Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.07.2008

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   BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05   

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BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form einer kunstspezifischen Betrachtung eines literarischen Werkes mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines besonders starken Eingriffs in die Kunstfreiheit durch das gerichtliche Verbot eines Romans; Verfassungsrechtliche Garantie der Kunstfreiheit; Kunstspezifische Betrachtung eines Romans; Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Roman Esra

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • kanzlei.biz

    Kunstfreiheit wird nicht durch wirklichen Lebenssachverhalt begrenzt

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kunstfreiheit und Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen Person in einer Romanfigur

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Esra

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Biller-Roman »Esra« bleibt verboten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten

  • wz-newsline.de (Pressebericht, 16.10.2007)

    Esra-Urteil: Das Ende der Kunstfreiheit?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunst- und Persönlichkeitsrechten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.10.2007)

    Schutz der Intimsphäre kommt vor Kunstfreiheit // Roman "Esra" von Maxim Biller bleibt verboten

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsanmerkung)

    Fall "Esra": Roman verletzt Persönlichkeitsrecht

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Esra, zehn Jahre später: Drehen am Fiktionalisierungsventil

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zehn Jahre "Esra"-Entscheidung: Wie scharf ist das Damoklesschwert?

  • iablis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Romans Esra von Maxim Biller

  • afp-medienrecht.de PDF, S. 18 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Schlüsselroman und "Esra" (PräsLG a.D. Dr. Jürgen Helle; AfP 2013, 470-479)

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • verfassungsblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit (PrBVerfG a.D. Hans-Jürgen Papier)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 1
  • NJW 2008, 39
  • NVwZ 2008, 301 (Ls.)
  • GRUR 2007, 1085
  • GRUR-RR 2008, 376 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1425
  • K&R 2007, 646
  • ZUM 2007, 829
  • afp 2007, 441
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Bei dieser Formulierung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 (vgl. BVerfGE 30, 173 ) handele es sich um den von den Zivilgerichten seinerzeit zugrundegelegten Maßstab.

    Indem der Bundesgerichtshof für die individuelle Betroffenheit der Klägerinnen die Erkennbarkeit in deren Bekanntenkreis ausreichen lasse, weiche er von der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ) ab, in der darauf abgestellt worden sei, dass ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der dortigen Romanfigur Hendrik Höfgen den Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 77, 240 ; 81, 278 ; 82, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht muss vielmehr die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen (vgl. Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 173 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Mephisto-Entscheidung den seinerzeit von den Zivilgerichten zugrundegelegten Maßstab verfassungsrechtlich gebilligt hat, wonach ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der Romanfigur des Hendrik Höfgen den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne, da es sich bei Gründgens um eine Person der Zeitgeschichte handele und die Erinnerung des Publikums an ihn noch recht lebendig sei (vgl. BVerfGE 30, 173 ), dann war dies in der damaligen Fallgestaltung begründet und definierte nicht eine notwendige Bedingung für die verfassungsrechtlich erhebliche Erkennbarkeit von Romanfiguren.

    Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfremdet"; vgl. BVerfGE 30, 173 ), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen.

    Die Entscheidung des Senats trägt der Kunstfreiheit stärker Rechnung als die sogenannte Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173).

    Bei der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ff.) sind es noch die Zivilgerichte gewesen, die bei der Abwägung der Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz einer Person, an die ein Roman anknüpft, in Verkennung der Notwendigkeit einer kunstspezifischen Betrachtung des Romans das zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit angewandt haben, wie dies damals der Richter Stein und die Richterin Rupp-v. Brünneck in ihren Sondervoten zu Recht beanstandet haben.

    Vielmehr ist dabei an das Geschriebene ein kunstspezifischer Maßstab anzulegen, der im Übrigen auch in der Mephisto-Entscheidung als maßgeblich für eine solche Prüfung benannt wurde, doch dann nicht zum Tragen kam (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Denn solche Daten würden vom Romanschreiber in eine ästhetische Realität versetzt, in der Faktisches und Fiktives ungesondert gemischt, eine unauflösbare Verbindung seien (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Da die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, dass der Leser einzelne Umstände in den Bereich der Fiktion einordne, seien die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 213 ) aufgestellten Verbotsvoraussetzungen nicht erfüllt.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102).

    Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (BVerfGE 119, 1 [22]).

    Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst ("Werkbereich"), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind ("Wirkbereich", vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Verfügungsrecht des Urhebers oder Tonträgerherstellers, da dieses seinem Inhaber die Rechtsmacht verleiht, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung und Beseitigung der Beeinträchtigung zu klagen sowie damit künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verbieten zu lassen (vgl. BVerfGE 119, 1 [21]).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; 67, 213 [228]; 83, 130 [139]; 119, 1 [23 f.]).

    Auch bei der Auslegung und Anwendung dieser privatrechtlichen Vorschrift gebietet jedoch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfGE 119, 1 [27]).

    a) Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]; 119, 1 [20 f.]).

    Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.07.2008 - 1 BvR 1783/05   

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BVerfG, 03.07.2008 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2008,82030)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2008 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2008,82030)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2008,82030)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11

    "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"

    Deshalb konnte auch offenbleiben, ob im Falle, dass der Kläger durch sein Werk die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten hätte, tatsächlich die außerordentliche Kündigung des über 12 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die genauen Grenzen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unverändert umstritten sind ( siehe z.B. die abweichenden Meinungen der Richterin H5-D4 und der Richter G3 und H6-R3 zum Beschluss des Ersten Senats vom 13.Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 37, 48; vgl. auch BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844).

Redaktioneller Hinweis

  • Gegenstandswertfestsetzung

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