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   BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95   

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BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95 (https://dejure.org/2000,1966)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95 (https://dejure.org/2000,1966)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 1 BvR 1864/95 (https://dejure.org/2000,1966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nutzung eines patentgeschützten Arzneimittels für klinische Versuche verletzt nicht das Eigentumsrecht des Patentinhabers - weite Auslegung des Versuchsprivilegs des PatG § 11 Nr 2 als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Eigentumsgarantie - Wirkstoff - Patent - Streitpatent - Klinischer Versuch - Arzneimittel - Erfinder - Eigentum

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; PatG § 11 Nr. 2; ; PatG § 15 Abs. 2; ; PatG § 11; ; PatG § 9; ; PatG § 10; ; PatG § 16 a; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; PatG § 11 Nr. 2
    Patentfreie Benutzungshandlungen mit einem patentgeschützten Wirkstoff

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung eines Patents für Arzneimittel

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung eines Patents für Arzneimittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1783
  • GRUR 2001, 43
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, dass aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung dem Urheber die Befugnis erwächst, dieses "geistige" Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, und dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe obliegt, sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ).

    Er muss bei der Festlegung der Befugnisse und Pflichten, die den Inhalt des Rechts ausmachen, den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen anderen Verfassungsnormen in Einklang halten (vgl. BVerfGE 31, 229 ).

    14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst das Privateigentum als Rechtsinstitut, das im Wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 26, 215 ; 31, 229 ).

    Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Patentrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der gesetzlichen Schranken des § 11 Nr. 2 PatG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht nur die Individualbelange zu sichern hat, sondern ihm auch aufgetragen ist, den individuellen Berechtigungen und Befugnissen die im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen Grenzen zu ziehen; er muss den Bereich des Einzelnen und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 31, 229 ).

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Patentinhaber - wie der Urheber (vgl. BVerfGE 31, 229 ) - nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Patentinhabers zukommt.

    Entsprechend wäre es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Patentinhaber nicht nur im Interesse der Allgemeinheit gezwungen wäre, klinische Versuche mit seiner patentierten Erfindung zu dulden, sondern ohne gesteigertes öffentliches Interesse auch noch auf den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu verzichten (vgl. BVerfGE 31, 229 ).

    Abs. 1 Satz 1 GG gefordert (vgl. BVerfGE 31, 229 ) - zugeordnet.

  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 99/92

    "Klinische Versuche"; Auslegung des Versuchsprivilegs; Begriff der Handlung zu

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1995 - X ZR 99/92 -.

    Auf die Revision der Beklagten wies der Bundesgerichtshof die Klage mit Urteil vom 11. Juli 1995 (BGHZ 130, 259) überwiegend ab.

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 m.w.N.).
  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 68/94

    "Klinische Versuche II"; Zulässigkeit von klinischen Versuchen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    Nach dieser Entscheidung liegen keine zulässigen Versuchshandlungen im Sinne des § 11 Nr. 2 PatG vor, wenn der Versuch selbst keinen Bezug zur technischen Lehre hat oder wenn Erprobungen in einem vom Versuchszweck nicht mehr gerechtfertigten großen Umfang vorgenommen oder in der Absicht durchgeführt werden, den Absatz des Erfinders mit seinem Produkt zu stören oder zu hindern (vgl. BGHZ 135, 217, Leitsatz c).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst das Privateigentum als Rechtsinstitut, das im Wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 26, 215 ; 31, 229 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, dass aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung dem Urheber die Befugnis erwächst, dieses "geistige" Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, und dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe obliegt, sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    Soweit Patente seit dem 1. Januar 1981 begründet worden sind, ist den Inhabern von vornherein nur eine in dieser Weise eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt worden (vgl. BVerfGE 58, 300 ).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95
    Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Patentrecht (vgl. BVerfGE 36, 281 : für das technische Urheberrecht des Erfinders, das noch nicht zum Patentrecht erstarkt ist).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Die Beschwerdeführerin ist dadurch in deren durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutzrechte des geistigen Eigentums eingerückt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2000 - 1 BvR 1864/95 -, GRUR 2001, S. 43).
  • BGH, 19.03.2024 - X ZR 9/23

    Automatisierte Wärmebehandlung

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts genießt das allgemeine Erfinderrecht, das schon vor der Patentierung insbesondere Abwehr- und Schadensersatzansprüche gewährt, die neben dem Anspruch auf Erteilung des Patents und schließlich dem Recht aus dem Patent stehen, den Eigentumsschutz des Art. 14 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1974 - 1 BvL 5/70, BVerfGE 36, 281 = GRUR 1974, 142, juris Rn. 27 f.; Beschluss vom 10. Mai 2000 - 1 BvR 1864/95, GRUR 2001, 43, juris Rn. 13).
  • BPatG, 05.12.2006 - 3 Ni 42/04

    Nichtigkeit eines Patents betreffend isolierte und gereinigte neurale

    Diesem Gesichtspunkt ist bei der Entscheidung über die Patentierbarkeit einer Erfindung, bei deren Verwertung "Stichtags" - Stammzellen verwendet werden, in noch wesentlich stärkerem Maße Rechnung zu tragen als bei der Zulassung der Verwendung für hochrangige Forschungszwecke, denn das Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Forschung ist nach Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos garantiert, während das Recht, eine Erfindung zum Patent anzumelden und die patentgeschützte Erfindung zu verwerten, als Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 36, 281, 290; BVerfG GRUR 2001, 43, 44 li. Sp.) den gesetzlich vorgegebenen Schranken unterliegt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.2014 - 10 LC 81/12

    Beschränkung der Übertragbarkeit von Anteilen an einer öffentlich-rechtlichen

    Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95 -, NJW 2001, 1783; und vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 -, BVerfGE 31, 229).
  • BPatG, 13.08.2014 - 7 Ni 8/14
    Das Patentrecht ist ein sog. "technisches Urheberrecht" des Erfinders und damit Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG GRUR 2001, 43).
  • BPatG, 30.03.2001 - 2 ZA (pat) 39/00
    Im übrigen ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 17. Oktober 2000 ­ Akteneinsicht XV ­ GRUR 2001, 43) nicht erforderlich, daß ein von einem Anwalt vertretener Mandant namhaft gemacht wird, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
  • BPatG, 30.03.2001 - 2 Ni 32/00
    Im übrigen ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 17. Oktober 2000 - Akteneinsicht XV - GRUR 2001, 43) nicht erforderlich, daß ein von einem Anwalt vertretener Mandant namhaft gemacht wird, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
  • BPatG, 21.04.2021 - 19 W (pat) 36/20
    Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist der Beschwerdeführer auf Mes, PatG GebrMG, 4. Aufl., § 1 Rn 2 und BVerfG GRUR 2001, 43.
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