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   BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17   

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BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 (https://dejure.org/2019,6282)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 (https://dejure.org/2019,6282)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 (https://dejure.org/2019,6282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als "Schmähkritik"

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; Verfassungsrechtliche Bewertung von Äuße...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen an die gerichtlichen Untersagung einer Äußerung als "Schmähkritik" - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil bei ungerechtfertigter Bejahung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungswidrigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; Verfassungsrechtliche Bewertung von Äußerungen der Fraktionsvorsitzenden eines Gemeinderats; Kommentierung des Abstimmungsverhaltens von Gemeinderatsmitgliedern zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen an die gerichtlichen Untersagung einer Äußerung als "Schmähkritik" - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil bei ungerechtfertigter Bejahung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Bewertung von Äußerungen der Fraktionsvorsitzenden eines Gemeinderats

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Spöttisch-satirische Äußerungen gegen politischen Gegner keine "Schmähkritik"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1368
  • NVwZ 2019, 719
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 Rn. 11, juris).
  • KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20

    Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine

    Von einer Schmähkritik bzw. Schmähung kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Auseinandersetzung in der Sache steht, es sei denn, dass der diffamierende Gehalt der Äußerung so massiv ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter -z.B. aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 11 = ZUM-RD 2019, 369, 370).

    Der Angriff muss sich als gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 40 = ZUM-RD 2019, 369, 370).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - Rn. 12; 18. August 1998 - 1 BvR 1955/94 - zu II 1 b der Gründe; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, aaO) .
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).

    (e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).

    (e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    (c) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Schmähung, ohne hilfsweise eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen zu haben, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter etwa aus der Fäkalsprache der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35 - "durchgeknallter Staatsanwalt"; BVerfG NJW 2009, 3016 - "Dummschwätzer"; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 11).
  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

    Die polemischen Äußerungen erreichen auch nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik, sodass sie nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wären (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2007 - 2 BvR 71.07 - BVerfGK 11, 82 und vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - NVwZ 2019, 719 Rn. 10 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 142/19

    Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

    Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35 - "durchgeknallter Staatsanwalt"; BVerfG NJW 2009, 3016 - "Dummschwätzer"; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 11).

    Denn auch bei der Annahme, dass keine Schmähkritik vorliege, muss das Gericht nach den Vorgaben des BVerfG in eine Abwägung eintreten (vgl. BVerfG NJW 2014, 764 Rn. 22 ff. - "durchgeknallte Frau"; BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 36 ff. - Grüne Gentechnik; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 12; OLG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2019 - 3 U 1523/18, BeckRS 2019, 27333 Rn. 37, 67).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2021 - 3 MB 9/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbreitung von Äußerungen eines

    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik regelmäßig nicht vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 -, juris Rn. 11 ff.).

    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik regemäßig nicht vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 -, juris Rn. 11 ff.).

    Es dürfte vielmehr zur Eigenart politischer, insbesondere parteipolitischer Auseinandersetzungen gehören, dass konkrete Vorgänge zum Anlass einer allgemeineren politischen Auseinandersetzung genommen werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.02.2019, 1 BvR 1954/17 -, juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465

    Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf unrechtmäßig

  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - 3 O 172/19

    Wissenschaftliche Debatte: Der enttäuschte Autor lässt seinen Anwalt schreiben

  • LG Coburg, 29.09.2021 - 12 O 68/21

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Zur Nutzung einer Internet-Domain unter

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2019 - 1 Rv 10 Ss 622/19

    Beleidigung: Bezeichnung eines anderen als "Kafir"

  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2020 - 15 BV 235/19
  • LG Heidelberg, 26.07.2019 - 5 T 58/19

    Meinungsäußerungsfreiheit in Gemeinderatssitzung

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