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   BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83   

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https://dejure.org/1986,299
BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83 (https://dejure.org/1986,299)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83 (https://dejure.org/1986,299)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1770/83 (https://dejure.org/1986,299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung - Rechtsanwalt - Eingriff - Berufsfreiheit - Unverhältnismäßig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 26
  • NJW 1986, 1801
  • MDR 1986, 555
  • AnwBl 1986, 202
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83
    Wird die Regelung über die Kanzleipflicht für sich allein betrachtet, so kann sie in Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Justiz, dem Justizminister des Landes Nordrhein- Westfalen, der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs als verfassungsrechtlich statthafte Regelung der Berufsausübung beurteilt werden (vgl. BVerfGE 65, 116 (125) - zur Residenzpflicht der Patentanwälte).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung darf nicht außer acht bleiben, daß die zuvor erörterte Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, daß sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muß (vgl. BVerfGE 65, 116 (127 f.)).

  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83
    Nach der Rechtsprechung gehört zu den Mindestanforderungen für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Kanzlei ein auf deren Existenz hinweisendes Praxisschild und ein betrieblicher Telefonanschluß (vgl. BGHZ 38, 6 (11); BGH, BRAK-Mitt. 1983, S. 190).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986 - 1 BvR 1170/83 - BVerfGE 72, 26, 30; Beschl. v. 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 u.a. - BVerfGE 77, 308, 332; Beschl. v. 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248, 259; je m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05

    Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz;

    Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfGE 68, 155 ; 71, 183 ; 72, 26 ; 77, 308 ; 81, 156 ).
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    a) Beschränkungen der Berufsausübung bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsspielraums, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden können, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (vgl. BVerfGE 68, 155 ; 71, 183 ; 72, 26 ; stRspr).
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