
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 -, BVerfGK 2, 29 ).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    Die neben Forschung und Lehre tretenden Aufgaben der Hochschullehrer in der Krankenversorgung erfordern zwar eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation und können weitgehend unbedenklich nach Gesichtspunkten der Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Wegen der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung an den Universitätskliniken darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung jedoch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 -, BVerfGK 2, 29 ).
  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03

    Zur Zusammensetzung des Senats einer Universität - Hier: Mehrheit der

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 -, BVerfGK 2, 29 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    Der Umstand, dass der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiraum dem einzelnen Wissenschaftler nicht nur im Interesse seiner Entfaltung, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft garantiert ist und die Wissenschaftsfreiheit infolgedessen nicht vor Beschränkungen schützt, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb folgen (vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.), kann nicht dazu führen, dass sich der einzelne Hochschullehrer auf die individualgrundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG überhaupt nicht mehr berufen kann.
  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    (3) Im Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - hat die beschließende Kammer im Hinblick auf die Organisationsreform der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie die dadurch erforderliche Neubestimmung von deren Verhältnis zur jeweiligen Universität beziehungsweise zum jeweiligen Fachbereich Medizin betont, dass vor allem das in den aufgrund § 41 HG ergangenen Verordnungen über die Errichtung der Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts normierte Einvernehmenserfordernis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü) gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 - 15 L 2041/06 -,.
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
    Der einzelne am Fachbereich Medizin tätige Hochschullehrer hat daher einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit diese Forschung und Lehre betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner wissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin und damit unter Wahrung seiner insoweit bestehenden Einflussmöglichkeiten auf den organisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgen (zu diesen vgl. BVerfGE 95, 193 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 211/08

    Universitätklinikum Universitätsprofessor Fachbereich Medizin

    Mit Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) hob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 23. April 2007 im Verfahren 15 B 2574/06 mit der Begründung auf, diese verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG.

    Der Kläger habe es trotz des entsprechenden Hinweises in dem Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) unterlassen, die Wahrung der ihm durch die Wissenschaftsfreiheit verbürgten Rechte auch gegenüber den Beigeladenen zu 1. und zu 2. einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.

    Abgesehen davon, dass der Beigeladene zu 1. sein Einvernehmen ausdrücklich und zweifelsfrei selbst im Nachgang zur Entscheidung des Senats vom 27. November 2007 im Verfahren 1 BvR 1736/07 nicht erklärt habe und das Nichterheben von Einwänden der Herstellung des Einvernehmens nicht gleichstehe, habe das Oberverwaltungsgericht ungeprüft gelassen, ob mit einer Erteilung des Einvernehmens in einer Weise gerechnet werden könne, die dem grundrechtswahrenden Gehalt der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht werde.

    vgl. zu der Notwendigkeit, Universität und Klinikum unter Umständen zugleich in Anspruch nehmen zu müssen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 2008, 1 BvR 1165/08 und vom 27. November 2007, 1 BvR 1736/07, jeweils juris.

    Sie erlaubt den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin, zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit über den Fachbereich auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben zu können, vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O., Rdnr. 42., und Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O., juris Rdnr. 29, und trägt mit dem Verweis der medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf die Möglichkeit, über universitäre Organe auf Klinikumsentscheidungen Einfluss zu nehmen, den jeweilig primären Verantwortlichkeiten von Klinikum und Universität Rechnung.

    Wegen der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG individuell verbürgten Rechtspositionen kommt dem Einvernehmen zu Gunsten der einzelnen medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern drittschützender Charakter zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 29; hierzu tendierend schon: Beschluss der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 29. November 2006, a. a. O. und juris Rdnr. 37, und zwar hinsichtlich des durch das vorgeschriebene Einvernehmen organisatorisch vermittelten Schutzes ebenso wie in Bezug auf dessen materielle Schutzwirkung.

