Rechtsprechung
BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 durch sitzungspolizeiliche Anordnung über den Zugang von Berichterstattern in Fällen in denen aufgrund der vorhandenen Raumkapazität nicht alle teilnahmewilligen Medienvertreter zu den mündlichen Verhandlungen zugelassen werden können
- Telemedicus
Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Antrag auf einstweilige Anordnung - Zugang von Berichterstattern - Sitzungssaal - Strafverfahren - Pressevertretung - Bestimmte Anzahl von Sitzplätzen - Sicherheitsverfügung - Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten - Rundfunkfreiheit - Informationsfreiheit - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GVG §§ 169 177
Zugang von Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2003, 500
- NVwZ 2003, 600 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13
Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren …
Allerdings ist die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben grundsätzlich eine Frage, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500).Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip möglich (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500).
Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).
- BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
Syrien-Folterprozess - Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von …
Allerdings sind die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienvertreter, die Verteilung knapper Sitzplätze, die Zulassung von Arbeitsgeräten wie Laptops und anderen Hilfsmitteln und die Festlegung infektionsschützender Maßnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich Fragen, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheiden und die der Prozessleitung der jeweiligen Vorsitzenden in dem Gerichtsverfahren obliegen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19). - BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
Keine Verletzung der Berichterstattungsfreiheit durch sitzungspolizeiliche …
Dies schließt auch nähere Regeln für die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Pressefreiheit lässt es dabei auch nicht erkennen, wenn der Vorsitzende hierbei dem Interesse an praktikabler Handhabbarkeit seiner Anordnungen einen Vorrang vor umfassender Ausschöpfung denkbarer Differenzierungsmöglichkeiten einräumt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 .).