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   BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97   

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BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97 (https://dejure.org/1998,2910)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97 (https://dejure.org/1998,2910)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 1998 - 1 BvR 1842/97 (https://dejure.org/1998,2910)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip wegen Versagens von Prozeßkostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung durch einen Nachlasspfleger im Namen unbekannter Erben; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Vorliegen richterlicher Willkür

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Willkürliche Versagung von Prozeßkostenhilfe für einen Nachlaßpfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1081
  • Rpfleger 1998, 525
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.05.1964 - VII ZR 208/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Zur Begründung trägt er insbesondere vor, daß das Oberlandesgericht in überraschender Weise von einer nachlaßgerichtlichen Feststellung der Erben ausgegangen und ohne vorherigen Hinweis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW 1964, S. 1418 f.) abgewichen sei, wonach es für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nur auf den verfügbaren Nachlaß und nicht auf die etwaige Leistungsfähigkeit der unbekannten Erben ankomme, auf die für die Prozeßkosten noch nicht zugegriffen werden könne.

    Schließlich spricht für die Vertretbarkeit seiner Auffassung, daß auch andere Gerichte in vergleichbarer Weise einen Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben gefordert haben (BVerwG, Buchholz 310, § 166 Nr. 17; OVG Hamburg, FamRZ 1997, S. 180 f.), mag auch die herrschende Auffassung seit langem diesen Standpunkt ablehnen (vgl. RGZ 50, 394 [396]; BGH, NJW 1964, S. 1418 f.; BGHR, ZPO, § 114 Satz 1, Nachlaßpfleger 1; BFHE 104, 279 [280]).

    Daher hat bereits der Bundesgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß die gegenteilige Auffassung im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen würde (BGH, NJW 1964, S. 1418 f.).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118 [123]).

    Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen würde (BVerfGE 88, 118 [125]); er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 77, 275 [284]).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl. BVerfGE 63, 380 [394 f.]).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • RG, 25.01.1902 - VI 11/02

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Schließlich spricht für die Vertretbarkeit seiner Auffassung, daß auch andere Gerichte in vergleichbarer Weise einen Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben gefordert haben (BVerwG, Buchholz 310, § 166 Nr. 17; OVG Hamburg, FamRZ 1997, S. 180 f.), mag auch die herrschende Auffassung seit langem diesen Standpunkt ablehnen (vgl. RGZ 50, 394 [396]; BGH, NJW 1964, S. 1418 f.; BGHR, ZPO, § 114 Satz 1, Nachlaßpfleger 1; BFHE 104, 279 [280]).
  • OVG Hamburg, 21.02.1996 - Bs IV 67/96

    Nachlaßpfleger; Prozeßkostenhilfe; Dürftigkeit; Einkommensverhältnisse;

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Schließlich spricht für die Vertretbarkeit seiner Auffassung, daß auch andere Gerichte in vergleichbarer Weise einen Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben gefordert haben (BVerwG, Buchholz 310, § 166 Nr. 17; OVG Hamburg, FamRZ 1997, S. 180 f.), mag auch die herrschende Auffassung seit langem diesen Standpunkt ablehnen (vgl. RGZ 50, 394 [396]; BGH, NJW 1964, S. 1418 f.; BGHR, ZPO, § 114 Satz 1, Nachlaßpfleger 1; BFHE 104, 279 [280]).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen würde (BVerfGE 88, 118 [125]); er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 77, 275 [284]).
  • BFH, 03.12.1971 - III S 2/70

    Nachlaßpfleger - Unbekannte Erben - Einlegung der Revision - Armenrecht -

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Schließlich spricht für die Vertretbarkeit seiner Auffassung, daß auch andere Gerichte in vergleichbarer Weise einen Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben gefordert haben (BVerwG, Buchholz 310, § 166 Nr. 17; OVG Hamburg, FamRZ 1997, S. 180 f.), mag auch die herrschende Auffassung seit langem diesen Standpunkt ablehnen (vgl. RGZ 50, 394 [396]; BGH, NJW 1964, S. 1418 f.; BGHR, ZPO, § 114 Satz 1, Nachlaßpfleger 1; BFHE 104, 279 [280]).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
    Eine solche Vermutung ausreichenden Vermögens müßte sich zwangsläufig zum Nachteil unbekannter unbemittelter Erben auswirken und wäre schon deswegen mit dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar (BVerfGE 81, 347 [356 f.]).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 b; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; BVerwG, Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbengemeinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2039 BGB Rdn. 9; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB § 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2039 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2039 Rdn. 20; Schlüter in Erman, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 1; Stürner in Jauernig, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - L 23 SO 97/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Die Gerichte sollen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von Angaben abhängig machen, deren Beibringung den Beteiligten unzumutbar oder unmöglich ist, weil derartige Anforderungen eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges für die noch unbekannten Erben darstellen würde (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1998 - 1 BvR 1842/97 - juris).
  • BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R

    Nachlasspfleger als Beklagter wegen der Erstattung überzahlter RV-Rentenleistung

    Seine hoheitliche Bestellung durch das Nachlassgericht begründet gleichzeitig die privatrechtliche gesetzliche Vertretungsmacht für die unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten; infolgedessen vertritt er die unbekannten Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten; er ist insoweit aktiv und passiv zur Prozessführung befugt (vgl RGZ 106, 46 ff; BVerfG NJW-RR 1998, 1081 f [BVerfG 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97]; BGH LM Nr. 1, 3 und 4 zu § 1960 BGB; BGH NJW 1983, 226 f und 1989, 2133 f; BFHE 135, 406, 408; Leipold in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 1960 RdNr 40, 41, 56; Marotzke in Staudinger 2000, § 1960 RdNr 43).
  • OLG Koblenz, 27.12.2018 - 12 W 659/18

    Prozesskostenhilfeantrag eines Abwesenheitspflegers

    Die Beibringung unmöglicher Angaben könne diesem nicht auferlegt werden (unter Hinweis auf BVerfG, ZEV 1998, 98 = NJW-RR 1998, 1081 ).

    Zu Recht hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf abgestellt, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW-RR 1998, 1081 ) zur Rechtslage bei einer Nachlasspflegschaft auf den hier zu bescheidenden Antrag eines Abwesenheitspflegers nicht übertragbar sei.

  • BSG, 22.10.2015 - B 13 R 190/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Verfahrensfortführung durch

    Schuldner der anfallenden Kosten eines vom Nachlasspfleger betriebenen gerichtlichen Verfahrens sind daher grundsätzlich nur die Erben nach den Vorschriften über Nachlassverbindlichkeiten (vgl § 24 Nr. 2 GNotKG; s auch Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 183 RdNr 13; vgl auch BVerfG vom 23.2.1998 - 1 BvR 1842/97 - NJW-RR 1998, 1081, unter Hinweis ua auf BFHE 104, 279, wonach auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur auf den verfügbaren Nachlass abzustellen ist) .
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2010 - 9 W 357/09

    Prozesskostenhilfe: Bedürftigkeit bei der Klage eines Nachlasspflegers für

    Zur Frage der Unfähigkeit, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist im Falle einer Nachlasspflegschaft (§ 1933 BGB) nicht auf die - nicht feststellbaren - Vermögensverhältnisse der unbekannten Erben, sondern auf den Bestand des Nachlasses abzustellen (BGH, Beschl. vom 4. Mai 1964 - VII ZR 208/62 - NJW 1964, 1418 ff; BGH, Beschl v. 13.April1989,V ZR 263/86; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; Palandt/ Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1960, Rz. 17, m.w.N.; Münchener- Kommentar- Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1960, Rz. 58, m.w.N.).
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