Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.10.2012

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13   

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https://dejure.org/2013,38856
BVerfG, 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 (https://dejure.org/2013,38856)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 (https://dejure.org/2013,38856)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 (https://dejure.org/2013,38856)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 LMG RP 2005, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - unzureichende fachgerichtliche Deutung einer Frage als Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Pressefreiheit bei einer Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt einer Zeitschrift

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Pressefreiheit bei einer Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt einer Zeitschrift

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - unzureichende fachgerichtliche Deutung einer Frage als Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Pressefreiheit bei einer Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt einer Zeitschrift

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mehrdeutiger Fragesatz in Presseveröffentlichung verpflichtet Fachgerichte zur Abwägung im Sinne der Pressefreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 766
  • ZUM 2014, 580
  • afp 2014, 433
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767).

    Ein Fragesatz ist nämlich keine echte Frage in diesem Sinne, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 31 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661; BVerfG NJW 2014, 766, 767).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035; BVerfGE 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767).
  • OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den

    Denn die Frage der Beklagten gibt auch im Kontext der weiteren Berichterstattung - insbesondere der der Frage nachfolgenden Ausführungen - keine Antwort vor, sondern ist für verschiedene Antworten offen und damit als echte Frage und Meinungsäußerung zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 85, 23; BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer d. Ersten Senats v. 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, 766; BGH, Urt. v. 09.12.2003 - VI ZR 38/03 -, NJW 2004, 1034; BGHZ 203, 239).
  • OLG Köln, 06.04.2017 - 15 U 92/16

    Köln Reporter durfte über Carolin Kebekus und Serdar Somuncu berichten

    Offen bleiben kann insoweit, ob es sich um eine echte oder eine rhetorische Frage handelt (vgl. hierzu BVerfGE 85, 23; BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer d. Ersten Senats v. 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, 766; BGH, Urt. v. 09.12.2003 - VI ZR 38/03 -, NJW 2004, 1034; BGHZ 203, 239).
  • BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck

    Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin, da die Fachgerichte sich nicht in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG genügenden Weise mit der Einordnung des Fragesatzes auf der Titelseite auseinandergesetzt hätten; insbesondere damit, ob er eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthalte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766).

    Trotz Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das angegriffene Urteil nach Abdruck der Gegendarstellung besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).

  • OLG Zweibrücken, 29.01.2015 - 4 U 81/14

    Sterbedrama - Gegendarstellungsanspruch in Rheinland-Pfalz: Anforderungen an die

    Auf die Verfassungsbeschwerden der Beklagten hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 4. November 2013 (1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13, veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 766 und in juris) die Entscheidungen der Zivilgerichte betreffend den Gegendarstellungsanspruch im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren aufgehoben und das Verfahren insgesamt an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

    Das ist jedoch nicht geschehen, sondern die Sache wurde lediglich zur erneuten Deutung und Einordnung der Erstmitteilung im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG an das Landgericht zurückverwiesen, da nicht auszuschließen sei, dass dieses bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werde (NJW 2014, 766, 767 a. E.).

    Bedacht ist, dass für die Beklagte als Presseunternehmen die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt ihrer Zeitschrift einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK darstellt, der nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 11 LMG Rheinland-Pfalz gerechtfertigt ist; hierzu gehört insbesondere auch, dass es sich bei der Erstmitteilung für den Leser unabweisbar um eine Tatsachenbehauptung handeln muss (BVerfG NJW 2014, 766; BVerfG MMR 2008, 327, 328, 330; BVerfG NJW 1998, 1381, 1382 f.).

    Sie lassen sich weder als Werturteile noch als Tatsachenbehauptungen einordnen, stehen jedoch, da sie nicht an den Kriterien von Wahrheit und Unwahrheit gemessen werden können, Werturteilen gleich; im Zweifel ist von einem weiten Fragebegriff auszugehen (BVerfG NJW 2014, 766, 767 m. w. N.).

  • BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvR 1081/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Abdruck von

    Es besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. BVerfGK 13, 97 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766).

    Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit läge vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, NJW 2008, S. 1654 und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766 ).

  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur

    Die Beschwerdeführerin hat trotz zwischenzeitlichen Abdrucks der Gegendarstellung ein fortwirkendes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Gegendarstellung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12 u.a. -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, Rn. 11).
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 56/16
    Diese Abgrenzung ist aus Sicht der sog. "Titelseitenleser" oder "Kioskleser" zu treffen und beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Meldung aus sich heraus und ohne den im Heftinneren stehenden Artikel verständlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.1998 - 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2013 - 1 BvR 2102/12, NJW 2014, 766; OLG München, Urt. v. 31.7.2014 - 18 U 308/14, juris Rn. 26 in Abgrenzung zum sog. Überschriftenleser ).
  • OLG Rostock, 21.02.2018 - 2 U 16/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in einer Internet-Presseberichterstattung:

    Zwar ist der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1-13, Rn. 16; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. November 2013 - 1 BvR 2102/12 -, Rn. 24, juris).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.10.2012 - 1 BvR 2102/12   

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https://dejure.org/2012,97885
BVerfG, 12.10.2012 - 1 BvR 2102/12 (https://dejure.org/2012,97885)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.2012 - 1 BvR 2102/12 (https://dejure.org/2012,97885)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 2012 - 1 BvR 2102/12 (https://dejure.org/2012,97885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Gegendarstellungsanspruch - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Gegendarstellungsanspruch - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Gegendarstellungsanspruch - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 14.12.2016 - 1 BvQ 48/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einstellung

    Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2012 - 1 BvR 2102/12 -).
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