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   BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12   

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https://dejure.org/2013,16414
BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12 (https://dejure.org/2013,16414)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12 (https://dejure.org/2013,16414)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 1942/12 (https://dejure.org/2013,16414)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt nicht immer auch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) - hier: rechtsfehlerhafte Versagung von PKH für Entschädigungsklage gem § 198 GVG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bei unrechtmäßiger Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt nicht immer auch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) - hier: rechtsfehlerhafte Versagung von PKH für Entschädigungsklage gem § 198 GVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde bei unrechtmäßiger Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12
    b) Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verstößt auch nicht gegen das von dem Beschwerdeführer gerügte Gebot des effektiven Rechtsschutzes oder gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, welches den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bildet (vgl. BVerfGE 81, 347).

    Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe getroffen (BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12
    Es handelt sich hierbei allein um einen einfachrechtlichen Fehler bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe in einem Einzelfall, der keine spezifische verfassungsrechtliche Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ) und nicht auf als solchen rechtsstaatswidrig sachfremden Erwägungen beruht.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 30.01.1996 - 1 BvR 2388/95

    Willkürverbot und fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12
    Es ist dem Oberlandesgericht vielmehr ein Versehen unterlaufen, das nicht auf einer groben Verkennung des Grundrechtsschutzes beruht und auch nicht auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Grundrechtsschutz schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 1996 - 1 BvR 2388/95 -, NJW 1996, S. 1531).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12
    Fehlerhafte Rechtsanwendung allein aber macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 189 ).
  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12
    Bis zur Schaffung eines Rechtsbehelfs zur Rüge der Überlänge eines Verfahrens galt nach der Rechtsprechung des EGMR die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge überlanger Verfahrensdauer nicht als effektiver Rechtsbehelf und musste - anders als das Oberlandesgericht meint - nicht eingelegt werden, bevor sich ein Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner diesbezüglichen Rechte an den EGMR wenden konnte (EGMR, 8. Juni 2006, Sürmeli/Deutschland, Nr. 75529/01, NJW 2006, S. 2389, Rn. 116).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2015 - 11 U 112/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sogenannten

    Das sogenannte einfache Recht auszulegen und anzuwenden, ist allein Aufgabe der jeweiligen Fachgerichte; wie das Bundesverfassungsgericht selbst bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommen ihm nicht die Aufgaben einer Superrevisionsinstanz zu (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08, Rdn. 26, juris = BeckRS 2011, 47824; Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rdn. 9 a.E., juris = BeckRS 2013, 53054).
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 2186/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4

    Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch ein Gericht begründet zwar nicht zugleich auch einen Grundrechtsverstoß, wenn das Versehen des Gerichts weder auf einer groben Verkennung des Grundrechtsschutzes beruht noch auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Grundrechtsschutz schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 1942/12 -, juris).
  • BVerfG, 05.09.2013 - 1 BvR 2447/11

    Effektiver Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

    Denn jedenfalls bis zur Schaffung eines Rechtsbehelfs zur Rüge der Überlänge eines Verfahrens galt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge überlanger Verfahrensdauer nicht als effektiver Rechtsbehelf und musste nicht eingelegt werden, bevor sich ein Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner diesbezüglichen Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden konnte (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, Sürmeli/Deutschland, Nr. 75529/01, NJW 2006, S. 2389, Rn. 116; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 1942/12 -, juris, Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 20.06.2014 - 11 SchH 7/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Maßgeblicher

    Wurde die überlange Dauer eines bürgerlichen Rechtsstreits geltend gemacht, so stellte die Verfassungsbeschwerde jedenfalls vor dem Inkrafttreten des ÜGRG nach gefestigter Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen effektiven Rechtsbehelf gemäß dem Verständnis von Art. 13 EMRK dar, weil auf ihrer Grundlage weder die Beschleunigung eines bei dem jeweiligen Fachgericht noch anhängigen Verfahrens verbindlich vorgegeben noch eine angemessene Wiedergutmachung für die zu lange Verfahrensdauer zugesprochen werden konnte (vgl. EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01, Sürmeli v. Deutschland , Rdn. 105 ff., NJW 2006, 2389 = EuGRZ 2007, 255; Urt. v. 11.07.2007 - 20027/02, Herbst v. Deutschland , Rdn. 63 ff.; ferner BVerfG, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rdn. 8, juris = BeckRS 2013, 53054; BGH, Urt. v. 11.07.2013 - III ZR 361/12, Rdn. 11 f., VersR 2014, 83 = NJW 2014, 218; Beschl. v. 18.12.2013 - III ZR 1/13, juris = BeckRS 2014, 01032; Urt. v. 13.03.2014 - III ZR 91/13, Rdn. 20, MDR 2014, 534 = FamRZ 2014, 933; Heine, MDR 2013, 1081, 1083).

