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   BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97   

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BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97 (https://dejure.org/2003,2910)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97 (https://dejure.org/2003,2910)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 1 BvR 1811/97 (https://dejure.org/2003,2910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf und Unterlassung einer Äußerung durch die Presse; Grundsätzliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde; Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen; Unwahre Tatsachenäußerungen; Schranken des Grundrechts der Meinungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 62
  • NJW 2003, 1855
  • NVwZ 2003, 1507 (Ls.)
  • afp 2004, 47
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Unwahre Tatsachenäußerungen fallen nur dann aus dem Schutzbereich heraus, wenn die Unwahrheit dem Äußernden bekannt ist oder bereits zum Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diesen Normen ein Anspruch auf Unterlassung einer unwahren Äußerung entnommen wird und ferner ein Anspruch auf Widerruf, sofern der Äußernde seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

  • LG Lübeck, 02.07.1996 - 17 O 174/96

    Brand im Asylbewerberheim

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Juli 1996 - 17 O 174/96 -.

    Das Landgericht gab dem Klageantrag statt (vgl. AfP 1996, S. 406).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 94, 1 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Die Sorgfaltspflichten, die nicht überspannt werden dürfen, richten sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten; sie sind für die Medien strenger als für Privatleute (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Zu den Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG gehören § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB, deren Reichweite unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Es erfasst auch Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 1 ).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
    Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 94, 1 ).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

    Zu diesen gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf welches das Berufungsgericht die angegriffene Entscheidung stützt ebenso wie die §§ 22, 23 Abs. 2 KUG, die neben den §§ 823, 1004 BGB gleichfalls in Betracht zu ziehen sind (zuletzt BVerfG, NJW 2003, 1855, 1856).
  • OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19

    Beleidigung im Internet

    Dabei erfasst § 185 StGB sowohl herabsetzende Werturteile als auch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Formalbeleidigungen im Sinne des § 192 StGB; vgl. Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5; zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vgl. BVerfG NJW 2003, 1855 f. m. w. Nachw.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2012 - 11 O 2608/12

    Arzt-Bewertungsportal: Unterlassungsanspruch eines negativ bewerteten Arztes

    Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist das Merkmal der Beweisbarkeit ( BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, Az. 1 BvR 1811/97 [zitiert nach juris dort Rz. 8]; BGH, NJW 1994, S. 2614 f).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 190/20

    Erklärter Antisemit - Bezeichnung eines Politikers als "erklärter Antisemit und

    Wie bei einem Artikel, der auf der "Meinungsseite" einer Publikation steht, nicht ausgeschlossen ist, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat, der im restlichen Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97, Rn. 11), schließt umgekehrt eine Bezeichnung als "Nachricht" nicht aus, dass einzelne Äußerungen darin von einer wertenden Betrachtung geprägt sind.
  • OLG Köln, 06.11.2012 - 15 U 97/12

    Jörg Kachelmann obsiegt im Rechtsstreit gegen seine ehemalige Lebensgefährtin

    Abzustellen ist vielmehr allein auf den Verständnishorizont des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums der jeweiligen Publikation, und zwar unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs sowie des Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände der jeweiligen Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 BvR 371/04, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az.: VI ZR 36/07, AfP 2009, 137, 138; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, Az.: 1 BvR 1811/97).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar grundsätzlich ­ wie die Berufung anführt ­ auch dann, wenn ein Beitrag in der Gesamtbetrachtung als wertender Kommentar zu verstehen ist, nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Sätze daraus einen tatsächlichen Gehalt haben, der zum Gegenstand der Bewertung gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, NJW 2003, 1855).
  • LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13

    Unerlaubte Handlung: Löschung einer Notenbewertung im Internet

    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen und Werturteilen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2005, 279 ff.; BVerfG NJW 2003, 1855 f.).
  • LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13

    Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr

    Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (BVerfG NJW 00, 1209, NJW 06, 207), wobei für die Presse strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen (BVerfG NJW 03, 1855).
  • LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12

    Der Vergleich mit Mao und Stalin ist eine Persönlichkeitsverletzung

    Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (BVerfG NJW 00, 1209, NJW 06, 207), wobei für die Presse strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen (BVerfG NJW 03, 1855).
  • LG Flensburg, 03.11.2022 - 8 O 79/22

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung

    Auch wenn der Artikel insgesamt als wertender Kommentar zu verstehen ist, schließt dies nicht aus, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat, der im Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2003, 1 BvR 1811/97, Rn. 10, Juris).

    Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2003, 1 BvR 1811/97, Rn. 8, Juris).

  • LG Köln, 26.04.2017 - 28 O 162/16

    Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung einer Drittäußerung

  • VG Karlsruhe, 10.11.2004 - 11 K 1231/03

    Anspruch eines Beamten auf Widerruf einer seine Berufsehre verletzenden Äußerung

  • LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04

    Meinungsfreiheit im Rahmen einer Kampagne zur Bekämpfung des Einsatzes von

  • LG Hagen, 30.10.2008 - 6 O 84/08

    Wahlstift-Hersteller mit Unterlassungsklage teilweise erfolgreich

  • VG Bayreuth, 30.12.2011 - B 5 E 12.38

    Unterlassungsanspruch gegen Gemeinde wegen Äußerungen ihres ersten Bürgermeisters

  • VG Würzburg, 19.03.2020 - W 4 E 20.389

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die

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