    Denn der Anspruch auf Teilhabe an den dem Fachbereich (Medizin) zur Verfügung stehenden Mitteln für Forschung und Lehre, der an die Universität adressiert und deshalb von den im Bereich der Hochschulmedizin tätigen Professorinnen und Professoren wegen der organisatorischen Verselbstständigung des Universitätsklinikums der Universität gegenüber geltend zu machen ist, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 29, ist angesichts des sich selbst verwaltenden organisierten Wissenschaftsbetriebes letztlich das Resultat einer Koordination der grundrechtlich gesicherten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätigen Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren unter Berücksichtigung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010, 1 BvR 1165/08, juris Rdnr. 31, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 26 f. und vom 27. November 2007, a. a. O., Rdnr. 29, 42.

    vgl. zu der Notwendigkeit, Universität und Klinikum unter Umständen zugleich in Anspruch nehmen zu müssen: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 24, 25, und Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O., Rdnr. 42.

    Damit entspricht es auch und gerade mit Blick darauf, dass die zum Einvernehmen getroffenen Regelungen den nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG erforderlichen Einfluss der Professorinnen und Professoren der Humanmedizin durch die Möglichkeit sichern, auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums über den Fachbereich bzw. die Universität einzuwirken, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 29; und Beschluss vom 1. Februar 2010, a. a. O. Rdnr. 29, der durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtschutzes, die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin zur Durchsetzung der Forschungs und Lehrfreiheit darauf zu verweisen, sich auf die organisatorische Schutzfunktion ihrer fachbereichsinternen Beteiligungsrechte und den materiell-rechtlichen Gehalt ihrer Forschungs und Lehrfreiheit ausschließlich gegenüber dem Fachbereich Medizin zu berufen und diesem gegenüber ihre diesbezüglichen Einwendungen gegen die (beabsichtigte) Erteilung des Einvernehmens (gegebenenfalls gerichtlich) geltend zu machen.

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 37.

    Angesichts der verfassungsrechtlich den medizinischen Professorinnen und Professoren notwendig einzuräumenden Chance einer Einflussnahme auf die ihre Freiheit von Forschung und Lehre betreffende Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens und der damit angesichts des grundrechtswahrenden Gehalts dieser Verfahrensbestimmung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O., zu verbindenden Forderung nach einer möglichst hohen Effektivität der hierzu verfügbaren Mittel und Wege, ist es zumindest verfassungsrechtlich bedenklich gewesen, betroffene Hochschullehrinnen und Hochschullehrer darauf zu verweisen, ihre Rechte insoweit dem Dekanat gegenüber geltend zu machen, oder aber den Versuch zu unternehmen, ihre diesbezüglichen Anliegen gemäß § 6 S. 1 KLV-Dü als "grundsätzliche Angelegenheit" im Sinne dieser Bestimmung über ihre dortigen Vertreter (vgl. § 6 S. 1 Nr. 2 KLV-Dü) in die Klinikumskonferenz mit ihrer den Vorstand des beklagten Universitätsklinikums lediglich beratenden Funktion einzubringen.

    Der Beschluss des Fachbereichsrates vom 27. Mai 2010 stellt nämlich eine Reaktion auf die Kritik des Bundesverfassungsgerichts in seinem dem Beigeladenen zu 1. zu diesem Zeitpunkt bekannten Beschluss vom 1. Februar 2010 dar, nach der die Beigeladene zu 2. die Erforderlichkeit eines Einvernehmens mit der Schießungsentscheidung schon seit dem Beschluss vom 27. November 2007 im Verfahren 1 BvR 1736/07 ernstlich habe in Rechnung stellen müssen und das bloße Nichterheben von Einwänden und die Befassung mit der Schließung der Bettenstation den Schluss auf eine künftige Erteilung des Einvernehmens nicht zulasse.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Jedenfalls dann, wenn die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Fakultäten gesichert ist (vgl. dazu BVerfGE 57, 70 ; BVerfGK 12, 440 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, NVwZ 2003, S. 600 ), darf das Land im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Organisation der Hochschulen die Universitätskliniken privatisieren.
  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfGK 12, 440), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum.

