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   BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93   

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BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93 (https://dejure.org/1997,6607)
BVerfG, Entscheidung vom 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93 (https://dejure.org/1997,6607)
BVerfG, Entscheidung vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 (https://dejure.org/1997,6607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1218 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 271
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; insbesondere läßt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, daß eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs wegen nicht gefordert ist (vgl. BVerfGE 61, 149 ).

    Das folgt schon daraus, daß das Grundgesetz in Art. 34 GG nur den Bestand einer in der persönlichen Haftung des Amtsträgers gründenden, verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen "garantiert", also gerade keine umfassende unmittelbare Staatshaftung fordert, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang klargestellt hat (vgl. BVerfGE 61, 149 ).

  • BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff in einen

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei der Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeiten auch sonst nicht fremd, läßt sie außer Acht, daß der Bundesgerichtshof einen Ertragsverlust nur dann für ersatzfähig hält, wenn die Ertragsmöglichkeit bereits einen "konkreten Wert" in der vorhandenen Substanz dargestellt hatte (vgl. BGHZ 30, 338 ; 57, 359 ; BGH, NJW 1975, S. 1966 ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 80, 1 ), hat die Beschwerdeführerin im Zivilrechtsweg in allen Instanzen erfolglos Entschädigung für entgangene Verdienstmöglichkeiten in Höhe von 100.000 DM geltend gemacht mit der Begründung, bei einer verfassungsmäßigen Prüfungsregelung hätte sie (bei unterstelltem Bestehen der Prüfung) sogleich im Anschluß an den Dritten Prüfungsabschnitt als Ärztin arbeiten und Mehreinnahmen erzielen können.
  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Das ist ersichtlich auch nicht der Fall (vgl. BGHZ 111, 349 ; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1991, NJW 1992, S. 36 ).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Es ist nicht ersichtlich, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 64 ).
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei der Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeiten auch sonst nicht fremd, läßt sie außer Acht, daß der Bundesgerichtshof einen Ertragsverlust nur dann für ersatzfähig hält, wenn die Ertragsmöglichkeit bereits einen "konkreten Wert" in der vorhandenen Substanz dargestellt hatte (vgl. BGHZ 30, 338 ; 57, 359 ; BGH, NJW 1975, S. 1966 ).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei der Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeiten auch sonst nicht fremd, läßt sie außer Acht, daß der Bundesgerichtshof einen Ertragsverlust nur dann für ersatzfähig hält, wenn die Ertragsmöglichkeit bereits einen "konkreten Wert" in der vorhandenen Substanz dargestellt hatte (vgl. BGHZ 30, 338 ; 57, 359 ; BGH, NJW 1975, S. 1966 ).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Das ist ersichtlich auch nicht der Fall (vgl. BGHZ 111, 349 ; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1991, NJW 1992, S. 36 ).
  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

    Hieraus folgt zugleich, dass es nicht Inhalt der Grundrechts-gewährleistung ist, dass der Staat für alle auf rechtswidrigen Grundrechtseingriffen beruhenden vermögenswirksamen Nachteile haften muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7, juris).
  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs wegen nicht gefordert ist (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S. 271 ).
  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

    Eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. BVerfGE 61, 149 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580 f.).
  • BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12

    In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger

    Art. 34 GG will den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen seiner Fehler abschirmen; die Norm enthält eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf (BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003, S. 125 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 ).
  • BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem

    Art. 34 GG garantiert aber den Bestand einer in der persönlichen Haftung des Amtsträgers gründenden, verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7).

    Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

  • VG Minden, 19.04.2023 - 16 K 1291/21
    So bereits: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, juris; Problematisch gesehen wird ein Rückgriff auf Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts in Limanowski, Die Haftung des Staates für Verletzungen der Berufsfreiheit, 2019, S. 138.

    vgl. u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 20.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2008 - L 5 KR 6125/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Anfechtungsklage -

    Insbesondere sichere Art. 12 Abs. 1 GG keine künftigen Erwerbsmöglichkeiten (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.11.1997, NJW 1998, 1218) und gebe auch keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen unverändert blieben.
  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Insbesondere gibt es für verfassungsunmittelbare verschuldensunabhängige Staatshaftungsansprüche wegen Grundrechtsverletzungen keine Rechtsgrundlage (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 - juris Tz. 7).
  • KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13

    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von

    Für einen von dem Kläger in Betracht gezogenen verfassungsunmittelbaren verschuldensunabhängigen Staatshaftungsanspruch wegen Grundrechtsverletzungen fehlt eine Rechtsgrundlage (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 - juris Tz. 7).
  • KG, 18.11.2014 - 9 U 113/13

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch eines Postdienstleistungsunternehmens

    Demgegenüber fehlt es für das Haftungskonzept der Klägerin, selbst dann, wenn es um legislative Grundrechtseingriffe geht, an einer Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 - juris Tz. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2005 - L 5 KR 5852/04

    Vorläufiger Rechtsschutz - Streichung der Produktgruppe 32 aus dem

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