    Das Bundesverfassungsgericht ist - nach seinem eigenen Verständnis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rdn. 9 a.E., juris = BeckRS 2013, 53054) - keine Superrevisionsinstanz, die die Entscheidungen der Fachgerichte vollumfänglich einer erneuten Überprüfung unterzieht; vielmehr obliegt die Auslegung und die einzelfallbezogene Anwendung des einfachen Rechts, zu denen auch die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) gehören, nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung allein den dafür allgemein zuständigen Gerichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1964 - 1 BvR 37/63, Rdn. 21, BVerfGE 18, 85 = NJW 1964, 1715; Beschl. v. 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12, Rdn. 29, NJW 2013, 3630 = AnwBl 2014, 93).

  • OLG Brandenburg, 20.06.2014 - 11 SchH 9/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Maßgeblicher

    Wurde die überlange Dauer eines bürgerlichen Rechtsstreits geltend gemacht, so stellte die Verfassungsbeschwerde jedenfalls vor dem Inkrafttreten des ÜGRG nach gefestigter Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen effektiven Rechtsbehelf gemäß dem Verständnis von Art. 13 EMRK dar, weil auf ihrer Grundlage weder die Beschleunigung eines bei dem jeweiligen Fachgericht noch anhängigen Verfahrens verbindlich vorgegeben noch eine angemessene Wiedergutmachung für die zu lange Verfahrensdauer zugesprochen werden konnte (vgl. EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01, Sürmeli v. Deutschland, Rn. 105 ff., NJW 2006, 2389 = EuGRZ 2007, 255; Urt. v. 11.07.2007 - 20027/02, Herbst v. Deutschland, Rn. 63 ff.; ferner BVerfG, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rn. 8, Juris = BeckRS 2013, 53054; BGH, Urt. v. 11.07.2013 - III ZR 361/12, Rn. 11 f., VersR 2014, 83 = NJW 2014, 218; Beschl. v. 18.12.2013 - III ZR 1/13, Juris = BeckRS 2014, 01032; Urt. v. 13.03.2014 - III ZR 91/13, Rn. 20, MDR 2014, 534 = FamRZ 2014, 933; Heine, MDR 2013, 1081, 1083).

    Das Bundesverfassungsgericht ist - nach seinem eigenen Verständnis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rn. 9 a. E., Juris = BeckRS 2013, 53054) - keine Superrevisionsinstanz, die die Entscheidungen der Fachgerichte vollumfänglich einer erneuten Überprüfung unterzieht; vielmehr obliegt die Auslegung und die einzelfallbezogene Anwendung des einfachen Rechts, zu denen auch die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) gehören, nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung allein den dafür allgemein zuständigen Gerichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1964 - 1 BvR 37/63, Rn. 21, BVerfGE 18, 85 = NJW 1964, 1715; Beschl. v. 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12, Rn. 29, NJW 2013, 3630 = AnwBl 2014, 93).

  • OLG Brandenburg, 23.12.2014 - 11 U 107/13

    Lebensversicherungsvertrag im Altfall: Europarechtskonformität des

    Das sogenannte einfache Recht auszulegen und anzuwenden, ist allein Aufgabe der jeweiligen Fachgerichte; wie das Bundesverfassungsgericht selbst bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommen ihm nicht die Aufgaben einer Superrevisionsinstanz zu (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08, Rdn. 26, juris = BeckRS 2011, 47824; Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rdn. 9 a.E., juris = BeckRS 2013, 53054).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2015 - 11 U 74/13

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Richtlinienkonformität des

    Das sogenannte einfache Recht auszulegen und anzuwenden, ist allein Aufgabe der jeweiligen Fachgerichte; wie das Bundesverfassungsgericht selbst bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommen ihm nicht die Aufgaben einer Superrevisionsinstanz zu (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08, Rdn. 26, juris = BeckRS 2011, 47824; Beschl. v. 13.06.2013 - 1 BvR 1942/12, Rdn. 9 a.E., juris = BeckRS 2013, 53054).
  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 5/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils

    Dem steht auch nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde entgegen, da es sich bei dieser nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 1942/12, juris Rn. 9).
  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 6/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils; Heranziehung zu einer

    Dem steht auch nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde entgegen, da es sich bei dieser nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 1942/12, juris Rn. 9).
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