    In seinem Beschluss vom 7. April 2008, dem das Oberverwaltungsgericht gemäß dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen stattgebenden Beschluss eine vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geforderte schützende Wirkung des Einvernehmenserfordernisses zugunsten des einzelnen Hochschullehrers am Fachbereich Medizin der Universität gegenüber dem Universitätsklinikum zugrunde legt, begründet das Oberverwaltungsgericht die Versagung des im Ausgangsverfahren beantragten Eilrechtsschutzes nunmehr vorrangig damit, dass ein Betroffensein von Forschung und Lehre und damit die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu der vom Vorstand des Universitätsklinikums beschlossenen Schließung der Station NU 01 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 ).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; BVerfGK 12, 440 ).

    Dabei berücksichtigt es indessen nicht hinreichend, dass die Universität selbst dann nicht ausdrücklich und zweifelsfrei - zumindest vorsorglich - ihr Einvernehmen hergestellt hat, als dessen Erforderlichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen war; das dürfte spätestens seit dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) der Fall gewesen sein.

    Das Oberverwaltungsgericht hätte auch in den Blick nehmen müssen, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen wäre, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfGK 12, 440 ).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht wurde.

    Denn nach wie vor ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht davor schützt, dass im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung erfolgt, die im Hauptsacheverfahren eingehender überprüft werden und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann (vgl. schon BVerfGK 12, 440 ).

    Auch insoweit hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

    b) Auch hinsichtlich der Beschwerde gegen den faktischen Vollzug des Schließungsbeschlusses kann auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) verwiesen werden.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren zunächst zweimal abgelehnt und der Kläger hiergegen jeweils erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris; im letztgenannten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend: Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris), hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 - (NVwZ-RR 2010, 844) dem Universitätsklinikum im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station O. gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände nach näher bezeichneten Maßgaben zu ermöglichen.

    cc) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angenommen, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffende Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum verstoße gegen die landesrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW, deren Einhaltung der Kläger als medizinischer Hochschullehrer beanspruchen kann (zu dieser Schutzfunktion im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 29).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

    In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsgericht, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruchnahme - auch - des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vorzugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfahrens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissenschaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - und sei es isoliert gegen das beklagte Universitätsklinikum - zu erreichen.

  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08

    Stationsschließung an organisatorisch verselbständigtem Universitätsklinikum -

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, JURIS), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum (zum Ausgangssachverhalt sowie zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vgl. grundsätzlich bereits den vorstehend genannten Beschluss).

    Eine materielle Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers könne aus den Gründen, die in dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 aufgehobenen Beschluss genannt worden seien und an denen festgehalten werde, ausgeschlossen werden.

    Nur dies wird auch der zentralen Bedeutung gerecht, die dem zu sichernden Einvernehmenserfordernis im Hinblick auf die Sicherung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -).

    Die Möglichkeit einer den Weiterbetrieb der Station einstweilig anordnenden Entscheidung ergäbe sich sowohl für das fach- wie für das verfassungsgerichtliche Verfahren erst recht, wenn man - wie das Oberverwaltungsgericht in der im Verfahren 1 BvR 1736/07 aufgehobenen Entscheidung im Rahmen der dortigen Hilfsbegründung annahm und in seiner erneuten Entscheidung weiterhin annimmt - von einem unmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Universitätsklinikum auf Gewährleistung der für die ihm im universitären Bereich übertragene Forschung und Lehre erforderlichen Mindestausstattung ausginge.

    Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere durch die gegenüber dem Verfahren 1 BvR 1736/07 hier erstmals angegriffene erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen.

    Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer entstehenden beziehungsweise drohenden - etwaigen - Nachteile muss sich der Beschwerdeführer aber - worauf die 2. Kammer des Ersten Senats in ihrem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen Beschluss vom 27. November 2007 bereits hingewiesen hat - vorhalten lassen, dass er es auch in Ansehung der diesbezüglichen Aussagen des genannten Beschlusses bislang unterlassen hat, die Wahrung seiner (Teilhabe-) Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch gegenüber dem Fachbereich Medizin und der Universität einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 entschieden, dass diese landesrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und effizienter Krankenversorgung bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 40 ff.; bestätigt durch BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Die im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts wurden zweimal vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen (BVerfGK 12, 440; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris; sowie die ablehnende Entscheidung über den im letzten Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, BVerfGK 14, 72).

    Das Einvernehmenserfordernis sichert gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris, Rn. 76; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 42; BVerfGK 12, 440 ).

