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   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97   

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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Neuberechnung der Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der DDR unter Berücksichtigung der gesamten Versicherungsbiographie mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar - Benachteiligung der Zusatz- und Sonderversorgten aufgrund der vorläufigen Umwertung und hinsichtlich des Zahlbetrages ...

  • Wolters Kluwer

    Neuberechnung von Bestandsrenten - Zusatzversorgung - Sonderversorgung - DDR-Versorgungssysteme - Persönliche Entgeltpunkte - Bestandsrentner - Beitrittsgebiet - Gleichheitsgebot

  • Wolters Kluwer

    Neuberechnung von Bestandsrenten; Zusatzversorgung; Sonderversorgung; DDR-Versorgungssysteme; Persönliche Entgeltpunkte; Bestandsrentner; Beitrittsgebiet; Gleichheitsgebot

  • Judicialis

    SGB VI § 307 a Abs. ... 2 Satz 1; ; SGB VI § 307 b Abs. 5; ; SGB VI § 307 b Abs. 1; ; SGB VI § 64; ; SGB VI § 66; ; SGB VI § 67; ; SGB VI § 68; ; SGB VI § 354 b Abs. 1; ; SGB VI § 315 a; ; SGB VI § 307 a; ; SGB VI § 63; ; SGB VI § 254 b; ; AAÜG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; AOFZVmed § 4 Abs. 1; ; AOFZVmed § 4 Abs. 2; ; AOFZVmed § 8 Abs. 3; ; RAnglG § 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2; ; RAV § 6 Abs. 1 1.; ; RAV § 6 Abs. 2 1.; ; RAV § 6 Abs. 3 1.; ; RAV § 8 2.; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesverfassungsgericht.de (Pressemitteilung)

    Urteile zur "Rentenüberleitung"

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998, hier: ...

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 104
  • NJW 1999, 2512
  • NJ 1999, 367
  • NJ 2000, 367
  • FamRZ 1999, 1341
 
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Wird zitiert von ... (149)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 100, 104 ).
  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    In einem weiteren Urteil ebenfalls vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104), das die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI zum Gegenstand hatte, sprach das Bundesverfassungsgericht aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich sei.

    § 307b SGB VI enthält nämlich zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste gar keine Regelung; er knüpft vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung - die sich wie § 307a Abs. 2 SGB VI an den letzten 20 Arbeitsjahren orientiert, um damit die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 104) beanstandete Ungleichbehandlung zu beseitigen - ausdrücklich an den bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen hinsichtlich der zu überführenden Verdienste an.

    Auch die Begründung (vgl. BVerfGE 100, 104 ) zielte nur auf den zeitlichen Aspekt der Regelung, die den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Vorteile vorenthielt, die sich regelmäßig aus der Maßgeblichkeit nur der letzten 20 Arbeitsjahre und der in diesem Zeitraum auch in der DDR typischerweise höheren Verdienste ergeben.

    Auch verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich den Regelungszweck von § 307a Abs. 2 SGB VI, wenn er davon ausgeht, dass mit der Vorschrift eine Privilegierung der Bestandsrentner um ihrer selbst willen verbunden sein solle - die ihrerseits auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu rechtfertigen wäre - tatsächlich sollten auf diese Weise die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden (vgl. BVerfGE 100, 104 ).

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Alle Verfahren, in denen die für unvereinbar erklärte Norm entscheidungserheblich ist, sind so lange auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung vorgenommen hat (vgl.BVerfGE 37, 217 ; 52, 369 ; 82, 126 ; 100, 59 ; 100, 104 ; 105, 73 ; 107, 27 ).
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