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   BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91   

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BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91 (https://dejure.org/1992,522)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91 (https://dejure.org/1992,522)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1992 - 1 BvR 1770/91 (https://dejure.org/1992,522)
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'Gestapo-Methoden'

Leserbrief, §§ 185, 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Gestapo-Methoden / Gestapo Methoden

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; StGB § 185 § 193
    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen einer beleidigenden Äußerungen in einem Leserbrief

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beleidigung - Leserbrief - Strafgericht - Verfassungsrechtlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2815
  • NVwZ 1992, 1185 (Ls.)
  • StV 1992, 268
  • ZUM 1993, 84
  • afp 1992, 132
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Es gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 [170 f.]; 61, 1 [7]).

    Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 33, 1 [14 f.]; 61, 1 [7]).

    Die Frage kann nur sein, ob und wie sich aus den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG ) im Einzelfall Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Dabei hat das Landgericht verkannt, daß grundsätzlich auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden unterliegt und auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [8]).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Es gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 [170 f.]; 61, 1 [7]).

    In diesem Fall ist eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]).

    Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]; 42, 163 [170 f.]).

    Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war.

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    In diesem Fall ist eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]).

    Bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und der persönlichen Ehre der verantwortlichen Beamten hat das Landgericht die Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt, die für die Rückwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG auf die dem Schutz der persönlichen Ehre dienenden Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG von Bedeutung sind (BVerfGE 54, 129 [137]).

    Dabei hat das Landgericht verkannt, daß grundsätzlich auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden unterliegt und auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [8]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Dabei spricht aber, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]).

    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 [136]; 82, 43 [50 f.]).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]; 42, 163 [170 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich diese Überprüfung jedoch nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 18 m.w.N.).
  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 198, 208, 212; BVerfGE 61, 1, 11; BVerfG, NJW 1992, 2815; BVerfG, NJW 2001, 2613; BVerfGE 54, 129, 139).

    Entscheidend ist daher, ob und wie weit sich aus dem Recht der persönlichen Ehre im Einzelfall Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 61, 1, BVerfG NJW 1992, 2815; BVerfG, Urteil vom 22.06.19982, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11

    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im

    Nach diesem Maßstab konnte die Äußerung des Angeklagten, "dies erinnere ihn an SS-Methoden" nur so verstanden werden, als vergleiche er deren Vorgehen mit den Methoden im NS-Staat und rücke daher auch die handelnden Polizeibeamten selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2815 - "Gestapo-Methoden").

    Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda).

  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen: Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG NJW 1992, 2815/2816).

    Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1992, 2815/2816).

    So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit "Gestapo-Methoden" dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt (NJW 1992, 2815; vgl. auch BayObLGSt 1994, 121 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als "Schlägertruppe").

  • OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18

    Strafurteil wegen Beleidigung: Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen";

    Dabei gehört das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG NJW 1992, 2815).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

    So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in der Bezeichnung des Oberlandesgerichts Nürnberg als "Reichsparteitagsgericht" durch einen Strafgefangenen, Beschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1576/92 -, NJW 1994, 1149 = juris, der CSU als "NPD Europas", Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 = juris, von Franz-Josef Strauß als Prototyp des "Zwangsdemokraten", Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 = juris, oder in dem Vorwurf von "Gestapomethoden" an die Zentrale Abschiebebehörde, Beschluss vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 -, NJW 1992, 2815 = juris, keine Schmähung gesehen.
  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Absatz 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815; NJW 1983, 1415; NJW 1972, 811).

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

    Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in diesem Zusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

  • OLG Dresden, 01.04.2015 - 4 U 1296/14

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken - auch bei

    Tatsächlich erachtet die Rechtsprechung noch drastischere kritische Formulierungen für zulässig, wenn sie zu einem Thema in der öffentlichen Auseinandersetzung erfolgten (Bezeichnung "Babycaust" in Anlehnung an den Holocaust gegenüber dem Betreiber einer Abtreibungsklinik - BGH, Urteil vom 30.5.2000, VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162 und Bezeichnung "Gestapo-Methoden" im Zusammenhang mit der Abschiebung einer Ausländerfamilie, BVerfG, B. v. 5.3.1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815).
  • LG München I, 16.02.2016 - 22b Ns 235 Js 132863/15

    Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

  • LG Köln, 09.07.2014 - 28 O 516/13

    Bewertung der Tätigkeiten von Ärzten in einem Portal auf einer Internetseite

  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 2b Ss 224/02

    Beleidigung und Freiheit der Meinungsäußerung

  • OLG Hamm, 14.08.2014 - 2 RVs 28/14

    Beleidigung; Meinungsfreiheit; ehrverletzende Äußerung; Behördenvertreter

  • BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen -

  • LG Potsdam, 05.06.2003 - 27 Ns 173/02
  • BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20

    Kollektive Beleidigung einer Polizeidienststelle

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

  • OLG Bremen, 13.04.2018 - 1 Ss 49/17

    Beleidigung, Polizeibeamte, Schmähkritik

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BayObLG, 18.03.2024 - 206 StRR 63/24

    "Nervzwerge an der Backe" - Freispruch vom Vorwurf der Polizistenbeleidigung

  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04

    Üble Nachrede: Behauptungen über die Vornahme von Abtreibungen durch einen

  • AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14

    Beleidigung, Meinungsfreiheit, Strafantragsbefugnis

  • OLG Köln, 23.12.2008 - 15 U 93/08

    Unterlassungsansprüche der Präsidentin des Bundes der Vertriebenen

  • LG Saarbrücken, 16.03.2017 - 11 Ns 151/16

    Beleidigung, Werturteil

  • OLG Dresden, 14.05.2009 - 1 Ss 181/09

    Schutz eines ersichtlich in der Erregung über eine behördliche Maßnahme

  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 4 Ss 389/07

    Beleidigung; Aufhebung; Freispruch; Mißachtung; Nichtachtung; Ermittlung des

  • OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 75/06

    Volksverhetzung durch einen Leserbrief

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 274/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.1997 - 17 O 8635/97
  • BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20

    Schuldspruch, Hauptverhandlung, Revision, Meinungsfreiheit, Angeklagte,

  • KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen die Menschenwürde verletzender Äußerungen

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05

    Herabsetzende Äußerungen eines Strafgefangenen gegenüber einem

  • AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08

    Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im geistigen Meinungskampf ohne

  • BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00

    Richterablehnung als Beleidigung

  • LG Köln, 09.07.2014 - 28 O 124/14

    Unterlassungsanspruch von Äußerungen in einer Talkshow wegen Verletzung des

  • LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 604/04

    Voraussetzungen des presserechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • OLG München, 21.10.1993 - 6 U 6987/92

    Rechtliche Einordnung einer Umformulierung des Tenors; Annahme eines subjektiven

  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
  • OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 76/06

    Strafprozessrecht: Antragsbefugnis im Klageerzwingungsverfahren

  • LG Köln, 20.07.2016 - 28 O 448/15
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