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   BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98   

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BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

  • Anwaltsblatt

    Art 9 GG

  • BRAK-Mitteilungen

    Pflichtmitgliedschaft - zur Verfassungsmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer

  • RA Kotz

    Zwangsmitgliedschaft in Kammer und Kammerbeiträge verfassungsgemäß?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IHKG §§ 1 2 3; GG Art. 9 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Beiträge der Kammern: Pflichtmitgliedschaft ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ihk.de (Kurzinformation)

    Art. 9 GG
    IHK-Pflichtmitgliedschaft

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Zwangsmitgliedschaft von Betrieben in IHK bleibt

Besprechungen u.ä. (2)

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kammerzwang im Binnenmarkt - Die IHK-Pflichtmitgliedschaft und das Europarecht (Dr. jur. Yvonne Dorf)

  • juraexamen.info (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    IHK Zwangsmitgliedschaft und Art. 9, 12 I und 2 I GG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1864 (Ls.)
  • NJW 2002, 1864 L
  • NVwZ 2002, 335
  • NJ 2002, 417
  • WM 2002, 391
  • DVBl 2002, 407
  • BB 2002, 381
  • DB 2002, 527
  • AnwBl 2002, 294
  • DÖV 2002, 429
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Die Industrie- und Handelskammern können in ihrer Entstehung bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückverfolgt werden (zur Geschichte vgl. BVerfGE 15, 235 [235 f.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah sich an einer abweichenden Entscheidung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 235 ff.) gehindert.

    Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff.) beantworten.

    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]; 38, 281 [299]).

    Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 [240 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 [241]).

    Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 [241 f.]).

    Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 [242]).

    Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 [241]).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff.) beantworten.

    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 [303]; 50, 290 [353]) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]; 38, 281 [299]).

    Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 [299]).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 50, 290 [354]), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung.

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]; 38, 281 [299]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 50, 290 [354]), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung.

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 [303]; 50, 290 [353]) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 [17, 19 f.]; 37, 1 [20]; 50, 290 [338]; 51, 193 [208]; 77, 84 [106 f.]; 87, 363 [383]).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 [17, 19 f.]; 37, 1 [20]; 50, 290 [338]; 51, 193 [208]; 77, 84 [106 f.]; 87, 363 [383]).

    Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 [218 f.]; 77, 84 [109]; 81, 70 [90 f.]).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 [218 f.]; 77, 84 [109]; 81, 70 [90 f.]).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 [19 f.]; 30, 292 [319]; 81, 70 [90]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 [17, 19 f.]; 37, 1 [20]; 50, 290 [338]; 51, 193 [208]; 77, 84 [106 f.]; 87, 363 [383]).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 [19 f.]; 30, 292 [319]; 81, 70 [90]).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

  • Drs-Bund, 01.04.1998 - BT-Drs 13/10297
    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Zusammen mit diesem Änderungsgesetz, das einer Vielzahl von Kammermitgliedern zu einer Beitragsentlastung verhalf, beschloss der Deutsche Bundestag eine Entschließung über die weitere Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft (BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. [20901]).

    Dies hat der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesreform im Jahre 1998 überprüft und bejaht, wie die begleitende Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. April 1998 (vgl. BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. [20901]) zeigt.

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    M., Eichenhainallee 17, 51427 Bergisch Gladbach - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. August 1997 - 3 E 528/97 (1) -, c) den Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vom 6. Februar 1997 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 1997 - 004 807 79 -, 2. mittelbar gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887), hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:.

    Hinsichtlich der Neufassung ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, da die neue Fassung dem Ausgangsverfahren noch nicht zugrunde lag (vgl. BVerwGE 107, 169 [170]).

  • Drs-Bund, 23.08.1994 - BT-Drs 12/8390
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • VG Darmstadt, 19.08.1997 - 3 E 528/97
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Davon sei das Bundesverfassungsgericht zwar noch in der Entscheidung einer Kammer im Jahr 2001 ausgegangen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de).

    Eine gesetzlich angeordnete Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beruht hingegen auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte öffentliche Aufgaben auch unter kollektiver Mitwirkung privater Akteure zu erledigen (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 29).

    Es sollte insbesondere auch künftig möglich sein, Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f., sowie bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 31).

    a) Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Gesetzgeber habe die "ständige Prüfung" unterlassen, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen, verkennen sie Inhalt und Reichweite dieser Aussage im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 38. Eine Beobachtungspflicht, die selbständig gerügt werden könnte, ergibt sich daraus nicht.

    Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu (so auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 37); er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.

    Die Organisation bestimmter Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll und kann verfassungsrechtlich legitim Sachverstand und Interessen bündeln und eröffnet die Möglichkeit, diese insgesamt und nicht als Interessenverband oder Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nicht übergreifend als politische Partei in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 15, 235 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Norm beschreibt seit 1969 unverändert Aufgaben der Wirtschaftsförderung und Berufsbildung, die als solche weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. auch die Bewertung in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Aufgabenstellungen nach § 1 IHKG entsprechen danach der für wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die auch vom Bundesverfassungsgericht in der Senatsentscheidung im Jahr 1962 (BVerfGE 15, 235) und in der Entscheidung der Kammer im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.

    Was hier vorgetragen wird, war letztlich auch zur Zeit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) dargelegt und erkennbar.