    Dem Beschwerdeführer stand im Rahmen der Auseinandersetzungen um die Schließung einer Station des Klinikums von Beginn an die Möglichkeit offen, gerichtlich (auch) gegen den Fachbereich vorzugehen (so schon BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

    "cc) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angenommen, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffende Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum verstoße gegen die landesrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW, deren Einhaltung der Kläger als medizinischer Hochschullehrer beanspruchen kann (zu dieser Schutzfunktion im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 29).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

    In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsgericht, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruchnahme - auch - des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vorzugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfahrens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissenschaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - und sei es isoliert gegen das beklagte Universitätsklinikum - zu erreichen.

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10

    Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines

    Nichts anderes folgt daraus, dass bei der Organisation der Krankenversorgung an Hochschulen das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70, 96 ff.) - und zwar auch nicht in verselbständigten Hochschulkliniken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - juris Rn. 40 ff.; Kammerbeschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 28 ff.; Kammerbeschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 27).

    Allein wegen der engen und oft untrennbaren Verbindung der Tätigkeit des medizinischen Hochschullehrers mit der Krankenversorgung darf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bei der Organisation der Krankenversorgung nicht gänzlich außer Betracht bleiben (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70, 96 ff.; Kammerbeschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 26) - woran die Verselbständigung der Hochschulkliniken nichts ändert, obwohl dadurch die Unterscheidung zwischen dem Bereich universitärer Forschung und Lehre einerseits und dem Bereich der Krankenversorgung andererseits auch in der Organisationsstruktur sichtbar wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27).

  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
    Die Frage der Erforderlichkeit des Einvernehmens entscheidet sich nach dem weiten Wortlaut ("betroffen") und dem Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO - vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, juris Rn. 42 ff. und Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 28 f. - an den möglichen (auch: tatsächlichen) Folgen der fraglichen das Einvernehmenserfordernis auslösenden Entscheidung des Universitätsklinikums für Forschung und Lehre unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und hängt nicht rein formal davon ab, welche Art von (Organisations-)Entscheidung damit legitimiert werden soll.

    vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 29, das das Einvernehmenserfordernis ausdrücklich als ausgelöst ansieht, soweit Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung Forschung und Lehre betreffen.

    vgl. zum diesbezüglichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris Rn. 136 und Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 25, jeweils m.w.N. Zur Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28 ff. und 32 a.E.; BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, juris Rn. 42. Das OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 8 und 28 ff. und Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 35 und 41 verknüpft diese Aspekte, wenn es insoweit vom "Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit" spricht.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2010 - 9 S 2586/09

    Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Stelle eines Professors für Allgemeine

    Insoweit kommt der Antragstellerin zwar ein subjektiv-rechtlich abgesicherter Anspruch darauf zu, dass die Medizinische Fakultät gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG ihr Einvernehmen zu allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217).

    Insbesondere aber ist Gegenstand etwaiger Angriffe die künftige Organisationsmaßnahme des als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beigeladenen (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217) und ein dadurch behaupteter Eingriff in das Statusamt der Antragstellerin als Hochschullehrerin.

  • VG Würzburg, 05.09.2012 - W 1 E 12.671

    Hochschullehrer; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen Einrichtung

  • VG Freiburg, 24.02.2010 - 3 K 2749/08

    Universitätsklinik: unwirksame Kündigung eines Chefarztvertrages

  • OVG Sachsen, 07.08.2009 - 2 B 379/09

    Universität; Universitätsklinikum; Umzug; Diagnostik; Forschung; Lehre;

  • VG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10

    Chefarztvertrag; Organisationsentscheidung; Entwicklungs- und Anpassungsklausel;

  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10596

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); kapazitätsmindernde Stellenverlagerung;

  • VGH Hessen, 12.07.2011 - 1 B 1046/11

    Umorganisation einer Universitätsklinik

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an

  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10608

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); Zugangszeitpunkt bei Zustellung durch

  • AG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 10-IV-09

    Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 15 B 1449/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - 15 B 1449/08
  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1299/18
  • SG Würzburg, 12.05.2009 - S 6 KR 134/09

    Rechtliche Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft eines verurteilten, sich auf

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