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   BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08   

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BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08 (https://dejure.org/2009,3762)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08 (https://dejure.org/2009,3762)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 (https://dejure.org/2009,3762)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil - Kindeswohl als alleiniger Maßstab und alleiniges Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 6; ; BVerfGG § 93a Abs. 2b; ; BGB § 1671; ; RVG § 37 Abs. 2

  • fr-blog.com

    Anforderungen an Sorgerechtsentzug (1)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Elternrechts durch Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).

    Dabei haben die Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (BVerfGE 107, 150 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
    Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • OLG Brandenburg, 02.06.2008 - 15 UF 95/07

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
    Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
    Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    c) Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen (BVerfG FF 2009, 416).
  • OLG Saarbrücken, 08.09.2014 - 6 UF 70/14

    Sorgerechtsentscheidung: Vorzug der Alleinsorge eines Elternteils vor der

    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326).

  • OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14

    Elterliche Sorge getrennt lebender Eltern: Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn 15, juris).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326).

    Mit Blick auf den zahlreiche Lebensbereiche des Kindes erfassenden heftigen Elternstreit nimmt der Senat - im Bewusstsein der auch auf diese Frage ausstrahlenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015) - mit dem Familiengericht davon Abstand, die gemeinsame Sorge nur in Teilbereichen aufzuheben, zumal sich nach Auffassung des Senats nur so der von der Sachverständigen überzeugend festgestellte dringlichste Wunsch K.s, die Streitigkeiten zwischen den Eltern zu beenden (Gutachten S. 57), überhaupt mit Aussicht auf Erfolg befördert werden kann.

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung

    Denn Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern, sondern allein das Kindeswohl (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 -, Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18

    Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil auf einen dahingehenden

    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 - juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858).

    Der im Rahmen von Sorgerechtsübertragungen nach § 1671 Abs. 1 BGB ebenfalls zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167) steht dem nicht entgegen; denn die Sorgeermächtigung ist zwar im Vergleich zu einer deckungsgleichen Sorgerechtsübertragung auf den anderen Teil ein milderes, indes aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte kein gleich gut geeignetes Mittel, die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern auszugleichen (Völker/Clausius, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2023 - 6 UF 115/23
    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FamRZ 2018, 266; FF 2009, 416).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 - juris, m.w.N.) und insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858).

  • OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13

    Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des

    Zwischen den Eltern fehlt es jedenfalls nunmehr an der für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 2008, 592) unverzichtbaren tragfähigen sozialen Beziehung.
  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist indes nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167).

    Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil - vorbehaltlich der Regelung des § 1671 Abs. 3 BGB - auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

  • OLG Hamm, 17.04.2018 - 10 UF 56/17

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

    Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht (BVerfG FF 2009, 416, FamRZ 2010, 1403 ff, Rz.50; BGH FamRZ 2008, 592).
  • OLG Hamm, 12.07.2013 - 2 UF 227/12

    Aufhebunng der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2013 - 6 UF 8/13

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des

  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 2 UF 39/13

    Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge - nicht zur Regelung von

  • OLG Hamburg, 17.12.2015 - 2 UF 106/14

    Umgangsverfahren: Hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten im Sinne eines

  • OLG Schleswig, 19.12.2013 - 15 UF 55/13

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Anordnung des sog. Wechselmodells

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2012 - 9 UF 123/11

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein

  • OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 9 UF 49/18

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Verfahrensbeistands für das

  • OLG Brandenburg, 19.07.2016 - 10 UF 8/16

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Auswahl des mit

  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil

  • OLG Hamm, 25.09.2014 - 2 UF 61/14

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des

  • KG, 15.05.2013 - 18 UF 215/11

    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

  • OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

  • OLG Dresden, 19.05.2017 - 22 UF 241/17
  • OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit

  • OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 16 UF 86/23

    Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung

  • OLG Brandenburg, 06.06.2019 - 9 UF 25/19

    Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge

  • OLG Brandenburg, 14.01.2010 - 9 UF 66/09

    Sorgerechtsregelung: Elterliche Pflicht zur Konsensbildung

  • OLG Rostock, 11.02.2011 - 10 WF 39/11

    Elterliche Sorge: Kriterium für die Erfolgsausichten eines Antrages des

  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 9 UF 35/10

    Sorgerechtsentscheidung: Notwendiger Umfang der vom Gericht durchzuführenden

  • KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10

    Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Umzug des Kindes ins Ausland

  • OLG Hamm, 25.05.2020 - 7 UF 61/20

    Beschwerde gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen

  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 32-IV-11
  • OLG Köln, 22.07.2022 - 14 UF 66/22
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12

    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
  • AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16

    Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

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