    Allerdings eröffnet die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen auch die Möglichkeit der Beteiligung und Mitwirkung an Entscheidungsprozessen, einschließlich der Möglichkeit, sich nicht aktiv zu betätigen (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Das Abwehrrecht, nicht durch eine Pflichtmitgliedschaft von - vermeintlich - "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 85 ff.; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 35; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 78 und Rn. 81).

    Die mit einer verpflichtenden Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - wie der Beklagten - verbundene Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat der Bürger nur dann zu dulden, wenn der Zwangsverband legitimen öffentlichen Aufgaben dient und seine Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90, 96; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37, 40; v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, NVwZ 2007, 808, juris Rn. 32; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 86 f.).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Wie bereits ausgeführt, verfügt der Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Auf die der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG zugewiesene Aufgabe der Standesvertretung trifft dies schon deshalb zu, weil sie unter anderem darauf abzielt, dass die für die Berufsgruppe der Pflegenden relevanten Belange in Gesetzgebungs- und sonstige Entscheidungsprozesse angemessen Eingang finden können und sich dies positiv auf, wie zuvor dargelegt, oftmals als unzureichend empfundene strukturelle Bedingungen im Pflegesektor auswirken kann (vgl. zu einer entsprechenden Aufgabenzuweisung an die IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 39; Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 93 f.).

    Der dem Gesetzgeber eröffnete legislatorische Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf diese Voraussetzung (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37), sodass die vorstehenden Ausführungen zur zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte der vom Gesetzgeber vorgenommen Bewertung in gleicher Weise gelten.

    Ein Mittel ist hiernach bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem Gesetzgeber steht ein weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE 96, 10, juris Rn. 61; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 41; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 101; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019); Martini, Die Pflegekammer, S. 134).

    Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung hat jedoch vorrangig eine Gesamtbetrachtung der einem Zwangsverband zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erfolgen und sind nicht einzelne Aufgabenzuweisungen isoliert zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 42).

    An der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit einer Alternative in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss; dem Gesetzgeber kommt bei der Bewertung, ob die Erforderlichkeit gegeben ist, ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 65; v. 7.12.2001 -1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 44; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 105; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019)).

    Wie bei der Geeignetheitsprüfung ist vorrangig auf eine Gesamtbetrachtung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereiche und nicht darauf abzustellen, ob einzelne der zugewiesenen Aufgaben in bestimmter Hinsicht in für die Klägerin weniger belastender Weise erfüllt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 45).

    Dem schließt sich der Senat in Bezug auf die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 PflegeKG an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 48).

    Als weiteren Vorteil eröffnet die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten für deren Mitglieder wie die Klägerin den Vorteil, an der Arbeit der Beklagten und hierdurch an der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben mit Bezug zum eigenen Berufsstand mitzuwirken, ohne hierzu verpflichtet zu sein (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 57; Martini, Die Pflegekammer, S. 160 ff.; zur IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 109S.

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin "eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion [der Pflichtmitgliedschaft], weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; Hanika, Ihre erfolgreichen Pflegekammern, S. 53 f.).

    Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch die Beklagte und ihre Organe kann das einzelne Mitglied, erforderlichenfalls im Klagewege, abwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50).

    Angesichts der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Vorteile ist die Belastung der Mitglieder der Beklagten mit einem Pflichtbeitrag nach § 8 Abs. 1 PflegeKG dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - 1 C 32/97 -, BVerwGE 107, 169, juris Rn. 24; Senatsurt. v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 -, juris Rn. 73; VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch.

  • VG Hannover, 07.11.2018 - 7 A 5658/17

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Beitragspflicht; Berufsausübung;

    Das Abwehrrecht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von - wie behauptet - "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 78; Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, juris Rn. 88; Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, juris Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Zwangsverbände nach Art. 2 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn sie legitimen öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 & 1 BvR 259/66 -, juris Rn. 90, 96; Urt. v. 19.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, juris Rn. 48; so auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 C 7/98 -, juris Rn. 23).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weiter Ermessensspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 88; Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 und 1 BvR 259/66 -, juris Rn. 90).

    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolgt gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79 u.a. -, juris Rn. 97).

    Zweifel daran, dass der Gesetzgeber den ihm auch insoweit zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 41) überschritten hat, bestehen nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es aber bei der Prüfung der Geeignetheit nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügen würden (Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 42).

    Das Merkmal der Erforderlichkeit ist erfüllt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 105; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 44; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 bvR 430/65 -, juris Rn. 96; Beschl. v. 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, juris Rn. 64).

    Diesen - durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 48) bestätigten - Ausführungen schließt sich die Kammer in Bezug auf die Beitragspflicht in § 8 PflegeKG an.

    Im Sinne einer negativen Freiheit lässt sie aber auch die Möglichkeit offen, davon abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 109; Urt. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 50; Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 24, jew. für die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer; VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 56; Kluth/Stephan, GewArch 2016, 284, 288).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt hier "eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion [der Pflichtmitgliedschaft], weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbar Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt" (BVerfG, Beschl. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 50; ähnlich Hanika, Ihre erfolgreichen Pflegekammern, S. 53 f.).

    Eventuelle Aufgabenüberschreitungen durch die Beklagte und deren Organe kann das einzelne Mitglied schließlich - erforderlichenfalls - im Klagewege abwehren (vgl. BVerfG, Beschl. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 51; BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 20).

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